Nachberrechnung der Urlaubstage bei Kündigung

6. Oktober 2018 Thema abonnieren
 Von 
fb485981-23
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)
Nachberrechnung der Urlaubstage bei Kündigung

Hallo zusammen,

meine Partnerin hatte in Ihrem Betrieb zum 30.08.2018 gekündigt. Nun hatte ihr ehemaliger Chef sie die verbleibenden Urlaubstage nicht nehmen lassen, sondern wollte diese auszahlen. Dies tat er im September nicht und versprach Besserung in diesem Monat (Oktober) . Er hat auch Tage ausgezahlt, allerdings hat man sie dafür scheinbar erneut angemeldet für den Zeitraum vom 01.09.2018 bis zum 15.09.2018 und auch Sozialversicherungsbeiträge abgehalten. Sie hat auch seit dem 01.09.2018 einen neuen Job und die Frage hier ist, ob er das einfach so abrechnen kann. Hätte er nicht eher die letzte Abrechnung korrigieren müssen? Die Befürchtung die ich habe ist, dass sie durch die scheinbar erneuten Anmeldung Probleme mit dem aktuellen Jobs zwecks Abrechnung bekommen kann? Ich bedanke mich für eure Hilfe im vorraus. Mfg Simon Doliv

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6 Antworten
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#1
 Von 
guest-12309.11.2018 09:43:45
Status:
Lehrling
(1613 Beiträge, 610x hilfreich)

Zitat (von fb485981-23):
und auch Sozialversicherungsbeiträge abgehalten


Die Abführung ist richtig. Eine der Abrechnungen wird Steuerklasse 6 aufweisen. Zuviel gezahlte Steuern erhält man nach der Steuererklärung zurück.

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#2
 Von 
fb485981-23
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Die Abrechnung des alten Betriebs weist die Klasse 1 aus.. Daher gehe ich davon aus, dass die Abrechnung des neues Betriebs Klasse 6 aufweisen wird. Ich nehme an, obwohl der alte Betrieb sie von 01 bis zum 15 anmeldete, dass die Klasse 6 dann für denn ganzen Monat abgerechnet wird? Desweiteren hätte die August Abrechnung nicht einfach korrigiert werden müssen? Denn Sie hat dort definitiv nicht mehr gearbeitet.

-- Editiert von fb485981-23 am 06.10.2018 12:40

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#3
 Von 
dummfragerin
Status:
Praktikant
(763 Beiträge, 336x hilfreich)

Korrekt ist der alte Arbeitgeber sicher nicht vorgegangen. Eine neue Anmeldung war überflüssig, eine Rückrechnung wäre möglich und richtig gewesen. Man kann natürlich um Korrektur bitten. Aber vielleicht hat er einfach keine Ahnung von Abrechnung und bekommt es nicht richtig hin? Dann wäre es besser für die eigenen Nerven das über die Steuererklärung zu klären.

Ausnahme: wenn sie immer über der Beitragsbemessungsgrenze verdient, wurden ggf. zu viele SV-Beiträge abgeführt. Die bekommt sie natürlich über die Steuererklärung nicht wieder, es müsste eine Korrektur her.

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#4
 Von 
fb485981-23
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Nunja ein Anruf bei der Krankenkasse half etwas. Tatsächlich wurde sie im Monat September vom 01. bis zum 15. angemeldet.

Wie wäre das denn dann bei der Abrechnung beim neuen Arbeitgeber? Dort können sicherlich doch nicht für den Monat 2 Steuerklassen vermerkt sein?

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#5
 Von 
fb485981-23
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

So nun gibt es zu der Sache ein Update. Wir haben dem ehemaligen AG einen Brief geschrieben, wo er um eine Korrektur gebeten wird. Die Frist hatte er natürlich nicht eingehalten geschweige wahrgenommen. Denn Fakt ist, dass meine Partnerin nun bei Ihrem neuen AG auch in Steuerklasse I für den Monat September eingestuft wurde. Lohnt sich da rechtlicher Beistand?

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#6
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32852 Beiträge, 17255x hilfreich)

Lohnt sich da rechtlicher Beistand? Um dann mehr Steuern zu zahlen? Denn in Klasse 6 zahlt man mehr... Die Frage ist eher, ob man hier zur Steuererklärung verpflichtet ist (was zur Nachzahlung führen würde) oder nicht.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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