KM will alleiniges Sorgerecht

10. März 2018 Thema abonnieren
 Von 
fb485776-43
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
KM will alleiniges Sorgerecht

Ich bin von meiner Ex seid 8 Monaten getrennt unsere Tochter ist 1,5 Jahre alt und wir haben das gem. Sorgerecht. Nun hat meine Ex einen neuen Partner (Arbeitskollege von mir) und will nun das alleine Sorgerecht.
Sie teilte mir mit wenn ich das Sorgerecht freiwillig abtreten würde sie nicht beim Jugendamt über meine Vorgeschichte auspacken. 11Mon. Jva, ehemaliger Drogenkonsument mit 1 Rückfall nach Bekanntwerden der neuen Partnerschaft +Suizidversuch. Inzwischen bin ich wieder auf einem guten Weg. Kommt sie damit durch??

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Kukuck123
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 7x hilfreich)

Kurz und knackig:

Nein.

Des weiteren würde ich an deiner Stelle den Gang zum Jugendamt suchen, Ihnen das genau so sagen wie du es hier schilderst um ihr das Benzin zu nehmen, mit dem sie das Feuer bedient.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38387 Beiträge, 13987x hilfreich)

Nö, damit kommt sie nicht durch. Das Sorgerecht ist kein Abstrafwerkzeug für einen Ex. Die einzige Frage, die sich insoweit stellt, ist, wie man das Umgangsrecht gestaltet. Und das wars. Ich würde jetzt gar nichts tun. Nur der Ex schriftlich mitteilen, dass du nicht bereit bist, auf das Sorgerecht zu verzichten, dass du dich von ihr nicht nötigen lässt und dass du einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit großer Gelassenheit eintgegen siehst. Das wars.

wirdwerden

4x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8070x hilfreich)

Volle Zustimmung zu Kukuck, der Weg zum Jugendamt ist der richtige!
Glücklicherweise zählt hier die Vergangenheit nicht mehr, wichtig ist nur das Heute.

Signatur:

Nur wer sich bewegt, hört seine Ketten rasseln.

4x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo,

soll jetzt nicht "geschmacklos" sein.

aber an der Vaterschaft hast du keinen Zweifel?

edy

-- Editiert von edy am 10.03.2018 09:42

4x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38387 Beiträge, 13987x hilfreich)

Hast schon recht edy, das ist keine Frage der Geschmacklosigkeit, sondern wenn die Partner so nahtlos ausgetauscht werden, dann sollte man ins Grübeln kommen.

Im Moment ist doch für den Vater überhaupt kein Beratungsbedarf beim JA da. Bei der Mutter schon, aber das sollte nicht sein Problem sein. Erst wenn was ganz konkretes kommt, außer dem Rumgelabere, dann würde ich zum JA gehen. Denn ein bissele Sorgerecht, das ist wie ein bissele Schwangerschaft, gibt es so nicht. Man kann zwar einzelne Teile des Sorgerechts rausbrechen, aber darum geht es hier ja nicht. Und wenn der Vater das nicht will, den gesamten Entzug, dann bleibt nur der Gang zum Gericht, seitens der Mutter.

wirdwerden

-- Editiert von wirdwerden am 10.03.2018 11:28

4x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Zuckerberg
Status:
Lehrling
(1909 Beiträge, 1138x hilfreich)

Zitat:
Glücklicherweise zählt hier die Vergangenheit nicht mehr, wichtig ist nur das Heute.
Nein. Wichtig ist nur die Zukunft. Dafür stellt ein Gericht eine Prognose auf. Bei dieser Prognose werden sowohl gegenwärtige als auch vergangene Tatsachen einfließen. Wenn der Vater in den letzten 8 Monaten noch einen Rückfall hatte (und wohl auch den Suizidversuch), dann zählt das möglicherweise auch noch eher als gegenwärtig als als vergangen. Was den JVA-Aufenthalt angeht, kommt es mir doch entschieden darauf an, was der Grund für diesen Aufenthalt war, oder wie lange der her ist, oder warum es damals keine Bewährung gab (Haftstrafe immerhin unter 12 Monaten, oder?).


