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Abofalle

Rechtsberatung und Informationen zu Abofalle und Internet und Computerrecht.

Abofallen oder Kostenfallen im Internet sind unseriös und in vielen Fällen auch kriminell. Verbrauchern wird auf Webseiten mit Abofallen ein ungewolltes kostenpflichtiges Abonnement oder sonstiger Vertragsschluss untergeschoben. Die Verbraucher gehen dabei von einem kostenlosen Angebot aus und melden sich mit ihren persönlichen Daten an, um Inhalte der Webseite aufzurufen. In den AGB oder an anderer unauffälliger Stelle der Abofalle wird entgegen der Annahme des Verbrauchers eine Kostenpflicht und die Laufzeit des Vertrages festgelegt.

Der Gesetzgeber hat auf unseriöse Abofallen reagiert und 2012 die so genannte Button-Lösung verpflichtend gemacht. Webseiten haben danach ihren Bestellprozess so zu gestalten, dass „der Verbraucher mit seiner Bestellung auch ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet."

Abofallen gibt es auch gegenüber Gewerbetreibenden, meist in Form von Branchenverzeichnissen im Internet.

Das sagt das Gesetz

BGB

§ 312j Besondere Pflichten gegenüber Verbrauchern

(1) Auf Webseiten für den elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern hat der Unternehmer zusätzlich zu den Angaben nach § 312i Absatz 1 spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs klar und deutlich anzugeben, ob Lieferbeschränkungen bestehen und welche Zahlungsmittel akzeptiert werden.

(2) Bei einem Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat, muss der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen gemäß Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 4, 5, 11 und 12 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen.

(3) Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen" oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.

(4) Ein Vertrag nach Absatz 2 kommt nur zustande, wenn der Unternehmer seine Pflicht aus Absatz 3 erfüllt.

(5) Die Absätze 2 bis 4 sind nicht anzuwenden, wenn der Vertrag ausschließlich durch individuelle Kommunikation geschlossen wird. Die Pflichten aus den Absätzen 1 und 2 gelten weder für Webseiten, die Finanzdienstleistungen betreffen, noch für Verträge über Finanzdienstleistungen.

Häufige Fragen & Antworten

Wie funktioniert eine Abofalle im Internet?

Ahnungslos surft man im Internet, um sich zu informieren, vielleicht nach Spielen für den Geburtstag der Kinder zu suchen, nach Rezepten oder Gratissoftware etc. Oft wird man auf solchen Seiten aufgefordert, seine personenbezogenen Daten einzugeben. Versteckt am unteren Ende der Seite findet sich kleiner Schrift der Hinweis, dass der Service des Anbieters Kosten verursacht. Regelmäßig wird nicht nur eine Einmalzahlung, sondern sogar ein ganzes (Jahres-)Abo verursacht.

Der Verbraucher bekommt zunächst gar nichts davon mit und erhält einige Zeit später eine Rechnung für ein vermeintlich abgeschlossenes Abo im Internet. Wird die erste Rechnung in dem Glauben, nicht dafür verantwortlich zu sein, nicht bezahlt, kommt bald darauf ein Schreiben vom Inkassobüro oder von einem Rechtsanwalt ins Haus. (von Rechtsanwalt Steffan Schwerin)

Wie werden Abofallen von Gerichten bewertet?

Da die Streitwerte im Bereich der Abofallen sehr niedrig sind, gibt es zumeist nur Urteile von Amtsgerichten. Die Gerichte urteilen vor allem in den letzten Jahren zunehmend nutzerfreundlich und verneinen eine Zahlungspflicht des Nutzers, vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 04.12.2008 Az.: 6 U 187/07, Amtsgericht Berlin-Mitte, Urteil vom 05.11.2008 - Az.: 17 C 298/08; Amtsgericht Hamm, Urteil vom 26.03.08, Az. 17 C 62/08, Amtsgericht München, Urteil vom 16.01.2007, Az. 161 C 23695/06.

Immer mehr Gerichte sehen in den Abofallen auch einen gewerbsmäßigen Betrug und gehen zum Teil dazu über, auch den Rechtsanwälten, die sich beim Forderungseinzug für die Betreiber beteiligen, ein strafbares Verhalten anzulasten. (von Rechtsanwalt Moritz Kerkmann)

Dringend?

Besser gleich einen Anwalt fragen

Was ist die Button-Lösung, um Abofallen zu verhindern?

Ab dem 01.08.2012 ist die sog. "Button-Lösung" für Onlineshops zwingend umzusetzen.

Die Gesetzesänderung bestimmt, dass Bestell-Buttons ab dem 01.08.2012 gut lesbar mit "zahlungspflichtig bestellen" oder vergleichbar eindeutigen Formulierungen zu beschriften sind. Nach der Gesetzesbegründung soll es ausreichend sein, die Schaltfläche mit "kostenpflichtig bestellen", "zahlungspflichtigen Vertrag schließen" oder "kaufen" zu beschriften, da diese Formulierungen unmissverständlich klarstellen, dass der Nutzer mit der Betätigung der Schaltfläche eine finanzielle Verpflichtung eingeht.

Weiterhin muss das Bestell-Formular allgemein so beschaffen sein, dass dem Bestell-Button unmittelbar und in hervorgehobener Form Angaben u.a. zu wesentlichen Merkmalen der Ware, zur Mindestlaufzeit, zum Gesamtpreis sowie zu sonstigen Kosten vorfolgen. (von Rechtsanwalt René Iven)

Gibt es seit der Button-Lösung keine Abofallen mehr?

Lange Zeit ist es ruhiger um das Thema Abofalle im Internet geworden, was auch einen Grund hat. Der Gesetzgeber hat nämlich ganz bewusst eine Regelung geschaffen, um solche Geschäftspraktiken, mit denen Verbraucher ungewollt in einen kostenpflichtigen Vertrag gelockt werden sollen, zu verhindern (konkret befindet sich diese Regelung in § 312j Abs. 3 BGB, sog. „Button-Lösung").

