Verkäufer lehnt Gewährleistung auf Grund eigener Prüfung ab

24. Februar 2018 Thema abonnieren
 Von 
Tokamak
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 3x hilfreich)
Verkäufer lehnt Gewährleistung auf Grund eigener Prüfung ab

Hallo zusammen,

das Display eines Samsung-Handys, das ich neu bei einem Händler gekauft habe, ist nach ca. 4 Monaten kaputt gegangen (Totalausfall ohne von außen erkennbare Schäden).

Der Händler sagte mir, ich solle mich an den die Firma wenden, die die Garantiereparaturen für Samsung durchführt. Dort wurde festgestellt, dass das Handy gerootet war, so dass eine Garantiereparatur nach Samsung-Bedingungen abgelehnt wurde. So weit nachvollziehbar, so sind deren Bedingungen.

Wegen der Gewährleistung, die vom Rooting nicht berührt wird, wandte ich mich an den Händler, der auch nach mehrmaligen eMail-Hin und Her darauf beharrt, dass es nicht sein Problem sei, dass ich das Gerät gerootet hatte.

Meinen Verweis auf den §477 BGB kontert er damit, dass die Vermutung, dass der Schaden bereits bei Gefahrenübergang vorlag, in seinem Fall nicht zuträfe, da er das Handy zuvor umfangreich geprüft habe. Das Prütprotokoll könne er mir zur Verfügung stellen, woraus sich erkennen ließe, dass das Handy seinerzeit fehlerfrei war. Er zielt womöglich darauf ab, dass die "Vermutung [...] mit der Art [...] des Mangels unvereinbar" (§477 BGB ) ist.

Nun stellt sich mir die Frage, ob er mit dieser Argumentation Erfolg haben könnte oder es Urteile gab, die seiner oder einen vergleichbaren Argumentation folgten.

Da er es auf einen Rechtsstreit anzulegen scheint, würde ich mir einen solchen nur dann antun, wenn ich höchstwahrscheinlich Erfolg hätte. Ansonsten wären mir Zeit und Nerven dafür zu schade, auch wenn sein Verhalten mein Rechtsempfinden stark erschüttert.

Viele Grüße

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120361 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von Tokamak):
Nun stellt sich mir die Frage, ob er mit dieser Argumentation Erfolg haben könnte

Ja, könnte er.

Kommt darauf an, was genau das Prüfprotokoll enthält und welche Bedeutung ein Gericht dem Inhalt zuspricht.

Ich habe aber gewisse Zweifel das das Prüfprotokoll auch nachweisen könnte, das kein latenter Mangel vorliegen würde.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1598 Beiträge, 406x hilfreich)

Die Zweifel teile ich.

Es gab eine Zeit, in welcher man die Vermutungsregel nur darauf bezog, dass ein Defekt, welcher sich in, zB, Monat 4 zeigt, auch schon bei Übergabe vorlag. Wenn der Defekt nunmehr darin besteht, dass das Handy sich überhaupt nicht mehr bedienen lässt, steht außer Zweifel, dass *dieser* Defekt bei Übergabe noch nicht bestand. Die Vermutungswirkung bestand also in rein zeitlicher Hinsicht und ließ sich bezogen auf den konkreten Defekt widerlegen.

Dank EuGH vertritt nunmehr auch der BGH die in der Literatur längst herrschende Ansicht, dass die Vermutung viel mehr dahin geht, dass ein Defekt darauf hinweist, dass die Sache überhaupt bei Übergabe schon mangelhaft war. Der Vermutung zufolge lag ein Grundmangel (oder wie HvS: latenter Mangel) vor, welcher erst zu dem Defekt führte.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2378x hilfreich)

Zitat (von Tokamak):
Wegen der Gewährleistung, die vom Rooting nicht berührt wird, wandte ich mich an den Händler, der auch nach mehrmaligen eMail-Hin und Her darauf beharrt, dass es nicht sein Problem sei, dass ich das Gerät gerootet hatte.