Zitat:
Die einzige Frage, die sich insoweit stellt, ist, wie man das Umgangsrecht gestaltet.
Nö. Die einzige Frage, die sich nach dem entsprechenden Antrag der Mutter stellen wird, ist die Frage, welche sorgerechtliche Regelung dem Wohl der Tochter am besten entspricht. Und wenn die Mutter Gründe geltend macht, die eine sinnvolle Ausübung der gemeinsamen Sorge mit dem Vater (einem drogensüchtigen und suizidalen Ex-Häftling) unwahrscheinlich aussehen lassen, dann dürfte die Antwort lauten: alleiniges Sorgerecht zur Mutter

Zitat:
wenn die Partner so nahtlos ausgetauscht werden
Nach den Angaben des TE kann "nahtlos" hier aber bis zu 8 Monate nach der Trennung bedeuten. Das sind dann über 2 Jahre nach Zeugung der Tochter (auf die es wohl ankommt).

Zitat:
Im Moment ist doch für den Vater überhaupt kein Beratungsbedarf beim JA da.
Offensichtlich doch. Oder stellt er wohl zum Spaß Fragen zu sorgerechtlichen Angelegenheiten in diesem Forum? Beim JA besteht der Vorteil, dass seine Fragen dort von fachkundigeren Personen beantwortet werden.

Zitat:
Denn ein bissele Sorgerecht, das ist wie ein bissele Schwangerschaft
Wie soll dem Vater diese Lebensweisheit nun helfen?

Zitat:
gibt es so nicht.
Doch. Nennt sich "Teilbereiche der Sorge".

Zitat:
aber darum geht es hier ja nicht
Stimmt. Hier geht es darum, dass die Mutter das alleinige Sorgerecht will. Keine Ahnung, wie Sie da auf "bissele Sorgerecht" kommen.

Zitat:
Und wenn der Vater das nicht will, den gesamten Entzug, dann bleibt nur der Gang zum Gericht, seitens der Mutter.
Nur diese Option bleibt der Mutter selbst dann, wenn der Vater es wollen würde. Oder wie soll das Sorgerecht ohne gerichtliche Hilfe übertragen ("entzogen") werden?

Das Problem ist doch, dass die Mutter hier durch die Blume angekündigt hat, diesen gerichtlichen Weg gehen zu werden. Dabei würde dann die Erziehungsfähigkeit beider Eltern beleuchtet werden. Dabei wird die Mutter "über die Vorgeschichte auspacken".

5x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38387 Beiträge, 13987x hilfreich)

Die Vorgeschichte spielt für die Zukunft aber keine Rolle. Und Sorgerecht, das sind doch überspitzt formuliert, etwa 10-20 Unterschriften bis zur Volljährigkeit, mehr nicht. Alles andere sind Alltagsentscheidungen des täglichen Legens, die derjenige fällt, bei dem sich das Kind gerade aufhält. Das muss man einfach wissen. Und die Befugnis, Unterschriften zu leisten, die nimmt ein deutsches Gericht einem Elternteil nur weg, wenn wir da eine Verweigerungshaltung haben, die nicht dem Kindeswohl entspricht. Also etwa die Verweigerung von medizinischer Behandlung, die Verweigerung der Unterschrift für eine weiterführende Schule u.s.w. Aber nicht, weil der Vater irgendwann einmal gekifft hat.

wirdwerden

5x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Zuckerberg
Status:
Lehrling
(1909 Beiträge, 1138x hilfreich)

Zitat:
Die Vorgeschichte spielt für die Zukunft aber keine Rolle.
Wie ich versucht habe Ihnen verständlich zu erklären, ist das grob falsch. Sie können sich natürlich weiterhin mit Ihrer falschen (und auf nichts gestützten) Vorstellung einmauern. Aber was hat der hier nachfragende Vater davon, wenn er dann vor Gericht sein blaues Wunder erlebt?

