Sorgerecht beantragen, ist die höhe des Unterhalt untereinander absprechbar?

30. Juli 2018 Thema abonnieren
 Von 
John32
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 0x hilfreich)
Sorgerecht beantragen, ist die höhe des Unterhalt untereinander absprechbar?

Hallo liebe Forenmitglieder,

zum Thema Sorgerecht und Kindesunterhalt habe ich eine Frage.

Meine Partnerin, wir leben nicht zusammen, möchte mir das geteilte Sorgerecht eingestehen und einen Amtstermin organisieren.

Meine Frage zielt in Richtung Unterhalt des Kindes.

Wie genau läuft das Prozedere beim Jugendamt ab? Wird mir daraufhin automatisch der Kindesunterhalt berechnet und ein teil meines Lohns gepfändet, oder können wir, die zwischen mir und meiner Partnerin entstandene, einvernehmliche Lösung, verfolgen.

Auf Grund der finanziellen Situationen von uns beiden, haben wir uns auf eine geringere Summe geeinigt. Also anders als vom Gesetzgeber vorgeschrieben.

Können wir das so handhaben, oder sind die Maßnahmen des Amts da recht direkt??

Über jegliche Information würde ich mich freuen.
Herzlichen Dank

-- Editiert von John32 am 30.07.2018 21:13

-- Editiert von John32 am 30.07.2018 21:13

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3093x hilfreich)

Was Sie untereinander ausmachen, ist prinzipiell Ihre Sache, wobei Ihre Partnerin nicht auf den Kindesunterhalt verzichten darf. Der Unterhalt steht dem Kind zu.

Was dann letztendlich passiert, juckt theoretisch keinen - aber sie kann deshalb natürlich keine höheren Sozialleistungen bekommen (sofern sie die braucht). Es sei denn, Sie wären nicht in der Lage, den Mindestunterhalt zu zahlen. Dann könnte sie Unterhaltsvorschuss erlangen, aber der läuft dann bei Ihnen auf.

Signatur:

"Valar Morghulis"

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#2
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38485 Beiträge, 14013x hilfreich)

Man kann zwar nicht auf Kindesunterhalt verzichten, man kann aber im Augeblick drauf verzichten, den Unterhalt geltend zu machen. Kritisch wird es dann, wenn für den Verpflichteten wir alle, also der Steuerzahler einspringen soll.

wirdwerden

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#3
 Von 
Marcus2009
Status:
Lehrling
(1723 Beiträge, 1092x hilfreich)

Zitat (von John32):
Meine Frage zielt in Richtung Unterhalt des Kindes.

Wie genau läuft das Prozedere beim Jugendamt ab? Wird mir daraufhin automatisch der Kindesunterhalt berechnet und ein teil meines Lohns gepfändet, oder können wir, die zwischen mir und meiner Partnerin entstandene, einvernehmliche Lösung, verfolgen.


Ob das Jugendamt in dieser Hinsicht tätig wird, entscheidet in diesem Fall die Kindesmutter. Insbesondere könnte sie die Beistandschaft beantragen. Muss sie aber nicht.

Das Jugendamt KANN auf Wunsch einen Unterhaltstitel erstellen. Auf eine Titulierung hat die Kindesmutter sogar einen Anspruch. Diesen Anspruch KANN aber muss sie nicht geltend machen.

Eine Lohnpfändung etwa ist erst möglich, wenn der Unterhalt tituliert aber nicht bezahlt wurde.

Zitat (von John32):
Auf Grund der finanziellen Situationen von uns beiden, haben wir uns auf eine geringere Summe geeinigt. Also anders als vom Gesetzgeber vorgeschrieben.


Natürlich könnt ihr euch einvernehmlich auf einen beliebigen Unterhaltsbetrag einigen. Allerdings kann man nicht auf Unterhalt FÜR DIE ZUKUNFT verzichten. Mit anderen Wort niemand ist an diese Regelung auf Dauer gebunden und man kann jederzeit Abänderung verlangen. Wenn man Sozialleistungen beantragt, dann werden einen die Behörden auf genau diese Möglichkeit vorrangig verweisen.


-- Editiert von Marcus2009 am 31.07.2018 09:35

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#4
 Von 
smogman
Status:
Student
(2801 Beiträge, 921x hilfreich)

Zitat (von Marcus2009):

Ob das Jugendamt in dieser Hinsicht tätig wird, entscheidet in diesem Fall die Kindesmutter. Insbesondere könnte sie die Beistandschaft beantragen. Muss sie aber nicht.

Das Jugendamt KANN auf Wunsch einen Unterhaltstitel erstellen. Auf eine Titulierung hat die Kindesmutter sogar einen Anspruch. Diesen Anspruch KANN aber muss sie nicht geltend machen.

Das Jugendamt kann keinen Titel auf Wunsch der Mutter erstellen. Einen Erklärung über die Verpflichtung zur Unterhaltsleistung kann nur der Unterhaltsverpflichtete (Vater) auf dem Jugendamt beurkunden lassen. Tut er dies nicht, hat die Mutter unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit ein vereinfachtes, ansonsten ein streitiges Unterhaltsverfahren vor dem Familiengericht zu beantragen. Dabei kann sie
1) das Jugendamt komplett außen vor lassen
2) sich vom Jugendamt beraten und unterstützen lassen
3) das Kind im Rahmen einer Beistandschaft durch das Jugendamt gesetzlich vertreten lassen.

