Guten Tag,
wie verhält es sich, wenn man im Trennungsjahr ausgezogen ist (in meinem Fall im Mai und vorübergehend zu den Eltern ) und nun wieder in die Ehewohnung einziehen möchte? Mein Anwalt verneint dieses. Jedoch hatte ich schon öfters bei Recherchen gelesen, dass binnen 6 Monate nach Auszug eine ernstgemeinte Rückkehr möglich sei.
Kann mir hierzu jemand genaueres sagen?
Vielen Dank!
Trennungsjahr, Einzug innerhalb einer 6-Monatsfrist wieder möglich?
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Hallo,
wenn ihr euch wieder vesöhnen wollt, und die EX dem Einzug zustimmt ist das ok.
Stimmt die Baldex nicht zu, dann keine Chance.
edy
Alles klar,
sprich ich habe keine Chance, wieder in mein Haus zu kommen? Sprich Zugang etc. kann mir weiter verwehrt werden?
-- Editiert von ACXB am 16.07.2018 17:33
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Das Wiedereinziehen ist eine theoretische Größe. Wenn man einmal seinen Wohnsitz aufgegeben hat, wird es schwierig. Es kann im Streitfall ein Gericht allerdings entscheiden, dass derjenige, der ausgezogen ist, wieder einziehen darf. Dann müsste man eben einen Antrag beim Gericht stellen. Aber abgesehen davon gibt es kein Recht, nur weil einem das Haus gehört, willkürlich immer wieder dort aufzuschlagen. Das darf auch kein Vermieter.
wirdwerden
Hallo,
du sprachst von der Ehewohnung, nun sprichst du von deinem Haus.
Bekommst du Nutzungsentschädigung für deinen Teil des Hauses?
edy
Wir teilen momentan den Hauskredit. Mehr auch nicht.
Hallo,
ZitatWir teilen momentan den Hauskredit. Mehr auch nicht. :
Damit erwirbt sie den Anteil am Wert der Immobilie ( wie du auch)
Sie aber nutzt die Immobilie ganz (auch deinen Teil) , dir steht also eine Entschädigung zu.
edy
Und die Entschädigung wäre wie hoch?
Hallo,
ZitatUnd die Entschädigung wäre wie hoch? :
halbe ortsübliche Miete
edy
Ich müsste dann die Hälfte der QM nehmen und dafür den Mietspiegel ansetzen?
Bei 170Qm also 85QM? Oder die Gesamt-QM und dortbdie Hälfte ansetzen?
ZitatIch müsste dann die Hälfte der QM nehmen und dafür den Mietspiegel ansetzen? :
Bei 170Qm also 85QM? Oder die Gesamt-QM und dortbdie Hälfte ansetzen?
Oh Wunder: das Ergebnis wird das Gleiche sein.
ZitatIch müsste dann die Hälfte der QM nehmen und dafür den Mietspiegel ansetzen? :
Bei 170Qm also 85QM? Oder die Gesamt-QM und dortbdie Hälfte ansetzen?
Oh Wunder: das Ergebnis wird das Gleiche sein.
Hallo,
Nicht unbedingt. Es gibt durchaus nichtlineare Mietspiegel, insbesondere sinkt bei großen Immobilien der Preis pro qm.Zitat:Oh Wunder: das Ergebnis wird das Gleiche sein.
Imho muss man die Vergleichsmiete für 170 qm anschauen. Die Hälfte davon wäre dann die Entschädigung.
Stefan
Gab es denn eine gerichtliche Wohnungszuweisung oder eine nachweisbare Vereinbarung oder hast Du die Wohnung nur durch Auszug "aufgegeben"?
ZitatGab es denn eine gerichtliche Wohnungszuweisung oder eine nachweisbare Vereinbarung oder hast Du die Wohnung nur durch Auszug "aufgegeben"? :
Es gibt keine Vereinbarung oder gerichtliche Zuweisung. Ich bin einfach nur ausgezogen.
Zitatdir steht also eine Entschädigung zu :
Nein
Zitathalbe ortsübliche Miete :
Nein
ZitatOder die Gesamt-QM und dortbdie Hälfte ansetzen? :
Und nochmals nein!
Im Trennungsjahr ist die eheliche Wohnung / das eheliche Haus unantastbar!
Es gibt keinerlei Entschädigung bei einem Auszug!
Für die Berechnung des Trennungsunterhalts wird auch nicht die mit dem Haus tatsächlich zu erzielende Miete als Wohnvorteil gesehen, sondern eine bedarfsgerechte Wohnung (1 Person = 2,5 Zimmer; 2 Personen = 3,5 Zimmer) angerechnet. Wenn es nicht gerade München ist, ist ein Wohnvorteil in Höhe von ca. 400 Euro auf das Einkommen deiner zukünftigen Ex-Frau anzurechnen.
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