Zitat:
Und Sorgerecht, das sind doch überspitzt formuliert, etwa 10-20 Unterschriften bis zur Volljährigkeit, mehr nicht.
Das ist keine überspitzte Formulierung, sondern eine falsche Formulierung. Das Sorgerecht umfasst weit mehr, während aber schon diese "10-20 Unterschriften" sehr bedeutsam sein können. Ich verstehe aber auch nicht, welchen Nutzen es haben soll, die Bedutung des Sorgerechts nun klein zu reden. Der Vater möchte es nunmal gerne behalten. Das ist sein gutes Recht.

Zitat:
Das muss man einfach wissen.
Muss man schon deshalb nicht, weil es nunmal falsch ist. Angesichts Ihrer Kenntnislücken in solchen Fragen sollten SIe vielleicht nicht vorschreiben wollen, wer was darüber zu wissen hat.

Zitat:
Und die Befugnis, Unterschriften zu leisten, die nimmt ein deutsches Gericht einem Elternteil nur weg, wenn wir da eine Verweigerungshaltung haben
Das ist ganz einfach grober Unfug und wird durch absolut keine obergerichtliche Entscheidung gedeckt. Vielmehr sollte bekannt sein, wie niedrig die Hürde zur Aufhebung der gemeinsamen Sorge hängt.

Zitat:
weil der Vater irgendwann einmal gekifft hat.
Hier hat der Vater nicht "irgendwann einmal gekifft". Er beschreibt eine anhaltende Suchterkrankung (ob es da wirklich um Cannabis geht) inklusive Rückfall in den letzten Monaten, einen Suizidversuch und einen noch nicht näher bestimmten JVA-Aufenthalt (dem sicherlich eine gewisse strafrechtliche Historie vorausgeht). Wem bringt es etwas, wenn das hier nun verniedlicht werden soll?


Da auch das Umgangsrecht angesprochen wurde:
Vielleicht kommt die Mutter auch auf die Idee, dessen Ausübung in Zukunft nur noch in Begleitung zuzulassen. Dass Sie dafür vernünftige Gründe anführen kann, ist bei der groben Schilderung des TEs jedenfalls vorstellbar.

Vielleicht vereitelt die Mutter das Umgangsrecht auch ganz einfach praktisch, indem sie (mit dem neuen Partner) weit wegzieht. Das dürfte sie. Dass ein Gericht in diesem Falle dann den Lebensmittelpunkt des Kindes zu dem Vater verlegen würde, sollte man jedenfalls nicht mit zu großer Überzeugung annehmen.

5x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
DragonD
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 54x hilfreich)

Das Jugendamt würde sich selbst ein Bild davon mache, und wenn es nichts findet, weil du dein Leben in Griff bekommen hast, dürftest du dir keine Sorgen machen.

3x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
CarlNDS
Status:
Schüler
(239 Beiträge, 52x hilfreich)

Moin,

These: der Kindesvater möchte ein guter Vater sein. Seine Drogen- und Kriminalvorgeschichte ist tatsächlich Vergangenheit.

Dann sollte er sich medizinisch Unterstützung holen, insofern das ein Psychiater oder Hausarzt gegebenenfalls vor Gericht aussagen kann dass der Vater die Probleme seiner Vergangenheit angegangen und hinter sich gelassen hat.

Aus meiner Sicht ist das Konzept " Mutter hat neuen Partner und will den alten auch in Hinblick auf das Kind entsorgen" fast schon klassisch.

Ich glaube mit der Vorgeschichte wird das Jugendamt die Kindesmutter unterstützen.
Der Vater muss für eine gerichtliche Verhandlung entsprechend Vorsorge treffen.

Carl

5x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6266 Beiträge, 1498x hilfreich)

Strafrechtlich grenzt das Verhalten der Kindsmutter übrigens an Nötigung (§240 StGB ), und könnte für sie nach hinten losgehen.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

4x Hilfreiche Antwort

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