Wie kommt man auf den Schluss?
Gerade die Hersteller schützen ihre Software gegen unbefugten Eingriff, wobei man den Schutz hier umgeht. So wird in der Regel eben argumentiert, und auch die sonst übliche Software wie Odin waren mit einem Hinweis sogar darauf.
Man muss eben abwarten wie mal ein Gericht hier entscheidet.

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#4
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1598 Beiträge, 406x hilfreich)

Wobei ich bis zur Entscheidung (und im Grunde auch danach) allgemein davon ausgehen würde, dass ein solcher Eingriff nicht ohne Weiteres "unbefugt" wäre und dass sich damit auch nicht unbedingt die Vermutungswirkung zerstreuen ließe. Denkbar ist natürlich durchaus, dass Gerichte das anders sehen.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120361 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von Tokamak):
Er zielt womöglich darauf ab, dass die "Vermutung [...] mit der Art [...] des Mangels unvereinbar" (§477 BGB ) ist.

Das zielt eher darauf ab, das jemand einen Displayfahler am Smartphone reklamiert das eine Bananenförmige Biegung aufweist oder auf dem noch Reifenspuren haften.



Zitat (von 0815Frager):
Gerade die Hersteller schützen ihre Software gegen unbefugten Eingriff, wobei man den Schutz hier umgeht.

Welchen Schutz? Kabel dran, Modus starten, aufspielen, neu starten, fertig.



Analog zum PC / Laptop:
Wenn ich da Linux statt Windoof drauf mache und das Teil dann kaputt geht, wird die Ablehnung der Gewährleistung auch nicht funktionieren, nur weil da Linux drauf ist.

Die Frage ist allerdings in den ersten 6 Monaten: muss der Käufer da wieder die Original Software drauf machen oder wäre das die Aufgebe des Verkäufers im Rahmen der Geweislastumkehr?

Und die Frage ist auch, woher kam die gerootete Version? Wenn das von irgendeiner rottigen Site war, könnte es auch schlecht aussehen für den Käufer.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Tokamak
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 3x hilfreich)

Danke für eure Beiträge.

Tatsächlich kommt es dem Händler gar nicht auf das Rooting an.

Seine Argumentation ist: Bis zum Gefahrenübergang war das Gerät einwandfrei, was er anhand seiner Prüfung belegen kann. Daher gilt die Vermutung nicht, dass es zu diesem Zeitpunkt defekt war, und damit sei er aus dem Thema raus. Dass ich nun keine Garantiereparatur - warum auch immer - seitens Samsung bekomme, sei mein Problem.

Meine Vorstellung war, dass es irgendwo ein Urteil gibt, in dem in einem ähnlichen Fall das Gericht entschieden hat, dass die Prüfung seitens des Händlers weiterhin die Vermutung greifen lässt, ohne dass ein Gutachter einbezogen werden musste, der die Prüfung selbst untersucht. Mit solch einem Urteil würde ich einen Anwalt ein Schreiben aufsetzen lassen, das dann hoffentlich den Händler umstimmt.

Trotz seiner Chuzpe ist mir für ein Gerichtsverfahren gar mit Gutachter meine Lebenszeit zu kostbar, zumal die Gefahr droht, dass ich verliere oder es zu einem Vergleich kommt. Denn wenn ich ein Verfahren führen würde, ginge es mir nicht um den Schaden, sondern darum, dass ich mich im Recht fühle.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1598 Beiträge, 406x hilfreich)

Klar, Urteile, die sich genau damit befassen, gibt es ja auch. EuGH und BGH wurden doch schon genannt; such einfach mal nach EuGH+Beweislastumkehr und BGH+Beweislastumkehr. Dann findest du genau das, was hier schon geschrieben wurde: Einen älteren Fall (mit natürlich, wie von dir gewünscht, abschließendem Urteil), in dem aus Umständen klar folgte, dass der konkret vorliegende Defekt nicht bei Übergabe bestand mit der Folge, die Beweislastumkehr nicht zur Anwendung kommen zu lassen, und einen neueren Fall (logischerweise ebenfalls wie von dir gewünscht ein praktischer "Beispielsfall"), in welchem ebenfalls aus Umständen klar folgte, dass der konkret vorliegende Defekt nicht bei Übergabe bestand, trotzdem jedoch die Beweislastumkehr zum Tragen kam.