Durch diese Gesetzesänderung hat sich das Thema der Abofallen im Internet jedoch nicht erledigt, sondern lediglich neue Formen angenommen. (von Rechtsanwalt Danjel-Philippe Newerla)

Wie müssen Webseiten über eine Kostenpflicht aufklären, um keine Abofalle zu sein?

Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zum Schutz der Verbraucher vor Abofallen im Internet am 01.08.2012 mussten sich Online-Händler auf die sogenannte "Button-Lösung" einstellen. Wie eng die Vorgaben des § 312g BGB zu befolgen sind, zeigt das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17.7.2013 (Az. 97 O 5/13).

Demnach erfüllt der Text "Jetzt verbindlich anmelden! (zahlungspflichtiger Reisevertrag)" auf der Schaltfläche nicht die Anforderungen des § 312g Abs. 3 BGB. Das Landgericht kritisierte, dass bei dem Begriff "anmelden" eine Vorbereitungshandlung nahe liege und weder von einer Zahlungspflicht noch von einer rechtlichen Verbindlichkeit auszugehen sei. Auch durch einen Nachsatz kann auf die Verbindlichkeit nicht mit Nachdruck hingewiesen werden, da lange Texte auf der Schaltfläche die Eindeutigkeit beeinträchtigten. (von Rechtsanwältin Katrin Freihof)

Ist eine Abofalle Betrug?

Immer mehr Gerichte sehen in Abofallen einen gewerbsmäßigen Betrug und gehen zum Teil dazu über, auch den Rechtsanwälten, die sich beim Forderungseinzug für die Betreiber beteiligen, ein strafbares Verhalten anzulasten. (von Rechtsanwalt Moritz Kerkmann)

Gibt es Abofallen auch gegenüber Firmen und Unternehmern?

Ja! Die Masche ist immer gleich: Firmen werden angeschrieben und sollen Ihre Daten in Branchenverzeichnisse oder skurrile Datenbanken einstellen. Die Schreiben werden oft so gechrieben und aufgemacht, als kämen sie von einer offiziellen Behörde. Ein Abo und eine Kostenpflicht versteckt sich dann in den AGB.

Rechtsanwalt Bernhard Schulte zu Trickformularen im Zusmmenhang mit der DSGVO:

Im Formular sollen bereits vorhandene Informationen zum Betrieb ergänzt und weiter ausgefüllt werden. Im Anschluss soll man das Formular unterschrieben an die DAZ zurück schicken.

Doch Vorsicht vor dem Kleingedruckten!
Liest man hingegen in der alltäglichen Hektik das "Kleingedruckte" im Fließtext nicht oder nicht richtig, tappt man in die Falle. Nach ein paar allgemeinen Sätzen zur Einhaltungspflicht des Datenschutzes im Unternehmen nach der EU-DSGVO verbirgt sich nämlich ein Angebot zum Abschluss eines kostenpflichtigen Leistungspakets zum Basisdatenschutz. Pro Jahr sollen sich die Kosten hierfür auf netto 498,00 EUR belaufen und eine Laufzeit von 3 Jahren haben, mithin 1.494,00 EUR netto für die Gesamtlaufzeit.

Ist man bereits in diese Falle getappt, werden sich wohl die Betroffenen alsbald mit Rechnungen der Datenschutzauskunfts-Zentrale konfrontiert sehen. In den Rechnungen werden sodann ein entsprechender Vertragsschluss behauptet und das Entgelt für zumindest das vermeintlich 1. Vertragsjahr in Höhe von netto 498,00 EUR gefordert.

Das Ganze ähnelt sehr stark den früheren Abofallen von Branchenbuchverzeichnissen, beispielsweise der Gewerbeauskunfts-Zentrale, der GES Registrat, der Gewerbe-Meldung, der Europe Reg Services und der Regista etc.

(von Rechtsanwalt Bernhard Schulte)

Was können Gewerbetreibende tun, die auf eine Abofalle reingefallen sind?

Die Abofallen versenden Rechnungen und Mahnungen, zusammen mit seitenlangen Urteilen zu einer angeblichen Zahlungsverpflichtung, drohen auch gerne mit Zwangsvollstreckung, Kontopfändung und Schufa-Eintrag. Lassen Sie sich davon nicht beirren. Zahlen Sie nichts und kontaktieren Sie einen Rechtsanwalt, der die Forderung überprüft und gegebenenfalls auch Strafanzeige stellt.

Ist die Zahlung einer Rechnung oder eine Teilzahlung ein Anerkenntnis?

Oft liest man, dass durch eine Teilzahlung die Forderung anerkannt sei. Deshalb sei dann auch die angeblich noch offen stehende Forderung zu zahlen.

Das ist falsch. Genau genommen: doppelt falsch.

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist nicht einmal die Zahlung einer Rechnung nach Überprüfung ein Anerkenntnis. Erst Recht kommt einer Zahlung aus Unwissenheit keine Bedeutung zu.

Besteht keine Forderung, ist keine Zahlung geschuldet und vor allem nicht vorzunehmen. Punkt. Bisherige Teilzahlung hin oder her.

Die zuvor gleichwohl erbrachte Zahlung ist rechtsgrundlos. Sie ist zurückzufordern, weil die Gegenseite durch sie ungerechtfertigt bereichert ist. Dies gilt sowohl für die Zahlung eines ersten Jahresbeitrages bei einem Abo als auch für Zahlungen auf ein "kulanter Weise" erbrachtes Ratenzahlungsangebot. (von Rechtsanwalt Christoph M. Huppertz)

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