Alles kann, nichts muss.

Wer nicht auf Sozialleistungen angewiesen ist, kann rein praktisch jegliche Art von Unterhaltszahlung einvernehmlich vereinbaren und benötigt dafür kein Amt oder Gericht (siehe Beiträge #2 und #3).

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#5
 Von 
Marcus2009
Status:
Lehrling
(1723 Beiträge, 1092x hilfreich)

Zitat (von smogman):
Das Jugendamt kann keinen Titel auf Wunsch der Mutter erstellen.


Mein Gott, wir wissen ja, dass du meinst, in diesen Dingen, begnadete Kenntnisse zu besitzen. Aber musst du deshalb Wortklauberei betreiben?

Das Jugendamt kann auf Verlangen der Mutter Titel verfassen so lange es will. Die Frage ist, ob, der Titel auch unterzeichnet und beurkundet wird.

Ansonsten ist das ja sehr dankenswert, dass du die ohnehin schon dargelegten Sachverhalte nochmal eingestellt hast.

Und damit ist die Sache jetzt für mich final erledigt. Bin ich froh, dass ich mit dem Jugendamt nix zu tun habe. :)



-- Editiert von Marcus2009 am 31.07.2018 13:54

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#6
 Von 
smogman
Status:
Student
(2801 Beiträge, 921x hilfreich)

Entschuldigung, ich wollte niemandem zu Nahe treten. Deine Auskunft war schlicht falsch und ist es auch jetzt noch.

Das Jugendamt kann auf Wunsch der Mutter keinen Titel verfassen. Nie. Nicht gestern. Nicht heute und auch nicht morgen. Nicht in Freiburg und auch nicht in Greifswald. Das Jugendamt kann die unterhaltsberechtigte Mutter beraten und aus dem Einkommen des Vaters berechnen. Das Ergebnis ist ein Schreiben mit einem Berechnungsbogen. Das ist kein Titel und auch keine Wortklauberei zu verlangen dies nicht so zu bezeichnen. Dem unterhaltsverpflichteten Vater kann es auf seinen Wunsch dagegen eine Urkunde (= ein Titel) erstellen. Das eine geschieht nach § 18 SGB VIII (im Interesse der Mutter) und das andere nach § 59 SGB VIII (ohne Interessenvertretung als Urkundsperson). Es handelt sich um völlig unterschiedliche Aufgaben(, die bei Berechtigung aber von der gleichen Person ausgeführt werden können).

Eine Unterhaltsurkunde ist kein Vorschlag des Jugendamtes an den zahlungsfähigen Vater. Eine Unterhaltsurkunde ist eine Urkunde über die Willenserklärung des Unterhaltsverpflichteten den Unterhalt zu zahlen. Dass es dafür überhaupt Vorlagen gibt, ist eine Frage von Software und natürlich Praktikabilität. Man stelle sich vor die Urkundsperson müsste jede Beurkundung neu schreiben. Das wäre natürich auch Nonsens. Niemals und nirgends aber wird einem vorsprechenden Vater auf Wunsch der Mutter eine fertige Urkunde zur Unterschrift hingelegt werden. Das ist schlicht falsch nach allen gesetzlichen Grundlagen, die mir auf Anhieb dazu einfallen und alles andere als Wortklauberei. Es ist eine Falschberatung und deine zynischen Anmerkungen zur Korrektur helfen dem TE nicht weiter.

Man kann nicht alles wissen und das ist auch gar nicht schlimm. Wie man damit umgeht, darüber lässt sich wohl vortrefflich streiten.

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#7
 Von 
Marcus2009
Status:
Lehrling
(1723 Beiträge, 1092x hilfreich)

Zitat (von Marcus2009):
Mein Gott, wir wissen ja, dass du meinst, in diesen Dingen, begnadete Kenntnisse zu besitzen. Aber musst du deshalb Wortklauberei betreiben?


Zitat (von Marcus2009):
Und damit ist die Sache jetzt für mich final erledigt. Bin ich froh, dass ich mit dem Jugendamt nix zu tun habe. :)

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
smogman
Status:
Student
(2801 Beiträge, 921x hilfreich)

Seinen Abgesang nochmal selbst zu zitieren verleiht ihm auch keine Qualität.

Bin ich froh, dass im Jugendamt weitaus besser qualifiziertes Personal sitzt, als die gängige Meinung manches Stammtisches hergibt. Fühle mich einmal mehr bestätigt, dass auch deine Kritik haltlos ist.

Zum fachlichen Austausch im Urkundsrecht stehe ich gerne zur Verfügung. Ich lerne gerne aus fundierten Aussagen anderer und lasse mich ebenso gerne korrigieren ohne die beleidigte Leberwurst zu spielen.

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#9
 Von 
John32
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 0x hilfreich)

OK vielen Dank für eure Anregungen und die Hilfe.
Ich hoffe die Ungereimtheiten haben sich bei euch geklärt. Mir geht es jedenfalls damit etwas besser. Auch wenn die Situation in der Zwischenzeit komplizierter wurde.

Vielen Dank erst mal.

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