Es wird dir kaum gelingen, einen Anwalt zu beauftragen, der diese Urteile selbst nicht kennt (oder wenigstens findet) ;)

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2378x hilfreich)

Zitat (von Tokamak):
Meine Vorstellung war, dass es irgendwo ein Urteil gibt, in dem in einem ähnlichen Fall das Gericht entschieden hat, dass die Prüfung seitens des Händlers weiterhin die Vermutung greifen lässt, ohne dass ein Gutachter einbezogen werden musste, der die Prüfung selbst untersucht.

So viele Urteile zum rooten gibt es wohl nicht. Vom Gericht wird dann wohl eher der Gutachter unvermeidlich sein, Richter sind keine Elektronikspazialisten.
Der Händler lehnt erst mal ab, mit der Begründung seine Prüfung hat ergeben, auch das ist sein Recht.
Zitat (von Tokamak):
Mit solch einem Urteil würde ich einen Anwalt ein Schreiben aufsetzen lassen, das dann hoffentlich den Händler umstimmt.

Nun wenn man den Besuch beim Anwalt geplant hat, der Anwalt kann bestimmt erkennen welche Urteile in Frage kommen, jedoch gleich mit einem Urteil zum Anwalt zu gehen und er müsse diesbezüglich eine Schreiben aufsetzen, mag in der Regel kein Anwalt.
Je nach dem wird sich meist ein Händler auch nicht von einem Anwaltsschreiben beeindrucken lassen, man muss schon auch die Bereitschaft haben, das vor Gericht aus zu tragen.

2x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Tokamak
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 3x hilfreich)

Ihr habt natürlich Recht. Wenn ich einen Anwalt konsultiere, dann wird er im besten Fall die einschlägigen Urteile aus dem Hut ziehen. Kann er dies nicht, dürfte es der falsche Anwalt sein.

Ob ich allerdings wegen einem Schaden unterhalb von 200€ vor Gericht gehe, wage ich zu bezweifeln. Da haben Richter besseres zu tun.

Meine Hoffnung ist, dass auch der Händler ggf. nach dem Schreiben meines Anwalt den Weg vors Gericht scheut und wir uns einigen können.

2x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
RrKOrtmann
Status:
Lehrling
(1538 Beiträge, 674x hilfreich)

Zitat (von Tokamak):
das Display eines Samsung-Handys, das ich neu bei einem Händler gekauft habe, ist nach ca. 4 Monaten kaputt gegangen (Totalausfall ohne von außen erkennbare Schäden).

[Verkäufer meint] dass die Vermutung, dass der Schaden bereits bei Gefahrenübergang vorlag, in seinem Fall nicht zuträfe, da er das Handy zuvor umfangreich geprüft habe. Das Prütprotokoll könne er mir zur Verfügung stellen, woraus sich erkennen ließe, dass das Handy seinerzeit fehlerfrei war.


Wenn ein Display ohne erkennbare äußere Schäden ausfällt, dann dürfte die Ursache für den Display-Ausfall in der Handybeschaffenheit liegen, die vermutlich schon bei Gefahrenübergang vorlag, sodaß das Handy schon damals mangelhaft war.

Mit dem Nachweis, daß das Handy zum Kaufzeitpunkt bestimmte Prüfungen fehlerfrei absolvierte, ist die Vermutung nicht widerlegt, daß die tatsächliche Ursache des späteren Display-Ausfalls bereits zum Kaufzeitpunkt vorgelegen hatte.

RK

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