Hallo Zusammen!
Stellt euch mal folgendes vor:
Eine Mutter zweier Kinder heiratet einen neuen Mann. Diese Mutter ist vor 2 Jahren verstorben; auch der neue Mann ist mittlerweile leider gestorben.
Die Ehegatten haben einen gemeinsamen Erbvertrag notariell aufgesetzt, in dem die beiden Kinder der Mutter zu gleichen Teilen als Schlusserben vermerkt sind.
Dann kam plötzlich Post vom Amtsgericht, in dem eine nichteheliche Tochter des neuen Mannes einen Erbschein als Alleinerbin beantragt hat. Zusammen mit einem handschrifrtlichen Testament des neuen Mannes der Mutter, in dem er sie als Alleinerbin einsetzt. Geschrieben 2 Tage vor dem Tod des neuen Mannes.
Nun teilt das AG mit, das Gelegenheit gegeben wird, "etwaige Bedenken wegen Echtheit und Rechtswirksamkeit" geltend zu machen. Es geht in erster Linie um das Haus der beiden Eheleute, das sie zusammen mit den beiden Kindern der Mutter in jahrelanger Arbeit renoviert haben.
Ebenso wird eine Beteiligung am Verfahren angeboten.
Im Erbvertrag ist ein einseitiges Rücktrittsrecht vermerkt, das zwingend einer notariellen Beurkundung bedarf.
Diese ist aus dem handschriftlichen Testament aber nicht ersichtlich, das eingfach nur ans Amtsgericht geschickt wurde...
Was heißt das jetzt? Gibt es da immer noch sowas wie einen Pflichtteil oder ist damit alles aufgehoben?
Macht es Sinn Einspruch einzulegen?
Vielen lieben Dank..!
-- Editiert von Likas am 12.07.2018 23:57
Zum Schlusserben eingesetzt, nun wurde durch ein bisher unbekanntes KInd ein alleiniger Erbschein be
Testament oder Erbe?
Testament oder Erbe?
Hier sollte auf jeden Fall ein auf Erbrecht spezialisierter Anwalt aufgesucht werden, damit die juristisch korrekten Schritte unternommen werden. Aus die Auskünfte in einem Forum sollte man sich nciht alleine verlassen!
Hier sollte dringend ein spezialisiert Anwalt aufgesucht inbesondere weil es hier um höhere Werte geht.
Die Zentrale Frage wird sein inwieweit ein solches einseiiges Rücktrittsrecht vereinbart wurde und auch wirksam ist.
Es könnte durchaus sein dass wie bei solchen Erbverträgen üblich nur Änderungen möglich sind solange noch alle Beteiligten am Leben sind.
Da aber im vorliegenden Fall Fristen zu beachten sind sollte schnellstens ein Anwalt aufgesucht werden, optimalerweise ein Fachanwalt bzw Schwerpunkt Erbrecht.
Grundsäzlich kann man davon ausgehen das sich ein Vorgehen hier lohnt um Ansprüche erfolgreich zu sichern, da es hier doch Ansatzpunkte gibt.
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Zitat:Macht es Sinn Einspruch einzulegen?
Es ist doch noch gar keine Entscheidung getroffen worden, gegen die man Einspruch einlegen könnte.
Vielmehr soll man eine Stellungnahme abgeben und die kann doch hier nur lauten, dass man das neue handschriftliche Testament für unwirksam hält, weil der Erbvertrag einem neuen Testament entgegen steht. In der Stellungnahme schreibt man auch, dass es keinen notariell erklärten Rücktritt vom Erbvertrag gegeben hat.
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
35 Antworten
-
4 Antworten
-
5 Antworten