Auszahlung Resturlaub nach krankheitsbedinger Kündigung

19. August 2018 Thema abonnieren
 Von 
00Chucky
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Auszahlung Resturlaub nach krankheitsbedinger Kündigung

Liebe Forenmitglieder,

nach meiner Kündigung durch den AG (personenbedingt aufgrund Krankheit) möchte ich mir nun meinen Resturlaub auszahlen lassen. Ich würde dem Arbeitgeber folgenden Brief schreiben, da er mir meinen Urlaub bisher nicht ausgezahlt hat und bitte euch mal kurz drüber zu lesen ob das so passt:

Sehr geehrte Damen und Herren,

sicher ist es Ihnen nur entgangen mir meine verbleibenden Urlaubstage nach meiner Kündigung auszuzahlen. Diese konnte ich aufgrund meiner Erkrankung leider nicht mehr nehmen. Nach Ihrer Urlaubsbescheinigung habe ich schon 7 Urlaubstage genommen. Da ich einen Anspruch auf 29 Tage Urlaub im Jahr habe, ergibt sich ein Resturlaubsanspruch von 9,92Tagen. [((29/12)*7) - 7 Tage genommenen Urlaub ]

Ich bitte Sie mir diese bis spätestens zum 05.09.2018 auszuzahlen.

Der Anspruch auf die Auszahlung meines Urlaubes begründet sich auf folgendes Urteil:
BAG, Ur¬teil vom 24.03.2009, 9 AZR 983/07

Mit freundlichen Grüßen

xxx


Danke im Voraus

Chucky

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17379 Beiträge, 6471x hilfreich)

Ich würde den Brief nicht so schreiben - zuallererst wegen der Berechnung. Wie kommst du auf diese Berechnung? Ich halte sie für falsch zu deinem Nachteil.
Du hast einen Jahresurlaubsanspruch von 29 Tagen, schreibst du; d.h. wohl bei einer 5-Tage-Woche 20 Tage gem. BUrlG und 9 nach AV oder TV. Du bist offenbar Ende Juli ausgeschieden - folglich hast du Anspruch auf den vollen Urlaub nach BUrlG, also 20 Tage. Frage also: was ist mit dem Rest? Dazu musst du in den AV und viell. auch in den TV schauen - es kann sein, dass für diesen vertraglichen Mehrurlaub die Zwölftelung vorgesehen ist, dann kämen 9/12*7= 5 Tage dazu; es kann aber auch sein, dass dazu nichts gesondert geregelt ist, dann stehen dir diese 9 Tage ebenfalls komplett zu (freilich minus 7 Tage für den bereits realisierten Urlaub).
Also hast du einen Anspruch auf 18 oder 22 Tage Resturlaub bzw. Urlaubsentgelt.

Ich würde den Brief auch mit korrekter Berechnung nicht so schreiben. Vor allem ist es überflüssig, den AG zu belehren und es hat eine gewisse Komik, wenn Laien Texte schreiben, als wären sie Juristen.
Es reicht m.E. ein einziger Satz: Ich vermisse die Auszahlung meines Urlaubsentgelts und bitte, die mir zustehenden Urlaubstage bis .... auszuzahlen.
Sollen die im Lohnbüro doch rechnen - du wartest ab, und wenn du nicht einverstanden bist, präzisierst du deine Forderung oder gehst gleich vors Arbeitsgericht.

-- Editiert von blaubär+ am 20.08.2018 07:09

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#2
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17379 Beiträge, 6471x hilfreich)

Nachtrag, nachdem ich soeben das von dir angeführte BAG-Urteil gesucht habe.
Dieses Urteil trifft für deine Situation offenbar doch gar nicht zu, weil du doch nur den Urlaub für dieses laufende Jahr reklamierst und keine U-Ansprüche aus dem Vorjahr geltend machst, die bis zu diesem Urteil nach BUrlG Ende März verfallen wären. Hierfür hat die EU eine andere, arbeitnehmerfreundliche Richtlinie erlassen, nach der das BAG seine Rechtsprechung nun ausgerichtet hat.
Für dich einzig relevant BUrlG § 7 Abs. 4 .

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#3
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17379 Beiträge, 6471x hilfreich)

Kleine Korrektur: 9:12*7=5,25. Der Vierteltag wird nicht abgerundet, sondern ist ebenfalls auszubezahlen. Im Falle der Zwölftelung hättest Du also 18,25 Tage Resturlaubsanspruch.

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#4
 Von 
00Chucky
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

danke für die ausführliche Antwort. Dass mir der komplette Jahresurlaub zusteht ist mir tatsächlich neu. Vielen Dank für die ausführliche Antwort. Ich werde den Brief erstmal so wie vorgeschrieben schicken und schauen was passiert. Bin mir aber ziemlich sicher, dass die erstmal viel weniger auszahlen werden...

Und das mit dem "wenn Nichtjuristen..." genau deswegen habe ich das nochmal hier rein geschrieben :)

Im Arbeitsvertrag steht nix drin wie mit Urlaub bei Kündigung im Jahr verfahren wird, daher gehe ich davon aus.


Danke schön. Ich gebe Rückmeldung wenn sich was ergeben hat.


LG Chucky

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