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Arbeitszeit

Rechtsberatung und Informationen zu Arbeitszeit und Arbeitsrecht.

In der Arbeitszeit erledigt der Arbeitnehmer seine Arbeit - im Gegensatz zur Freizeit, die zur freien Verfügung genutzt wird. Beginn, Ende und Ort der Arbeitszeit ist im Arbeitsvertrag geregelt oder ergibt sich aus den betrieblichen Umständen. Die Fahrt zur Arbeit ist regelmäßig keine Arbeitszeit.

§ 3 ArbZG regelt die gesetzlichen Höchstarbeitszeiten. Die werktägliche Arbeitszeit darf demnach acht Stunden nicht überschreiten. Die Arbeitszeit kann auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten (26 Wochen) oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.

Das sagt das Gesetz

Arbeitszeitgesetz (ArbZG)

§ 1 Zweck
Zweck des Gesetzes ist es,
1. die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland und in der ausschließlichen Wirtschaftszone bei der Arbeitszeitgestaltung zu gewährleisten und die Rahmenbedingungen für flexible Arbeitszeiten zu verbessern sowie
2. den Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung der Arbeitnehmer zu schützen.

§ 2 Begriffe
(1) Arbeitszeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen; Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern sind zusammenzurechnen. Im Bergbau unter Tage zählen die Ruhepausen zur Arbeitszeit.
(2) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten.
(3) Nachtzeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit von 23 bis 6 Uhr, in Bäckereien und Konditoreien die Zeit von 22 bis 5 Uhr.
(4) Nachtarbeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit umfaßt.
(5) Nachtarbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeitnehmer, die
1. auf Grund ihrer Arbeitszeitgestaltung normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht zu leisten haben oder
2. Nachtarbeit an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr leisten.

§ 3 Arbeitnehmer
Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.

Häufige Fragen & Antworten

Wann ist eine Anfahrt als Arbeitszeit anzusehen?

Grundsätzlich sind Fahrzeiten von der privaten Wohnung zum festen Arbeitsort und wieder zurück keine Arbeitszeiten und damit nicht vergütungspflichtig. Das gilt aber nur für Fahrten innerhalb der vereinbarten Arbeitszeit, also z.B. wochentags morgens zur Arbeit und abends zurück.

Etwas anderes ergibt sich für Vertriebsmitarbeiter, Vertreter, „Reisende" u.ä.. Bei diesen Berufsgruppen gehört die Reisetätigkeit zu den Hauptleistungspflichten und muss vergütet werden.

Fahrzeiten innerhalb der vereinbarten Arbeitszeit vom Betrieb zu einer auswärtigen Arbeitsstelle sind Arbeitszeiten und damit vergütungspflichtig. (von Rechtsanwalt Özkan Akkoc)

Gehören Fortbildungen zur Arbeitszeit?

Wird die Fortbildungsveranstaltung freiwillig besucht, dann gilt die Fahrzeit nicht als Arbeitszeit und muss auch nicht vergütet werden.

Handelt es sich jedoch um eine durch den Arbeitgeber angewiesene und finanzierte Fortbildungsveranstaltung, so ist die Fahrzeit Arbeitszeit und damit vergütungspflichtig. (von Rechtsanwalt Özkan Akkoc)

Dringend?

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Gelten Vorbereitungen und Rüstzeit am Arbeitsplatz als Arbeitszeit?

Ist die Vor- und Nachbereitung eines Arbeitsplatzes zwingend erforderlich, dann gehört diese Tätigkeit zur Arbeitszeit: Diese Rüstzeit, die ein Arbeitnehmer z.B. mit dem Starten oder Runterfahrens des Computers verbringt, gehört zur Hauptleistungspflicht und muss bezahlt werden.

Wegzeiten dagegen, also z.B. die Anfahrt zur Arbeit, sind grundsätzlich keine Arbeitszeit. Den Weg von der Stempeluhr zum Arbeitsplatz kann man aber als Arbeitszeit werten, wenn es dazu keine klare Regelung im Arbeitsvertrag gibt.

Werden Ruhepausen vergütet?

Grundsätzlich sind Ruhepausen von der Arbeitszeit abzuziehen und werden nicht vergütet.

Ausnahmen sind möglich, wenn im Arbeitsvertrag die Verpflichtung zur Pausenvergütung übernommen wird. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn im Arbeitsvertrag bezüglich der Regelung von Pausen nicht – wie normalerweise üblich - steht, dass Pausen von der Arbeitszeit abgezogen werden. Ist dies nicht der Fall, gehört die Pausenzeit nach dem im Arbeitsvertrag erkennbaren Willen des Arbeitgebers zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit. (von Rechtsanwalt Erik Hauk)

In der Elternzeit hat man einen Anspruch auf Verkürzung der Arbeitszeit

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben bei einem Anspruch auf Elternzeit auch einen besonderen Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit nach § 15 Abs. 5 und 7 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG).

