Ab wann muss man mit der Inanspruchnahme von Elternunterhalt rechnen?

20. Oktober 2018 Thema abonnieren
 Von 
sascha80
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 4x hilfreich)
Ab wann muss man mit der Inanspruchnahme von Elternunterhalt rechnen?

Hallo zusammen,

Folgenden fiktiven Sachverhalt würde ich gerne zur Diskussion stellen:

Ein Senior kommt ins Pflegeheim. Zunächst können die Pflegekosten aus Renteneinkünften und Vermögen bestritten werden.

Das potentiell unterhaltspflichtige Kind weiss, dass in 5 Monaten ein Antrag auf Hilfe zur Pflege gestellt werden muss da dann das Vermögen aufgebraucht sein wird.

Gleichzeitig weiß das Kind, dass es dann u.U. zum Elternunterhalt herangezogen werden könnte.

Formaljuristisch heißt es ja oftmals: „Der Unterhaltspflichtige ist ab dann in seiner finanziellen Disposition eingeschränkt, sobald er mit der Inanspruchnahme für Elternunterhalt rechnen musste."

Gleichzeitig heißt es oftmals: „Dies geschieht regelmässig mit der Übermittlung der Rechtswahrungsanzeige des Sozialamts."

Wenn das Kind jetzt schon weiß, dass es aufgrund der Vermögensaufbrauchung des Elternteils in 5 Monaten eine Rechtswahrungsanzeige bekommen wird, diese de facto aber noch nicht erhalten hat, ist das Kind dann bereits in seiner finanziellen Disposition eingeschränkt oder kann es z.B. einen Kredit über 10.000,00 EUR aufnehmen, um z.B. eine längere Reise zu unternehmen? Die Kreditraten müssten dann ja theoretisch beim Elternunterhalt berücksichtigt werden.

Ab wann muss man überhaupt wissen, dass das Unterhaltsrecht keine Einbahnstraße ist und dass nicht nur Eltern für Ihre Kinder, sondern auch Kinder für Ihre Eltern unterhaltspflichtig sind?

Argumentiert man dann analog der Gerichte, dass es ja „der allgemeinen Lebenserfahrung" entsprechen würde, oder dass man das ja aus der Presse wissen müsse, oder dass das halt einfach so sei?

Wenn man in der Schule zwar lernt, Gedichte in mehreren Sprachen zu interpretieren, aber keinerlei juristische Grundlagen vermittelt bekommt, sorgt das in der Praxis später mitunter für Unsicherheit.



-- Editiert von sascha80 am 20.10.2018 20:24

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt im Familienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Familienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38491 Beiträge, 14014x hilfreich)

Ich fang mal an.

Unwissenheit schützt nicht vor Verantwortung. Ich kann ja auch nicht sagen, ich hätte nicht gewußt, dass es strafbar ist, Schwiegermütter umzubringen, habe darüber in der Schule nichts darüber gelernt. Man kann sich über Pflichten informieren, seit der Erfindung des www ist das ja nun wirklich nicht allzu schwer. Darüber hinaus gibt es unzählige soziale Beratungsstellen, die Pflegeheime/Krankenkassen informieren, u.s.w. Und selbst wenn jemand in der Schule Rechtskunde hatte, dieser Unterricht bezieht sich auf Rechtsgrundlagen, wie etwa unser Grundgesetz, allg. Verwaltungsrecht, ganz sicherlich aber nicht auf Elternunterhalt oder oder die juristischen Voraussetzungen für die Aufzucht von Marienkäfern im eigenen Garten.

Ehe Du jetzt anfängst mit der Rumtrixerei sollte man vielleicht mal rechnen, ob Du denn überhaupt zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet wärst. Denn die Freibeträge sind ja doch erheblich (anders als bei Kindern). Und vom Überschuß wird ja dann auch lediglich die Hälfte berücksichtigt, und alle anderen Unterhaltsberechtigten gehen nach der Rangordnung vor. Also erst einmal rechnen, und dann sieht man weiter.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.378 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.460 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen