Werkstudent mit mündlichem Vertrag - Lohnfortzahlung im Krankheitsfall/Urlaubsanspruch

3. September 2017 Thema abonnieren
 Von 
Brain2
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Werkstudent mit mündlichem Vertrag - Lohnfortzahlung im Krankheitsfall/Urlaubsanspruch

Liebe Forenteilnehmer,

ich arbeite seit Oktober 2016 als Werksstudent bei einem öffentlich rechtlichen Fernsehsender in der IT-Abteilung. Eingesetzt werde ich meist bis zu 6 Tagen im Monat....wobei die Stundenzahl an den einzelnen Tagen unterschiedlich ist (Mal 4, mal 8....je nachdem, wie lange ich gebraucht werde). Meine Arbeitstage erfahre ich meist Anfang des Monats. Manchmal kommen zu diesen noch einzelne Tage auf Abruf hinzu.

Im Januar bin ich krankheitsbedingt mehrere Wochen ausgefallen. Obwohl meine Arbeitstage vorher schon feststanden, habe ich allerdings keine Lohnfortzahlung erhalten.
Da ich momentan wieder erkrankt bin, stellt sich mir nun die Frage, inwieweit das rechtens ist. Soweit ich das verstehe, müsste ich doch auch als Werksstudent einen Anspruch auf Lohnfortzahlung haben, wenn meine Arbeitstage bereits feststanden, oder nicht?

Ebenso stellt sich mir die Frage, ob nicht ein Urlaubsanspruch vorliegen müsste. Da ich 6 Tage im Monat arbeite, müsste sich doch ein Urlaubsanspruch von grob geschätzt 6 Tagen im Jahr (wenn Vollzeit-Mitarbeiter 30 Tage haben, sogar 7 Tage) ergeben, oder irre ich mich hier?

Natürlich könnte ich diese Dinge im Arbeitsvertrag überprüfen. Allerdings gibt es keinen schriftlichen Arbeitsvertrag. Alles, was ich in der Hand habe, ist die Auszahlung von 2 Arbeitstagen im Januar und jeweils 6 Arbeitstagen von Februar bis August....bzw. der Email-Verkehr, in dem die weiteren Rahmenbedingungen (z.B. das Gehalt) angesprochen werden.

Kann ich mir damit überhaupt Hoffnungen auf die Lohnfortzahlung und den Urlaub machen?

Wäre super, wenn ihr mir dabei helfen könnt.

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17382 Beiträge, 6471x hilfreich)

Urlaubsanspruch als auch Entgeltfortzahlung stehen jedem AN zu.
AV können auch mündlich abgeschlossen sein/werden und ein mündlicher AV ist keinen Deut schlechter als ein schriftlicher - es gelten dann die für alle gültigen Gesetze, also AZG, EntgFzG, BUrlG u.a.
Also: Ja, dir steht Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zu - günstig für dich, dass man dir deine Einsatztage schon mitgeteilt hatte. Von rechtsmissbräuchlichen Tricksereien müssen wir an dieser Stelle nicht reden - wenn, dann müsste man sich dein Beschäftigungsmuster anschauen (du arbeitest ja schon eine Weile dort).
Urlaubsanspruch für dieses Jahr hast du auf alle Fälle, die Berechnung könnte aber ein wenig komplizierter werden.

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