Urlaubsanspruch bei Wechsel von Teilzeit (Student) zu Vollzeit

12. Juli 2018 Thema abonnieren
 Von 
Miau123
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Urlaubsanspruch bei Wechsel von Teilzeit (Student) zu Vollzeit

Hallo,

zu Beginn meiner Werkstudententätigkeit wurde mir gesagt, dass ich keinen Anspruch auf Urlaub habe. Blöd, dass ich das geglaubt habe, obwohl im Vertrag alles geregelt ist.
Nun wurde ich fest im selben Unternehmen eingestellt und frage mich, ob ich Anspruch auf den Urlaub aus meiner Werkstudententätigkeit habe.
Zudem wurde mir gesagt, dass Feiertage, auch wenn sie an meinen fixen Arbeitstagen sind, nicht vergütet, sondern "nachgearbeitet" werden können. Habe ich hier einen Anspruch?

Kann mir jemand weiterhelfen?

Lieben Dank vorab!


-- Editiert von Miau123 am 12.07.2018 19:11

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17378 Beiträge, 6471x hilfreich)

Du lieber Himmel. Wieso heuerst du bei einem Betrieb an, der dich schon mal beschissen hat? Lies das Entgeltfortzahlungsgesetz und du weißt, dass Feiertage unter der Arbeitswoche, an denen du a rbeitspflichtig bist, zu bezahlen sind. Und dieses Recht kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden.
Wegen des Urlaubs müsstest du die teils posten. Z.b. die Frage an welchen Tagen der Woche du gearbeitet hast bzw jetzt arbeitest.

-- Editiert von blaubär+ am 12.07.2018 21:13

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Miau123
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für Deine Antwort. Ich hab des vor kurzem erfahren und bin bereits seit ein paar Monaten fest angestellt...wie gesagt, war ziemlich naiv...muss ich mir leider eingestehen...
Greift das Entgeldfortzahlungsgesetz bei Feiertagen denn rückwirkend? Kann nichts dazu finden.
Bzgl. Dem Urlaub: ich weiß, dass ich insgesamt 19 Tage Anspruch aus meiner Studententätigkeit hätte...die Frage ist nur, ob der Anspruch nun besteht, weil ich einen anderen Vertrag habe...nicht mehr 20h/ Woche, sondern 40h/Woche.

Viele Grüße


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#3
 Von 
guest-12309.11.2018 09:43:45
Status:
Lehrling
(1613 Beiträge, 610x hilfreich)

Zitat (von Miau123):
Greift das Entgeldfortzahlungsgesetz bei Feiertagen denn rückwirkend?


Wenn es keine Ausschlussfrist im Vertrag oder Tarifvertrag gibt, kann man das noch fordern. Würde was neues suchen.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17378 Beiträge, 6471x hilfreich)

Beim Urlaub kommt es auf die Verteilung der AZ auf die Wochentage an.
Wenn du deine 20 h früher Mo-Fr erbracht hast und nun eben 40 h, ändert sich am U-Anspruch nix. Wenn du früher an weniger Tagen gearbeitet hast - etwa 3 Tage - und heute 5, dann schon.

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#5
 Von 
Miau123
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Von Januar 2017 bis April 2018 habe ich an an drei fixen Tagen gearbeitet, in Ferien immer Vollzeit. Seit Mai 2018 arbeite ich an 5 Tagen. Mich interessiert, ob ich nun noch Anspruch auf die Urlaubstage aus 2017 habe. Normalerweise regelt das Gesetz ja dann deb Verfall bis zum 31.03. Des Folgejahres. Aber wie verhält es sich mit den Urlaubstagen von der Studententätigkeit aus 2018 (Januar bis April)?

Vielen Dank für die bisherigen Antworten.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12309.11.2018 09:43:45
Status:
Lehrling
(1613 Beiträge, 610x hilfreich)

Wenn bisher kein Urlaub gewährt wurde, stehen einem noch der volle Mindesturlaub von 4 Wochen zu. Ob Zusatzurlaub im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag vereinbart wurde, kann hier keiner wissen.

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