Neuer Arbeitsvertrag 2 komische Klauseln

25. April 2018 Thema abonnieren
 Von 
Captain ahab
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 6x hilfreich)
Neuer Arbeitsvertrag 2 komische Klauseln

Hallo :)

ich hab hier einen neuen Arbeitsvertrag vor mir liegen den ich unterschreiben muss/soll.

Jetzt hab ich aber 2 Klauseln darin die mich schon etwas stutzig machen und würde gerne wissen, ob das überhaupt so rechtens ist.


Eine Klausel besagt folgendes:

Zitat:
Bei nachgewiesener, auf unverschuldeter Krankheit oder Betriebsunfall beruhender Krankheit, gelten für die Gehaltsfortzahlung die betrieblichen Bestimmungen. Erwirbt der Arbeitnehmer infolge der Umstände, welche seine Arbeitsverhinderung herbeigeführt haben, Ersatzansprüche gegen Dritte, so tritt er diese Ersatzansprüche, bis zur Höhe der Gehaltsfortzahlung, an den Arbeitgeber ab.


Soll heißen, wenn ich bspw. unverschuldet einen Autounfall habe und Schmerzensgeld bekomme, muss ich das meinem Arbeigeber überlassen je nachdem wie lange ich krank bin?
Was soll denn dieser Schwachsinn bitte?
Das kann doch gar nicht rechtens sein oder doch?



Als nächstes wäre mir diese Klausel suspekt.

Zitat:
§ 10 Vertragsverstoß
Erfüllt der Arbeitnehmer seine Verpflichtung aus dem Arbeitsvertrag nicht oder nicht in gehöriger Weise, so wird für jeden Fall eines Verstoßes eine Vertragsstrafe bis zur Höhe eines Wochenlohnes vereinbart.
Das Recht des Arbeitgebers zur Geltendmachung eines weitergehenden Schadenersatzanspruches bzw. zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses wird hierdurch aber nicht ausgeschlossen.


Diese Klausel scheint mir so geschrieben, dass selbst wenn ich einmal zuspät käme, ich eine Strafe in Höhe eines Wochenlohns abtreten müsste bzw die es so machen könnten.

Ist das rechtens? Zumindest so, wie es dort geschrieben wurde?


Wenn ich das so unterschreibe, bin ich dann daran gebunden und könnte später keinen Einwand erheben weil ich ja zugestimmt habe?


Danke im vorraus für Eure Hilfe. :)





-- Editiert von Captain ahab am 25.04.2018 16:55

-- Editiert von Captain ahab am 25.04.2018 16:56

-- Editiert von Captain ahab am 25.04.2018 16:57

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
ratlose mama
Status:
Lehrling
(1346 Beiträge, 508x hilfreich)

Zur ersten Klausel.

Zitat:
Soll heißen, wenn ich bspw. unverschuldet einen Autounfall habe und Schmerzensgeld bekomme, muss ich das meinem Arbeigeber überlassen je nachdem wie lange ich krank bin?


Nö. Du bist so lange krank, wie der Arzt dich AU schreibt. Überlicherweise ist die Lohnfortzahlung bei 6 Wochen, danach muss der AG nicht mehr weiterzahlen und deine KK leistet Lohnersatzzahlungen (die dann niedriger sind). Betriebliche Vereinbarungen können aber durchaus eine längere Lohnfortzahlung enthalten oder andere Leistungen (nur wenn nicht weniger als 6 Wochen)

Zitat:
Was soll denn dieser Schwachsinn bitte?


Nein. Kein Schwachsinn. Der weitere Satz bezieht sich darauf, dass dein AG sich das Geld, das er für deinen Lohn ausgibt ohne eine Gegenleistung in Form deiner Arbeitskraft, sich vom eigentlichen Verursacher (z.B. von demjenigen der dich umfährt) zurückholen kann. Das funktioniert natürlich nur, wenn es da Ansprüche ggü. dem Verursacher auch tatsächlich gibt. Ob es dazu diese Klauseln braucht oder ob der AG nicht auch selbst an den Verursacher herantreten könnte ohne den Umweg über dich zu gehen, das wäre das einzige was ich mal fragen würde.


Natürlich muss die Höhe der Vertragsstrafe in Relation zum Versäumnis des AN sein. Und dabei geht es denn wenigsten AG um ein paar Minuten zu spät kommen. Da ist eher unentschuldigtes Fehlen über mehrere Tage, Verweigern der Zusammenarbeit mit einem bestimmten Kunden, platzen von Projekten, weil du die Präsentation beim Kunden nicht richtig vorbereitet hast ...
Ob so eine Klausel in dieser Form gültig ist, wäre ich allerdings überfragt

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#2
 Von 
Captain ahab
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 6x hilfreich)

Danke für Deine Antwort.
Es geht mir in der ersten Klausel um folgende Aussage:

Zitat:
Bei nachgewiesener, auf unverschuldeter Krankheit oder Betriebsunfall beruhender Krankheit, gelten für die Gehaltsfortzahlung die betrieblichen Bestimmungen. Erwirbt der Arbeitnehmer infolge der Umstände, welche seine Arbeitsverhinderung herbeigeführt haben, Ersatzansprüche gegen Dritte, so tritt er diese Ersatzansprüche, bis zur Höhe der Gehaltsfortzahlung, an den Arbeitgeber ab.


Die besagt ja irgendwie eindeutig, wenn ich durch einen von mir nicht verursachten Unfall Schmerzensgeld oder andere Ersatzansprüche geltend machen kann, ich dieses meinen Arbeitgeber abtrete!?
Das leuchtet mir nicht ganz ein.

