Teilschenkung mit nachgelagertem Erbe oder Vollschenkung?

28. Mai 2018 Thema abonnieren
 Von 
Coquus
Status:
Frischling
(42 Beiträge, 9x hilfreich)
Teilschenkung mit nachgelagertem Erbe oder Vollschenkung?

Liebes Forum,

bei den Eigentümerversammlung einer meinen Eltern gehörenden Wohnung dürfen nur Eigentümer, von einem Eigentümer bevollmächtigte andere Eigentümer oder der Verwalter/die Verwalterin an den Eigentümerversammlungen teilnehmen.
Als Kind fällt man da durch die Ritzen. Nun sind meine Eltern nicht mehr die allerjüngsten, und eine Teilnahme an ihrer Statt wäre mehr als wünschenswert.
Nun hat der Verwalter gemeint, es genüge, einen kleinen Anteil der Immobilie an mich zu überschreiben, damit ich das Recht erlange, nicht nur als geduldeter „Zaungast", sondern als vollwertiges Mitglied mit Stimmrecht an den Sitzungen teilzunehmen.

Nun stellt sich die Frage (da von einem Notar hierzu keine wirklich profunde Aussage zu erhalten war):
Wie verhält es sich mit den Notargebühren (Notar/Grundbucheintrag) bei einer Teilschenkung mit nachgelagertem Erbe des restlichen Anteils an der Immobilie? Sind die niedriger, als wenn meine Eltern mir jetzt sofort 100% der Immobilie überschreiben würden?

Vielen Dank schon im voraus für Eure Unterstützung.

Viele Grüße
Coquus


-- Editiert von Coquus am 28.05.2018 17:46

-- Editiert von Coquus am 28.05.2018 17:47

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9 Antworten
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#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47654 Beiträge, 16842x hilfreich)

Ja, die Notargebühren richten sich nach dem Wert des übertragenen Anteils.

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#3
 Von 
Coquus
Status:
Frischling
(42 Beiträge, 9x hilfreich)

@ Eugenie:

Das haben wir anfangs versucht, es ist laut Teilungserklärung aber nicht zugelassen (ich bin weder „ein anderer Eigentümer" noch „Verwalter"...).

Viele Grüße
Coquus

Signatur:

Es ist nie zu spät, Natur-, Kultur- und Sprachzerstörung, Entdemokratisierung, Populismus, Korruptio

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#4
 Von 
Coquus
Status:
Frischling
(42 Beiträge, 9x hilfreich)

@HH:

Vielen Dank für die Rückmeldung.

Meine Frage war etwas differenzierter:
Was ist günstiger (u. U. ja auch gleich teuer)?

1) Notarkosten (incl. Grundbuchänderung) für Teilschenkung (z. B. 10% der Immobilie) + Notarkosten
(incl. Grundbuchänderung, die nach Erben des restlichen Anteils an der Immobilie anfallen

ODER



2) Notarkosten (incl. Grundbuchänderung) für die Vollschenkung (also 100% der Immobilie)

Kurz gesagt: Ist ,,in zwei Akten" oder „in einem Aufwasch" notarkostentechnisch gesehen günstiger?

Viele Grüße
Coquus

Signatur:

Es ist nie zu spät, Natur-, Kultur- und Sprachzerstörung, Entdemokratisierung, Populismus, Korruptio

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#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47654 Beiträge, 16842x hilfreich)

Die Grundbuchberichtigung im Erbfall ist innerhalb von 2 Jahren kostenlos möglich, wenn ein notarielles Testament oder ein Erbschein vorgelegt wird.

Bei 2) sollte man berücksichtigen, dass typischerweise ein Nießbrauchrecht oder ein Wohnrecht eingetragen wird, was zu Zusatzkosten führt. Auf diese Rechte würde ich jedenfalls an der Stelle Deiner Eltern nicht verzichten.

Die reinen Kosten der Übertragung fallen höher aus, wenn man zunächst 10% und dann die restlichen 90% überträgt im Vergleich zu einer 100%-Übertragung in einem Schlag.

Je nach genauer Situation kann das Ergebnis daher unterschiedlich ausfallen.

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#6
 Von 
Coquus
Status:
Frischling
(42 Beiträge, 9x hilfreich)

Vor allem an HH: Vielen Dank!
Spricht dann doch vieles für die Lösung 1, v. a. da die in Frage stehende Immobilie nicht identisch ist mit dem Wohnhaus meiner Eltern. Ein Nießbrauchrecht ist damit nicht relevant.

Signatur:

Es ist nie zu spät, Natur-, Kultur- und Sprachzerstörung, Entdemokratisierung, Populismus, Korruptio

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#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47654 Beiträge, 16842x hilfreich)

Zitat:
da die in Frage stehende Immobilie nicht identisch ist mit dem Wohnhaus meiner Eltern.


Wenn die Wohnung vermietet ist, dann müssen die Mieteinnahmen entsprechend der Eigentumsverhältnisse versteuert werden.

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#9
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47654 Beiträge, 16842x hilfreich)

Zitat:
aber eine WEG kann nicht andere, die die Rechte eines Eigentümers wahrnahmen wollen, grundlos ausschließen!


Doch, das kann sie, wenn das in der Teilungserklärung so vorgesehen ist.

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