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Ehegattenunterhalt

Rechtsberatung und Informationen zu Ehegattenunterhalt und Familienrecht.

Ehegattenunterhalt ist der nacheheliche Unterhalt, also ein möglicher Unterhaltanspruch nach der Scheidung. Denn dann ist gegebenenfalls einer der ehemaligen Ehegatten weiter zur Zahlung von Unterhalt an den bedürftigen Expartner verpflichtet.

Das sagt das Gesetz

BGB

§ 1569 Grundsatz der Eigenverantwortung
Nach der Scheidung obliegt es jedem Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Ist er dazu außerstande, hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt nur nach den folgenden Vorschriften.

§ 1570 Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes
(1) Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.
(2) Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht.

§ 1571 Unterhalt wegen Alters
Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, soweit von ihm im Zeitpunkt
1. der Scheidung,
2. der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes oder
3. des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1572 und 1573
wegen seines Alters eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden kann.

...

Häufige Fragen & Antworten

Wann besteht Anspruch auf Ehegattenunterhalt?

Unter bestimmten Umständen kann die bedürftige Person nach der Scheidung weiterhin von dem geschiedenen Ehegatten Unterhalt verlangen. Folgende Varianten gibt es:

- Unterhalt wegen Kindesbetreuung
- Unterhalt wegen Alters, wegen Krankheit oder wegen Gebrechen
- Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit
- Aufstockungsunterhalt
- Unterhalt für die Zeit der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung
- Unterhalt aus Billigkeitsgründen (von Rechtsanwältin Janine-Daniela Wagner)

Wie lange muss nach einer Scheidung Betreuungsunterhalt gezahlt werden?

§ 1570 BGB gewährt dem betreuenden Elternteil lediglich einen auf drei Jahre befristeten Basisunterhalt, der aus Gründen der Billigkeit verlängert werden kann.

Mit Vollendung des dritten Lebensjahres des gemeinsamen Kindes setzt grundsätzlich eine Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils ein.

Eine Verlängerung des Unterhaltsanspruchs über die ersten drei Lebensjahre des Kindes hinaus setzt kind- und elternbezogene Verlängerungsgründe voraus. Der Betreuungsunterhalt wird vor allem im Interesse des Kindes gewährt, um dessen Betreuung und Erziehung sicherzustellen.

Verlangt der betreuende Elternteil Unterhalt über die ersten drei Lebensjahre des Kindes hinaus, muss er die Voraussetzungen für eine Verlängerung des Anspruches hinaus darlegen und beweisen. Er muss also die vorgenannten kind- und elternbezogene Umstände, die aus Gründen der Billigkeit zu einer Verlängerung des Betreuungsunterhalts führen können, darlegen und beweisen, sofern sie von dem anderen Elternteil bestritten werden. (von Rechtsanwältin Janine-Daniela Wagner)

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Wann kommt Ehegattenunterhalt wegen Erwerbslosigkeit in Betracht?

Sollte einer der geschiedenen Ehegatten nach dem Ende der Erziehung des Kindes oder nach dem Wegfall sonstiger Unterhaltsansprüche keine angemessene Erwerbstätigkeit finden, kann ein Unterhaltsanspruch wegen Erwerbslosigkeit bestehen.

Hier stellt sich die Frage, wann eine Erwerbstätigkeit angemessen ist.
Die Angemessenheit richtet sich nach folgenden Faktoren:

Ausbildung
Fähigkeiten
Gesundheitszustand
Lebensalter
eheliche Verhältnisse unter Berücksichtigung der Ehedauer und der Erziehung eines gemeinsamen Kindes (von Rechtsanwältin Janine-Daniela Wagner)

Wann muss Aufstockungsunterhalt gezahlt werden?

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass auch der Elternteil, der Barunterhalt für die Kinder bezahlt, einen eigenen Unterhaltsanspruch gegen den Elternteil, der die Kinder betreut, haben kann. Nämlich dann, wenn sein Einkommen durch die Zahlung des Kindesunterhalts unter das Einkommen des anderen Elternteils sinkt. (BGH Beschluss vom 11.11.2015, Az. XII 7/15)

Der Unterhaltsbedarf bestimme sich nämlich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Diese würden auch dadurch geprägt, dass Barmittel für den Lebensbedarf der Kinder aufgewendet werden müssten. Dabei spiele es keine Rolle, ob der Unterhaltsverpflichtete oder der Unterhaltsberechtigte diese Barmittel aufbringe. (von Rechtsanwältin Thurid Neumann)

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