Guten Abend,
Ich wurde zum 01.02.2018 gekündigt, die Elternzeit lief noch bis 31.05.2018. Begründet wurde die Kündigung mit der Schließung der GmbH. Das lief auch alles korrekt ab mit Prüfung durchs Arbeitsgericht.
Ich hatte damals keinen Grund an der Darstellung zu zweifeln. Nun habe ich eher zufällig herausgefunden, dass das Unternehmen noch immer besteht. Ich war die einzige Angestellte der deutschen Niederlassung und mein ehemaliger Arbeitgeber hat es wohl nicht eilig mit der Abwicklung.
Wie sieht es hier aus? Ich fühle mich getäuscht und frage mich ob es Möglichkeiten gibt hier Schadenersatz/Abfindung zu verlangen?
Kündigung während der Elternzeit nachträglich unwirksam?
16. August 2018
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Frage vom 16. August 2018 | 00:27
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Kündigung während der Elternzeit nachträglich unwirksam?
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#1
Antwort vom 16. August 2018 | 01:23
Von
Status: Unbeschreiblich (119635 Beiträge, 39758x hilfreich)
ZitatDas lief auch alles korrekt ab mit Prüfung durchs Arbeitsgericht. :
Eigentlich Ende der Fahnenstange.
Zitatmein ehemaliger Arbeitgeber hat es wohl nicht eilig mit der Abwicklung. :
Die GmbH braucht bis zu 1 Jahr bis sie abgewickelt ist. Solange bleibt sie auch noch im HR eingetragen
ZitatNun habe ich eher zufällig herausgefunden, dass das Unternehmen noch immer besteht. :
Wie genau?
Welches? Die deutsche GmbH?
Oder nur eine (neue) Firma dieses Namens?
#2
Antwort vom 16. August 2018 | 06:38
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Danke für die schnelle Antwort.
ZitatWie genau? :
Welches? Die deutsche GmbH?
Oder nur eine (neue) Firma dieses Namens?
Die GmbH selbst besteht noch. Ich habe es eher nebenbei von einem beratenden Steuerberater erfahren, der sich um meine Personalangelegenheiten gekümmert hat. Die Schließung wurde bereits im August letzten Jahres angekündigt.
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 16. August 2018 | 07:02
Von
Status: Senior-Partner (6998 Beiträge, 3920x hilfreich)
Dabei wäre die Frage, was mit "besteht noch" genau gemeint ist. Nur eine nicht erfolgte Löschung im Handelsregister reicht nicht. Die GmbH müsste vielmehr werbend am Markt tätig sein, um überhaupt über Wiedereinstellungsansprüche auch nur ansatzweise nachdenken zu können. Einen Anspruch auf Abfindung oder Schadenersatz in Geld gibt es nicht.
#4
Antwort vom 16. August 2018 | 07:42
Von
Status: Unbeschreiblich (38387 Beiträge, 13987x hilfreich)
So Abwicklungen können doch über Jahre oder auch Jahrzehnte gehen. Und so lange existiert die Firma auch noch.
wirdwerden
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