Unterhalt nach Trennungsjahr / Scheidung

10. Januar 2018 Thema abonnieren
 Von 
Jogi09
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Unterhalt nach Trennungsjahr / Scheidung

Hallo zusammen,

ich finde irgendwie keine vertrauenswürdige Aussage auf folgende Frage und würde mich freuen wenn ihr mir diese beantworten könnt.
Ich lebe derzeit einvernehmlich mit meiner Frau im sogenannten Trennungsjahr und zahle den berechneten Unterhalt für die beiden Kinder und meine Frau.
Vor der Trennung war sie in Vollzeit beschäftigt mit einem Einkommen von 2000,- € brutto. Ein halbes Jahr vor der Trennung wurde sie unverschuldet arbeitslos und liegt nun seit dem mit dem ehemaligen AG vor Gericht.

Da ich nicht ganz schlecht verdiene darf ich meiner Frau somit aktuell knapp 1200,- € Unterhalt bezahlen und wüsste gerne:
Wie lange muss ich dies zahlen, nur im Trennungsjahr oder bis zur amtlichen Scheidung?
Was ist mit Vollzug der Scheidung, bin ich verpflichtet ihr dann auch noch Unterhalt zu zahlen oder ist sie verpflichtet (Kinder 6 und 10 Jahre) dann wieder voll arbeiten zu gehen?

Danke und Gruß Jogi

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Hallo Jogi,

ab der Scheidung sollte der Grundsatz der Eigenverantwortung (§1569 BGB ) greifen.
Das bedeutet aber nur, dass nachehelicher Unterhalt nicht ohne Sachgrund gefordert werden kann.

in den §§ 1570 ff findest Du Gründe, die auch nachehelichen Unterhalt rechtfertigen.

Es muss also nicht unbedingt mit Scheidung Schluss sein.


Das Trennungsjahr ist eigentlich dafür gedacht, dass sich die Partner in diesem Zeitraum neu organisieren, Arbeit suchen etc.
Nur wird dies bei der Rechtsprechung leider zu oft nicht ausreichend berücksichtigt.
Der sogenannte Trennungsunterhalt wird in vielen Fällen auch über das Trennungsjahr hinaus bis zur Scheidung unverändert ausgeurteilt, wenn der unterhaltsbegehrende Expartner auch nur ansatzweise Bewerbungsbemühungen glaubhaft macht.

Um alle denkbaren Situationen abzubilden, müsste man einen mehrseitigen Aufsatz schreiben. Daher oben nur die Grundstrucktur.

Berry

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Jogi09
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Berry,

vielen Dank für deine Antwort!
Die Begründungen für nachehelichen Unterhalt dürften nicht greifen, die Kids 6 und 10 sind nicht "besonders Pflege bedürftig".
Meine Ex-Frau hat ja bereits vor der Trennung in Vollzeit gearbeitet und arbeitet aktuell für eine Telefonhotline von Zuhause (Seriös ;-) ) sowie als freie Mitarbeiterin gegen Rechnung für eine Nachbarin in der Altenpflege.
Mir ist leider nicht bekannt in welcher Höhe ihre aktuellen Einkünfte liegen und ich möchte das aktuell auch nicht hinterfragen...

Wir waren letztes Jahr im März gemeinsam bei einem Anwalt (wir haben uns im guten getrennt, daher der Entschluss einen Anwalt zu nehmen...) dies möchte ich aber dieses Jahr ändern und einen eigenen Anwalt beauftragen.

Du schreibst:

Zitat:
Der sogenannte Trennungsunterhalt wird in vielen Fällen auch über das Trennungsjahr hinaus bis zur Scheidung unverändert ausgeurteilt, wenn der unterhaltsbegehrende Expartner auch nur ansatzweise Bewerbungsbemühungen glaubhaft macht.


Würden zum Ende des Trennungsjahres ihre oben genannten beruflichen Aktivitäten nicht gegen eine Fortzahlung sprechen?

Zusätzliche Frage, meine Steuerklasse wird erst mit inkrafttreten der Scheidung geändert oder?

Danke und Gruß Jogi

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von Jogi09):
Würden zum Ende des Trennungsjahres ihre oben genannten beruflichen Aktivitäten nicht gegen eine Fortzahlung sprechen?


Nicht unbedingt. Sie kann ja argumentieren, dass sie trotz ausreichender Bemühungen keine passende Stelle gefunden hat.
Aber ihr Einkommen wird natürlich als Teil des Gesammteinkommens angerechnet.


Zitat (von Jogi09):
Zusätzliche Frage, meine Steuerklasse wird erst mit inkrafttreten der Scheidung geändert oder?
Zum Anfang des auf die Scheidung folgenden Jahres musst Du die St.-Klasse ändern lassen.

Berry

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo,

Zitat (von Sir Berry):
Zum Anfang des auf die Scheidung folgenden Jahres musst Du die St.-Klasse ändern lassen.


müsste heißen :Zum Anfang des auf die Trennung folgenden Jahres musst Du die St.-Klasse ändern lassen

edy

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38488 Beiträge, 14014x hilfreich)

Noch ergänzend zu den Ausführungen von @ Berry: wir haben hier eine Ehe, die ja nicht nur einige Monate gedauert hat. Da kann es durchaus (befristet) zu Unterhaltsverpflichtungen auch nach der Scheidung kommen. Hinzu kommt noch ein anderes Problem. In den ersten zwei Klassen haben wir leider immer noch sehr häufig ganz unregelmäßige Schulzeiten. Mal fängt die Schule um 8.00 Uhr an, mal um 9.30, mal ist um 11.00 das Ende da u.s.w. Wirkliche Planungssicherheit hat man da noch nicht. Auch das kann eine Rolle spielen. Wie @ Edy schon schrieb: die steuerlichen Belange regeln, dann neu rechnen, erst kommt der Kindesunterhalt dran, dann die Frau, und ihr Einkommen fliesst voll in die Berechnung mit ein.

Die Idee eines eigenen Interessenvertreters ist prima. Es gibt keinen gemeinsamen Anwalt, und wenn die finanziellen Weichen für die Zukunft gestellt werden, dann ist es ganz wichtig, das auch so zu tun, dass man am Ende nicht nackert da steht. Da der Unterhalt für die Zeit nach der Scheidung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit befristet ist, wenn er überhaupt gezahlt werden muss, wäre es für Dich sinnvoll, die Scheidung so zügig wie möglich durchzuziehen. Für die Frau wäre es sinnvol, den Scheidungsantrag so spät wie möglich einzureichen. Auch unter rententechnischen Gesichtspunkten ist es in Deinem Interesse, das Verfahren zügig anzuleiern.

wirdwerden

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