Widerrufsrecht durch AGB so änderbar? Ist das rechtens?

26. Februar 2017 Thema abonnieren
 Von 
ohibo
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 5x hilfreich)
Widerrufsrecht durch AGB so änderbar? Ist das rechtens?

Ich hatte am Freitag für ein paar Stunden bei einem Server-Anbieter einen Server gemietet, um diesen zu testen (angemessene Geschwindigkeit, usw.). Die Einrichtung des Servers ist mit 0,00 Euro ausgezeichnet. Monatlich sind 8,99 Euro fällig.
Nach ein paar Stunden waren die Tests abgeschlossen und ich habe den Vertrag entsprechend meines 14 tägigen
Widerrufsrechts gekündigt. Der Anbieter hat den Server sofort und noch am gleichen Tag gelöscht und ich kann ihn seitdem nicht mehr benutzen.

Das Problem ist nun, dass er die vollen 8,99 Euro behalten will. Ich habe den Server nur für wenige Stunden benutzt aber muss den vollen Preis für einen vollen Monat zahlen?

Ich wurde auf die AGB verwiesen: https://contabo.de/agb.html

Zitat:
(5) Für den Fall, dass der Kunde diesen Vertrag als Verbraucher (im Sinne des § 13 BGB ) abgeschlossen hat, den Vertrag jedoch innerhalb der Widerrufsfrist wirksam widerruft, gilt Folgendes: Der Kunde hat dem Provider für diesen Fall ein angemessenes Entgelt für die bereits erbrachten Dienstleistungen zu bezahlen, welches dem Anteil der bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht und zwar bis zum dem Zeitpunkt, bis zu dem der Kunde den Provider von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichtet. Dies gilt namentlich für die vom Provider aufgrund der Bestellung von Internetdomains entstehenden Jahreskosten. Denn diese Internetdomains werden entsprechend dem Wunsch des Kunden individuell beim zuständigen Hosting-Provider bestellt und eine solche Bestellung muss jeweils für ein Jahr im Voraus vom Provider bezahlt werden. Deswegen werden die vom Kunden geleisteten Anzahlungen regelmäßig einbehalten. Wegen der vertragsgemäß erforderlichen Installation und Inbetriebnahme der vom Kunden bestellten Hostingleistungen (Einrichtung und Konfiguration des Webspaces des Servers, der Domain oder des Stellplatzes sowie des erforderlichen Internetzugangs, Einrichtung von Upgrades etc.) behält sich der Provider darüber hinaus ausdrücklich das Recht vor, angemessenen Wertersatz zu verlangen, wenn und soweit die vom Provider bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen durch die Anzahlungen des Kunden nicht ausgeglichen wurden.


Ist das rechtens? Darf er die vollen 8,99 Euro einbehalten? Einrichtungskosten des Servers waren wie gesagt mit 0,00 Euro ausgeschrieben, was mir den Anschein gemacht hat, dass man nur die auf Zeit erbrachte Leistung bezahlen muss. Ein 6 Stunden Test sollte also circa 8,99 / (30 / 4) Euro kosten, nicht die vollen 8,99 Euro für einen Monat.

Vielen Dank für Eure Hilfe.

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

War denn eine Domain im Paket dabei?
Bei Domains fällt leider in der Tat marktüblich immer die volle Gebühr an, bei einigen TLD auf 1 Jahr, bei anderen auf 2 Jahre.

Allerdings kann die Domain ja auch eigentlich nur einen Teil der 8,99€ ausmachen, es sei denn der Anbieter kalkuliert so knapp, dass er den ersten Monat quasi nur die Domain-Kosten abrechnet...

-- Editiert von mepeisen am 26.02.2017 17:40

Signatur:

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#2
 Von 
ohibo
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 5x hilfreich)

Nee, war keine Domain dabei. Nur der VPS.

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Dann sehe ich keine Chance, dass der Anbieter die volle Monatsgebühr verlangen darf.

Signatur:

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#4
 Von 
ohibo
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 5x hilfreich)

Obwohl die AGB entsprechend formuliert sind?

3x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120361 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von ohibo):
Obwohl die AGB entsprechend formuliert sind?

Nicht jede AGB Klausel überlebt die Begegnung mit einem Gericht ... :grins:
Fraglich ob der Anbieter das vor Gericht prüfen lassen möchte.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:
Obwohl die AGB entsprechend formuliert sind?

Ich sehe keine derartige Formulierung.
Das, was du zitierst hast, bezieht sich zunächst auf Domains und du hast geschrieben, dass du keine Domain dabei hattest.

Der letzte Satz aus dieser AGB-Klausel dürfte in meinen Augen Unfug sein oder - ums juristisch zu sagen - den Kunden grob einseitig benachteiligen.

Wenn der Anbieter eine Einrichtungsgebühr verlangen will, muss er die auch verlangen. Verlangt er 0€, dann kriegt er auch nichts. Das ist dann halt unternehmerisches Risiko.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

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