Abfindungshöhe betriebsbedingte Kündigung

11. Oktober 2018 Thema abonnieren
 Von 
Jane123mitglied
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Abfindungshöhe betriebsbedingte Kündigung

Hallo Liebe Forummitglieder,

mir wurde eine Abfindung angeboten nach Klageverzicht. Die 3-Wochen Frist ist nun abgelaufen, daher beansruche ich die Abfinduung, die mir i Höhe von 0,5x2J. angeboten wurde. Meine Frage: Ich war v. 01.08.2015 bis 31.03.2016 in Arbeitnehmerüberlassung und ab 01.04.2016 wurde ich übernommen und am 10.09.2018 auf den 31.12.2018 betriebsbdingt gekündigt mit unwiderrufl. Freistellung. (3 Mo gemäß Vertrag o.k.). Nach meiner Rechnung sind dies 3 Jahre x 0,5, da aufgerundet wird bei angefangenen Jahren ab 6 Monaten und das AV erst am 31.12.218 endet. Oder wird nur bis 10.09.18 gerechnet. Wo ist der Haken?
Außerdem müsste doch das 13.Monatsgehalt mit eingerechnet werden? Ich möchte jetzt die Beanspruchung schriftl. fordern und möglichst in der richtigen Höhe. Wenn negativ, Hätte eine Klage wegen der Höhe doch noch Erfolg? (leider kein Rechtschutz). Außerdem bin ich über 50J. und könnte durchaus mehr al 0,5xbrutto fordern/ einklagen?

Danke für Eure Auskunft
JennyJane

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
TF1970
Status:
Lehrling
(1167 Beiträge, 314x hilfreich)

Zitat (von Jane123mitglied):
Die 3-Wochen Frist ist nun abgelaufen,


Denke, da ist der Drops gelutscht……
Das hätte man vorher schriftlich fixieren sollen !

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17470 Beiträge, 6501x hilfreich)

/// mir wurde eine Abfindung angeboten nach Klageverzicht.

Und nix spezifiziert mit Betrag usw? Da sehe ich eher schwarz, im Nachhinein.

3x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5548 Beiträge, 2499x hilfreich)

Zitat (von Jane123mitglied):
daher beansruche ich die Abfinduung, die mir i Höhe von 0,5x2J. angeboten wurde


Gilt das Angebot überhaupt noch?

Zitat (von Jane123mitglied):
da aufgerundet wird bei angefangenen Jahren ab 6 Monaten


Nö, wie kommst du darauf? Es gelten im Arbeitsrecht in der Regel volle Jahre.

Zitat (von Jane123mitglied):
Außerdem müsste doch das 13.Monatsgehalt mit eingerechnet werden?


Nein.

Zitat (von Jane123mitglied):
Ich möchte jetzt die Beanspruchung schriftl. fordern und möglichst in der richtigen Höhe.


Die richtige Höhe ist 0,5x2 Weil genau das ist dir angeboten worden. Alles weitere müsste verhandelt werden. Da die drei Wochen Klagefrist jedoch abgelaufen sind, hast du keinerlei Verhandlungsposition mehr. Wenn der AG das Angebot 0,5x2 befristet hat oder zurück zieht, bekommst du gar nichts.


Zitat (von Jane123mitglied):
IWenn negativ, Hätte eine Klage wegen der Höhe doch noch Erfolg? (leider kein Rechtschutz).


Nein. Mangels Anspruchtsgrundlage.

Zitat (von Jane123mitglied):
IAußerdem bin ich über 50J. und könnte durchaus mehr al 0,5xbrutto fordern/ einklagen?


Einklagen kannst du gar nichts mehr. Fordern hättest du mehr können (vermutlich erfolgreich), aber das Thema ist nun auch durch.

-- Editiert von hiphappy am 11.10.2018 14:09

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Nervin
Status:
Schüler
(287 Beiträge, 178x hilfreich)

Guten Tag,

normalerweise läuft das Ganze wie folgt ab:

1. Der AG kündigt dem AN.

2. Der AG bietet dem AN eine Abfindung an unter der Bedingung, dass der AN mit der Kündigung einverstanden ist und keine Kündigungsschutzklage erhebt. Die Höhe der Abfindung sollte sicherheitshalber als (verhandelbarer) Betrag genannt werden. Der AG kann vermerken, dass er an dieses Angebot nur eine kurze Zeit (i.d.R. 2 Wochen) gebunden ist.

3. Der AN hat jetzt folgende Möglichkeiten:
3.1 Er nimmt die Abfindung an, reicht keine Kündigungsschutzklage ein und bestätigt dies dem AG. Die Kündigung ist damit wirksam, ebenso die Fälligkeit der Abfindung.
3.2 Er ist mit der Kündigung / Abfindung nicht einverstanden und er reicht eine Kündigungsschutzklage vor den Arbeitsgericht ein. Wichtig: diese Klage muss innerhalb von 3 Wochen eingereicht werden, ansonsten ist die Kündigung wirksam.
3.3 er tut nichts. In diesem Fall ist nach 3 Wochen die Kündigung wirksam. Ob er in diesem Fall einen Anspruch auf die angebotene Abfindung hat, ist zumindest fraglich; hierfür müsste man die genaue Formulierung des Abfindungsangebotes kennen.

Für weitere Ratschläge müsste man die genaue Formulierung des Abfindungsangebotes kennen...

Viele Grüße

Nervin




2x Hilfreiche Antwort

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