Wurde eine entsprechende Kürzung im Rahmen der Elternzeit in Anspruch genommen, kann anschließend wieder die alte, also unverkürzte Tätigkeit aufgenommen werden. (von Rechtsanwalt Alexander Bredereck)

Was kann ein Arbeitnehmer tun, wenn er immer wieder Überstunden machen muss?

Es kommt zunächst darauf an, was im Arbeitsvertrag steht - oder in dem Tarifvertrag, der auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet. Wenn dort keine ausdrückliche Überstundenregelung aufgeführt ist, kann ein Arbeitnehmer nicht so ohne Weiteres zu Überstunden verpflichtet werden.

Denn wenn es keine besondere Überstunden-Regelungen gibt, darf der Arbeitgeber nur in Notfällen solche anordnen; auf keinen Fall jedoch bei dauernden und schwankenden Auftragslagen. Ein Notfall wäre beispielsweise, wenn eine wichtige Maschine ausfällt und der Arbeitnehmer der Einzige sind, der sie wieder in Gang setzen kann. (von Rechtsanwältin Kanzlei für Arbeitsrecht Ute Lins)

Wann berechtigt ein Verstoß gegen die Arbeitszeit zur Kündigung?

Bestimmte Arbeitnehmer, z.B. im Außendienst, können verpflichtet sein, Ihre geleistete Arbeitszeit zu dokumentieren. Wer falsche Angaben macht und wissentlich mehr Stunden angibt als er tatsächlich geleistet hat, begeht einen Arbeitszeitbetrug zulasten des Arbeitgebers und muss eine fristlose Kündigung befürchten.

Auch kann die Nutzung von Arbeitszeit für private Zwecke, etwa privates Surfen im Internet, private E-Mails, die private Nutzung von Facebook und Telefon zur Kündigung berechtigen. Die private Internetnutzung während der Arbeitszeit ist laut Bundesarbeitsgericht grundsätzlich eine erhebliche Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten und kann eine Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen rechtfertigen. Das gilt selbst dann, wenn der Arbeitgeber die private Internetnutzung nicht ausdrücklich verboten hat.

Die Erledigung von kleineren privaten Dingen kann aber nicht immer mit einer Kündigung sanktioniert werden. Ein Besuch bei der Bank oder der Gang zu einer Toilette außerhalb der Arbeitsstelle reichen als Grund für eine fristlose Kündigung nicht aus. (Arbeitsgericht Paderborn, Urteil vom 21.07.2010, Az. : 2 Ca 423/10). (von Rechtsanwalt Frank Preidel)

Ist Bereitschaftsdienst Arbeitszeit?

Die Einordnung von Bereitschaftsdiensten ist immer wieder Thema. Der Europäische Gerichtshof hat im Falle eines belgischen Feuerwehrmanns entschieden, dass der Bereitschaftsdienst zur Arbeitszeit zählt. Das gelte zudem unabhängig davon, ob sich der Arbeitnehmer im Zuge seiner Bereitschaft am Arbeitsplatz aufhalte oder zuhause. Entscheidend sei, dass der Arbeitnehmer in Folge des Bereitschaftsdienstes darin eingeschränkt sei, sich anderen Tätigkeiten zu widmen. Im Fall des Feuerwehrmanns hatte dieser bei einem Notruf innerhalb von acht Minuten auf der Feuerwache zu sein.

Das deutsche Arbeitsrecht kennt die sog. Rufbereitschaft, d.h. die Pflicht des Arbeitnehmers, außerhalb der Arbeitszeit auf Abruf alsbald die Arbeit aufzunehmen. Dabei soll es sich gerade nicht um Arbeitszeit, sondern um Ruhezeit handeln. Dies widerspricht der Rechtsprechung des EuGH jedoch deshalb nicht, weil die Rufbereitschaft nur dann vorliegt, wenn der Arbeitnehmer seinen Aufenthaltsort frei wählen kann. Das ist jedoch nach der Rechtsprechung gerade nicht der Fall, wenn er sich innerhalb weniger Minuten am Arbeitsplatz einfinden muss. Der Fall des Feuerwehrmanns würde demnach auch nach deutschem Arbeitsrecht als Arbeitszeit behandelt. (von Rechtsanwalt Alexander Bredereck)

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