Ich bin etwas ratlos.
Sachlage ist, dass in unserem Beschluss zum Umgang verfügt wurde, wer das Sorgerecht für welches Kind erhält und wie der Umgang geregelt ist. In diesem Verfahren wurde PKH für die Anwälte gewährt.
Der Beschluss ist seit 14.9.2015 gültig, eine entsprechende Beschwerde wurde zurückgewiesen. In nachfolgenden Anträgen auf Ordnungsmaßnahmen wurde durch das OLG Karlsruhe festgestellt, dass der Beschluss keine Androhung nach § 89 Abs. 2 enthielt. Der Richter hatte im Beschluss statt dessen vermerkt "dass die Parteien so oft auf den Paragraphen hingewiesen wurden, dass eine neue Androhung nicht notwendig sei".
Die beauftrage Rechtsanwältin teilte nur mit, dass der Fall recht aufwendig sei und ohne eine zusätzliche Vergütung keine weitere Unterstützung erfolge. Außerdem meinte sie, dass der Beschluss möglicherweise die Grundlage für einen Befangenheitsantrag gebe, den könne ich ja stellen.
Ich hatte in dieser Zeit weitere Anträge auf Ordungsmittel gestellt, bis der Beschluss vom OLG zugestellt wurde, über den letzten wurde jetzt entschieden. Das Gericht hat den Antrag abgelehnt. Begründung, der § 89 fehlt und daher ist der Antrag zurückzuweisen. Die Kosten dafür soll ich auch übernehmen.
Wie sieht das aus, wenn Ordnungsmittel nicht angesetzt werden? Was kann ich tun?
Wenn ich es richtig weiß, müsste mich die beauftragte Rechtsanwältin doch weiter vertreten, bis diese dem Gericht mitteilt, dass sie das Mandat abgibt? (Schlechtleistung)
Muss das Gericht nicht mit einer Verfügung die Prozesskostenhilfe aufheben, bevor es eine Kostennote erlässt?
Ich hatte meinen Antrag auf Ordnungsmittel nicht auf § 89 FamFG
berufen. Sondern nur Ordnungsmittel benannt. Dabei wurde das Gericht aufgefordert, die Gegenseite auf § 89 hinzuweisen.
Der jetzt seit annähernd 3 Jahren ausgesetzte Umgang hat mich als auch die betroffenen Kinder in Depressionen gestürzt. Ich habe mich diesbezüglich in eine Fachklinik einweisen lassen. Hat man als Vater oder Kind wirklich überhaupt keine Rechte?
-- Editiert von VermisseMeineKids am 16.09.2018 04:55
Richter hat §89 FamFG im Beschluss zur Umgang mit gemeinsamen Kindern und Sorgerecht weg gelassen
15. September 2018
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Frage vom 15. September 2018 | 22:54
Von
Status: Beginner (77 Beiträge, 14x hilfreich)
Richter hat §89 FamFG im Beschluss zur Umgang mit gemeinsamen Kindern und Sorgerecht weg gelassen
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#1
Antwort vom 16. September 2018 | 07:47
Von
Status: Unbeschreiblich (38391 Beiträge, 13990x hilfreich)
Du kannst ein neues Verfahren anfangen, das alte ist abgeschlossen. Das Fehlen einer Ordnungsmaßnahme im Antrag muss kein Fehler des Anwalts sein.
wirdwerden
Hier war doch was. Der Moderator hat diesen Beitrag entfernt.
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#3
Antwort vom 16. September 2018 | 10:27
Von
Status: Schlichter (7422 Beiträge, 3090x hilfreich)
Das ist ja schon mal ein sehr guter Anfang.ZitatIch habe mich diesbezüglich in eine Fachklinik einweisen lassen :
Und jetzt?
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