Ich bin das einzige Kind meines verstorbenen Vaters (seine zweite Ehe,die erste Ehe war kinderlos). Mein Vater wohnte seit über 30 Jahren in Hamburg. Seine erste Ehe war kinderlos, dauerte nur 2 Jahre,damals wohnte er mit der ersten Frau in München. Bin einzige gesetzliche Erbi. Ich habe jetzt,nach dem Todesfall meines Vaters einen Brief vom Nachlassgericht in München bekommen!!! Frage:
1. Bedeutet das evtl, dass mein Vater zugunsten seiner Ex damals, vor vielen Jahten, ein Testament gemacht hat? Da das vor meiner Geburt passierte, ist die Anfechtung sinnvoll,oder???
2. Ich möchte keine Gerichtsverfahren in München haben, da ich arbeite und keine Zeit habe. Darf ich das Gericht in München bitten, das Testament an das Nachlassgericht des letzten Wohnsitzes (Hamburg) meines Vaters zu schicken? In Hamburg kann das Tetament eröffnet werden und evtl.angefochten.
Testament hunderte km vom Wohnort?
30. September 2018
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Frage vom 30. September 2018 | 21:00
Von
Status: Frischling (16 Beiträge, 3x hilfreich)
Testament hunderte km vom Wohnort?
Testament oder Erbe?
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#1
Antwort vom 30. September 2018 | 22:40
Von
Status: Junior-Partner (5548 Beiträge, 2499x hilfreich)
ZitatBedeutet das evtl, dass mein Vater zugunsten seiner Ex damals, vor vielen Jahten, ein Testament gemacht hat? :
Nein. Das bedeutet nur, dass in München ein Testament hinterlegt ist.
ZitatDa das vor meiner Geburt passierte, ist die Anfechtung sinnvoll,oder??? :
Nein. Auch ein Testament, was vor deiner Geburt erstellt wurde, behält vollständig seine Gültigkeit. Du hast Anspruch auf einen Pflichtteil, falls du nicht berücksichtigt wurdest.
Es gibt aber durchaus auch Testamente, welche zukünftige Abkömmlinge berücksichtigen.
ZitatDarf ich das Gericht in München bitten, das Testament an das Nachlassgericht des letzten Wohnsitzes (Hamburg) meines Vaters zu schicken? :
Natürlich. Bitten darfst du alles.
Was steht denn überhaupt in dem Brief? Nach einem Gerichtsverfahren sieht es doch noch gar nicht aus.
#2
Antwort vom 1. Oktober 2018 | 04:56
Von
Status: Frischling (16 Beiträge, 3x hilfreich)
Was steht denn überhaupt in dem Brief? Nach einem Gerichtsverfahren sieht es doch noch gar nicht aus.[/quot
Doch. Wenn das Testament vor meiner Geburt entstanden ist, dann darf ich das Testament anfechten (ein gesetzlicher Erbe wurde nicht beruecksicntigt)
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 1. Oktober 2018 | 11:59
Von
Status: Junior-Partner (5548 Beiträge, 2499x hilfreich)
Zitat(ein gesetzlicher Erbe wurde nicht beruecksicntigt) :
Das ist kein Grund für eine (erfolgreiche) Anfechtung.
Aber wenn du eh schon alles weißt und Rückfragen nicht beantwortest, bist du hier vielleicht falsch.
#4
Antwort vom 1. Oktober 2018 | 19:25
Von
Status: Richter (8056 Beiträge, 4512x hilfreich)
Zitat:Ich möchte keine Gerichtsverfahren in München haben, da ich arbeite und keine Zeit habe.
Was du willst, ist nicht relevant. Zuständig ist das Nachlassgericht am letzten Wohnort deines Vaters.
Zitat:Das ist kein Grund für eine (erfolgreiche) Anfechtung.
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2079.html
#5
Antwort vom 1. Oktober 2018 | 20:58
Von
Status: Frischling (16 Beiträge, 3x hilfreich)
Zitat:Zitat:Ich möchte keine Gerichtsverfahren in München haben, da ich arbeite und keine Zeit habe.
Was du willst, ist nicht relevant. Zuständig ist das Nachlassgericht am letzten Wohnort deines Vaterss
Genau, also das Gericht in Hamburg und nicht in München.
Zitat:Das ist kein Grund für eine (erfolgreiche) Anfechtung.
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2079.html
Doch! Das ist ein altes Testament, geschrieben, als mein Vater noch in der ersten Ehe war und in München wohnte. Die Ehe wurde geschieden. Ich bin in der zweiten Ehe gezeugt worden. Daher wurde das Testament vor meiner Geburt geschrieben. Mein Vater wuerde mich sicher nicht enterben wollen. Bin nach einem.Gespräch mit einem Juristen. Es sieht gut aus, aber man muss das Testament natürlich erst sehen.
#6
Antwort vom 1. Oktober 2018 | 21:21
Von
Status: Richter (8056 Beiträge, 4512x hilfreich)
Der Link ist ein Hinweis an hiphappy, dass die Anfechtung des Testaments gem. § 2079 BGB möglich ist.
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