Ich stelle mir grad folgendes Szenario vor:

Ich bin, aufgrund eines von mir nicht verusachten Autounfalls, einen Monat krank.
In diesem Monat würde ich Bspw 2000€ Lohn erhalten.

Jetzt bekomme ich durch den Unfallverursacher 2000€ Schmerzensgeld.

Dann müsste ich dieses Geld meinen Arbeitgeber überlassen.

So liest sich das für mich.
Korrigiere mich bitte wenn ich falsch liege.
Ich versuche diese Klausel gerade zu verstehen.







Zitat:
Natürlich muss die Höhe der Vertragsstrafe in Relation zum Versäumnis des AN sein.


Ist das gesetzlich irgendwie festgelegt, oder kann der AG einfach sich irgendeine Summe aussuchen?

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#3
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38387 Beiträge, 13987x hilfreich)

Schmerzensgeld ist kein Ersatzanspruch. Es geht einfach darum, dass sich der Arbeitgeber Dein Gehalt vom Verursacher wiederholen kann, und zwar problemlos.

wirdwerden

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#4
 Von 
Captain ahab
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 6x hilfreich)

Erste KLausel habe ich mir gerade beantwortet. :)
§ 6 EFZG sagt alles.

Also ist das schon richtig so und es können Schadenserstazansprüche durch Abtretung geltend gemacht werden.

Ausgenommen sind:

Zitat:
-Arbeitnehmer-Sparzulagen
-immaterielle Schäden des Arbeitnehmers (z. B. Schmerzensgeld) sowie Sachschäden
-eigene Aufwendungen des Arbeitgebers aus Anlass des Schadensfalles wie z. B. die Kosten für die Schadensbearbeitung sowie sonstige Eigenschäden, die dem Arbeitgeber aufgrund der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers entstehen
-Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung
-Beihilfen

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#5
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8070x hilfreich)

Klausel 10 halte ich fuer nichtig. Viel zu allgemein und schwammig. So kann der AG sein unternehmerisches Risiko nicht auf die AN abwaelzen.

Signatur:

Nur wer sich bewegt, hört seine Ketten rasseln.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8070x hilfreich)

Klausel 10 halte ich fuer nichtig. Viel zu allgemein und schwammig. So kann der AG sein unternehmerisches Risiko nicht auf die AN abwaelzen.

Signatur:

Nur wer sich bewegt, hört seine Ketten rasseln.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Captain ahab
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 6x hilfreich)

Zitat (von altona01):
Klausel 10 halte ich fuer nichtig. Viel zu allgemein und schwammig. So kann der AG sein unternehmerisches Risiko nicht auf die AN abwaelzen.


Jetzt ist die Frage, macht es einen Unterschied zur Rechtslage wenn ich es trotzdem unterschreibe?

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8070x hilfreich)

Nichtige Klauseln werden nicht gültig, nur weil man sie unterschreibt. Die Unterschrift dürfte hier egal sein.

Eigentlich müsste man den Arbeitgeber fragen, weshalb er bei Verletzung seiner Pflichten nicht auch einen Wochenlohn Strafe zahlen muss. :devil:

Signatur:

Nur wer sich bewegt, hört seine Ketten rasseln.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Captain ahab
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 6x hilfreich)

Zitat (von altona01):
Nichtige Klauseln werden nicht gültig, nur weil man sie unterschreibt. Die Unterschrift dürfte hier egal sein.

Eigentlich müsste man den Arbeitgeber fragen, weshalb er bei Verletzung seiner Pflichten nicht auch einen Wochenlohn Strafe zahlen muss. :devil:


Ich glaube dass ich die Frage erst nach der Probezeit stellen sollte. :grins:

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8070x hilfreich)

Gute Idee!

Signatur:

Nur wer sich bewegt, hört seine Ketten rasseln.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von Captain ahab):
Jetzt ist die Frage, macht es einen Unterschied zur Rechtslage wenn ich es trotzdem unterschreibe?


Selbstverständlich - da Du die Vereinbarung ja mit Deiner Unterschrift akzeptierst.
Damit wird sie formal wirksamer Vertragsbestandteil.

Ihre Anwendung/Auslegung ließe sich gleichwohl im Einzelfall angreifen.

Ich bin mir der im Vergleich zu Altona abweichenden Einschätzung bewusst.

Berry

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#12
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8070x hilfreich)

@Sir Berry,
ich finde es sehr gut, dass du deine anderslautende Meinung hier kund tust! :rock:
Das ist ja nun auch Sinn eines Laienforums.

Hier vertrete ich die Haltung, dass eine nichtige Klausel im Arbeitsvertrag nicht rechtskräftig wird, wenn ein Arbeitnehmer sie unterschreibt. Arbeitnehmer sind ja eher nie gestalterisch wirkend tätig bei der Abfassung von Arbeitsverträgen, deshalb ja auch meine Frage zur Vertragsstrafe für den Arbeitgeber. Captain Ahab hat ja zurecht angemerkt, dass er die Frage aufgrund der nunmal schwachen rechtlichen Position als MA in der Probezeit nicht jetzt stellen wird....
Das wissen auch die Arbeitsrichter.
Die angedrohte Vertragsstrafe hier ist ja völlig grundlos, einfach nur, weil der AN das unterschreibt. Und sowas ist Quatsch. Das ist eine grundlose Benachteiligung des AN, sowas kassiert im Ernstfall das Arbeitsgericht.

Signatur:

Nur wer sich bewegt, hört seine Ketten rasseln.

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