Unfall beim rückwärts einparken in Fahrtrichtung

26. November 2017 Thema abonnieren
 Von 
fb479282-36
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Unfall beim rückwärts einparken in Fahrtrichtung

Hey, ich wollte in einer engen Seitenstraße der Frankfurter Innenstadt rückwärts in einen Parkplatz der parallel zur Fahrbahn an der rechten Seite verläuft einparken.
Ich hielt an, schaute in den Rückspiegel und blinkte rechts. Hinter mir war weit und breit kein Auto zu sehen.

Als ich schon halb im Parkplatz stand hielt ich nochmal kurz an um den Spiegel in Richtung Bordstein nach rechts unten zu stellen.

Aufeinmal hörte ich nur noch einen lauten Knall. Ein vorbeifahrendes Fahrzeug ist mit seiner kompletten rechten Seite an meiner Front vorne links entlang geschliffen.

Als ich nach vorne schaute sah ich nur noch wie das Fahrzeug mit Vollgas weiter gefahren ist.

Ca. 100m weiter wurde das Fahrzeug dann von einem Fußgänger angehalten.
Als der alte Mann Ausstieg wollte er zuerst nichts von einem Unfall mitbekommen haben. Dann ein paar Minuten später sagte er das er es eilig hatte und dachte er passt an mir vorbei.

Nun gab er bei seiner Versicherung an das ich sein Fahrzeug beschädigt hätte beim ein oder ausparken. Das will er angeblich nicht mehr genau wissen. Ich habe daraufhin Anzeige bei der Politei wegen Fahrerflucht gemacht.

Da sein Schaden gleichmäßig von vorne bis hinten an seiner rechten Seite verläuft kann man genau sehen, dass mein Auto stand.

Nun 8 Wochen später bekomme ich einen Brief von MEINER Versicherung. Der alte Mann möchte nun das meine Versicherung seinen Schaden bezahlt.

Ich glaub ich bin im falschen Film???
Wie sind eure Meinungen?

Unfall, Ordnungswidrigkeit oder Straftat?

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von fb479282-36):
Wie sind eure Meinungen?


Die Schuldfrage dürfte unter der Voraussetzung, dass Deine Schilderung genau so zutrifft, eigentlich eindeutig sein.

Einzig die Anzeige war unüberlegt, denn der Herr wird - anwaltlich beraten - damit argumentieren, dass er bei dem Bagatellschaden die Unfallstelle räumen und die nächste geeignete Abstellmöglichkeit aufsuchen wollte. 100 Meter, also stets in Sichtweite, dürfte nicht die Voraussetzungen der Unfallflucht erfüllen, denn die Feststellung der Personalien ist dadurch ja nicht verhindert.

Bei Bagatellschäden besteht - das ist vielen nicht bekannt - die Pflicht zur Räumung, wenn ansonsten andere Verkehrsteilnehmer über Gebühr behindert werden.

Berry

Googlesuche "Unfallstelle räumen"

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119626 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):
100 Meter, also stets in Sichtweite, dürfte nicht die Voraussetzungen der Unfallflucht erfüllen

Falsch, er wurde an weiterer Flucht durch eine engagierten Zeugen gehindert.



Zitat (von fb479282-36):
Wie sind eure Meinungen?

Man weist die Versicherung darauf hin, das mannicht der Unfallverursacher ist und fügt entsprechende Beweise bei.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
fb479282-36
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Er ist ja erst durch den Fußgänger der ihn angehalten hat zum stehen gekommen.

Da er seine Geschwindigkeit nach dem Zusammenstoß wirklich erheblich beschleunigt hat, was man auch am aufheulen des Motors erkennen konnte muss ich von Fahrerflucht ausgehen.
Des weiteren hat er den Unfall ja zuerst bestritten, im weiteren Verlauf wollte er mir den Unfall in die Schuhe schieben mit der Begründung, dass der Parkplatz nur zum Be- und entladen wäre. Was aber total unrelevant ist.

Danach gab er mir falsche Versicherungsdaten von sich.

Als mein Vater mit ihm telefonierte einen Tag später fragte der alte Mann ob er den Schaden nicht einfach so bezahlen könnte von mir.

Zitat (von Sir Berry):
Zitat (von fb479282-36):
Wie sind eure Meinungen?


Die Schuldfrage dürfte unter der Voraussetzung, dass Deine Schilderung genau so zutrifft, eigentlich eindeutig sein.

Einzig die Anzeige war unüberlegt, denn der Herr wird - anwaltlich beraten - damit argumentieren, dass er bei dem Bagatellschaden die Unfallstelle räumen und die nächste geeignete Abstellmöglichkeit aufsuchen wollte. 100 Meter, also stets in Sichtweite, dürfte nicht die Voraussetzungen der Unfallflucht erfüllen, denn die Feststellung der Personalien ist dadurch ja nicht verhindert.

Bei Bagatellschäden besteht - das ist vielen nicht bekannt - die Pflicht zur Räumung, wenn ansonsten andere Verkehrsteilnehmer über Gebühr behindert werden.

Berry

Googlesuche "Unfallstelle räumen"

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4158 Beiträge, 898x hilfreich)

.

Zitat (von fb479282-36):
Ca. 100m weiter wurde das Fahrzeug dann von einem Fußgänger angehalten.



Von diesem hat man hoffentlich Name, Adresse od. Telefonnummer!?

Signatur:

Gruß Charly

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
fb479282-36
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von charlyt4):
.
Zitat (von fb479282-36):
Ca. 100m weiter wurde das Fahrzeug dann von einem Fußgänger angehalten.



Von diesem hat man hoffentlich Name, Adresse od. Telefonnummer!?


Ja das habe ich.

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