Genug Anhaltspunkte für eine Verdachtskündigung

15. Juni 2018 Thema abonnieren
 Von 
fb493071-14
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Genug Anhaltspunkte für eine Verdachtskündigung

Hallo zusammen,

folgender fiktiver Sachverhalt:

Ein Mitarbeiter kommt neu in eine Abteilung im öffentlichen Dienst. Etwa ein Jahr nachdem er die Stelle bekleidet hat, fehlen öfter Werkzeuge und Materialien im Wert von etwa 40.000€. Die Dienstelle gibt dies an die Innenrevision weiter, woraufhin aber nichts passiert ist, da kein Täter ermittelt werden kann. Zu dem Material haben etwa 80 Mitarbeiter Zugang.

Nach etwa 5 Jahren wechselte dieser Mitarbeiter in eine andere Abteilung, in welcher nun wieder nach einiger Zeit Material im Wert von etwa 80.000€ fehlt. Diesmal haben etwa 200 Personen Zugang. Die Diebstähle werden aber "unter den Tisch gekehrt", alle tuen so als ob nichts passiert sei.

Ein Chef bekommt mit, dass der Mitarbeiter bei einer früheren, anderen Firma in Verdacht gerat Material zu klauen. Dies wurde aber nicht publik, ein einwandfreies Arbeitszeugnis wurde von der ehemaligen Firma erstellt.

Weiterhin hat der Mitarbeiter auf seiner aktuellen Stelle ein einwandfreies Zwischenzeugnis (für Bewerbungen) erhalten.

Alle Mitarbeiter, aller Dienstellen haben 24 Stunden Zugang zu den Lagerorten. Der Mitarbeiter welcher verdächtigt wird, war für das Material nicht verantwortlich, hat keine organisatorischen Funktionen (Einlagerung/Buchhaltung/usw) unternommen.

Kann hier eine Verdachtskündigung gerechtfertigt sein?



-- Editiert von fb493071-14 am 15.06.2018 19:19

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120317 Beiträge, 39872x hilfreich)

Zitat (von fb493071-14):
Kann hier eine Verdachtskündigung gerechtfertigt sein?

Klar.

Ob die dann auch haltbar wäre würde dann notfalls ein Gericht entscheiden (wenn der Mitarbeiter klagen sollte).

Ich sehe da nur eine sehr geringe Haltbarkeit wenn man nicht mehr als hier geschildert hat.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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