Unerlaubtes entfernen vom Unfallort als Geschädigter

20. Dezember 2017 Thema abonnieren
 Von 
derdatedoktor
Status:
Beginner
(84 Beiträge, 10x hilfreich)
Unerlaubtes entfernen vom Unfallort als Geschädigter

Hallo zsmn,

Fahrer 1 ist rückwärts mit seinem Auto in Fahrzeug von Fahrer 2 gefahren.
Eigtl. ist alles klar, Fahrer 1 ist schuldig, jedoch ist der Geschädigter Fahrer 2 nicht in Besitzt einer Fahrerlaubnis.
Zudem hatte das Fahrzeug vom geschädigten Fahrer 2 kein TÜV seit 5 Monaten.
Nach einer kurze, verbalen auseinandersetzung hat der Unfallverursacher Fahrer 1 die Polizei gerufen, daraufhin flüchtete der Unfallgeschädigter Fahrer 2, Kurzschlussreaktion.
Das Fahrzeug von Fahrer 2 ist auf seine Freundin angemeldet.
Ist hier auch von Fahrerflucht auszugehen?
Was erwartet geschädigten Fahrer 2.
Was passiert dem Halter des Fahrzeug, dieser war auf der Arbeit, es lässt sich also Bezeugen das dieser nicht gefahren ist, dieser wusste auch nicht das sich der Partner den Schlüssel von dem Fahrzeug genommen hat.

-- Editiert von derdatedoktor am 20.12.2017 21:22

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7254 Beiträge, 1526x hilfreich)

Zitat:
Ist hier auch von Fahrerflucht auszugehen?
Was erwartet geschädigten Fahrer 2.


https://www.ruv.de/ratgeber/recht-geld/fahrzeug-verkehr/fahrerflucht

Eindeutig Fahrerflucht - verbunden mit Fahren ohne Fahrerlaubnis. Das wird teuer

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

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#2
 Von 
3113
Status:
Praktikant
(558 Beiträge, 122x hilfreich)

...wenn er denn ermittelt wird.

Die Freundin kann u.U. die Aussage verweigern.

Die Polizei muss in sofern erstmal ermitteln wer als Fahrer in Frage kommt.

Das Opfer der Fahrerflucht müsste dann noch den Fahrer identifizieren.

Signatur:

3113

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#3
 Von 
derdatedoktor
Status:
Beginner
(84 Beiträge, 10x hilfreich)

Zitat (von 3113):
...wenn er denn ermittelt wird.

Die Freundin kann u.U. die Aussage verweigern.

Die Polizei muss in sofern erstmal ermitteln wer als Fahrer in Frage kommt.

Das Opfer der Fahrerflucht müsste dann noch den Fahrer identifizieren.


Die Freundin wird definitiv sie Aussage verweigern, der Freund ist zudem auch nicht bei ihr gemeldet, also anderen Wohnsitz.
Der Unfallgegner könnte durchaus den Fahrer erkennen, da ja eine 5 Minütige Diskussion geführt wurde.


Welche Folgen hat das ganze für den Fahrzeughalter?

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#4
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4212x hilfreich)

Zitat (von derdatedoktor):
Die Freundin wird definitiv sie Aussage verweigern


Ohne rechtliche Konsequenzen kann sie das nicht, oder ist das Pärchen verlobt?

Zitat (von derdatedoktor):
Welche Folgen hat das ganze für den Fahrzeughalter?


Kommt drauf an, ob sie doch noch redet oder nicht.

-- Editiert von spatenklopper am 21.12.2017 14:33

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#5
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32921 Beiträge, 17282x hilfreich)

Ohne rechtliche Konsequenzen kann sie das nicht, oder ist das Pärchen verlobt? Sie darf das durchaus - sie ist schließlich Beschuldigte wegen Zulassens des FoF.
Was passiert dem Halter des Fahrzeug, dieser war auf der Arbeit, es lässt sich also Bezeugen das dieser nicht gefahren ist, dieser wusste auch nicht das sich der Partner den Schlüssel von dem Fahrzeug genommen hat. Halter = Freundin, nehme ich an? Wie will sie vorbringen, sie habe nichts gewußt? Das beißt sich ja dann wohl mit "Aussage verweigern"...

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#6
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4212x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Sie darf das durchaus - sie ist schließlich Beschuldigte wegen Zulassens des FoF.


Als Beschuldigte, wenn sie als Zeugin vorgeladen wird, darf sie es nicht, und das wissen mittlerweile auch die Ermittlungsbehörden :devil:

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#7
 Von 
3113
Status:
Praktikant
(558 Beiträge, 122x hilfreich)

...alle verliebten jungen Pärchen wollen doch irgendwann heiraten...

...wenn der Fahrer nicht bei der KFZ-Halterin gemeldet ist oder wenigstens am Klingelschild steht und auch sonst keinen großen
Bekanntheitswert im Nachbarkreis erreichen konnte, wird es eventuell schwer, zeitnah dem Unfallgegner aussagekräftige Vergleichsfotos vorzulegen...

Für den Fahrzeughalter hat das ganze keine (für mich) nennenswerte Folgen.
Aber ob dieser Halter auch "definitiv die Aussage verweigert"...mh, darauf würde ich mich nicht verlassen.
Vielleicht wäre es clever der Halterin einen Anwalt zu spendieren, der ihr den ganzen Stress abnimmt.
Dann muss die Freundin nicht mit ihrem Gewissen in Konflikt gehen und niemals nicht sich in Gefahr begeben mit echten Ermittlern in Kontakt zu treten.
...Viele Freundinnen halten das dann nämlich nicht so standhaft durch.

Denn merke:
Alle Deine Freunde lieben Filme wie "Der Pate" oder machen auf "straigth out off compton", aber in Reality schaffen es die Wenigsten Diesen Idealen treu zu bleiben.

Signatur:

3113

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#8
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6277 Beiträge, 1501x hilfreich)

Zitat (von derdatedoktor):

Ist hier auch von Fahrerflucht auszugehen?

"Fahrerflucht" gibt es nicht, es gibt nur "Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort":

§ 142 StGB Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er

1.zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder
2. eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich

1.nach Ablauf der Wartefrist (Absatz 1 Nr. 2) oder
2.berechtigt oder entschuldigt

vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.
(3) Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten (Absatz 1 Nr. 1) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, daß er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. Dies gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt.
(4) Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe (§ 49 Abs. 1) oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht (Absatz 3).
(5) Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.
Zitat:

Was erwartet geschädigten Fahrer 2.

Fahrer 2 hat sich unerlaubt vom Unfallort entfernt, siehe oben.
Außerdem ist Fahrer 2 ohne Fahrerlaubnis gefahren, das ist ein Verstoß gegen §21 StVG , Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Das Fahrzeug hatte keinen TÜV - das bedeutet, daß Fahrer 2 eine Ordnungswidrigkeit begangen hat, als er das Fahrzeug im Straßenverkehr bewegte: Wird die Frist um 2-4 Monate überschritten, kann ein Verwarngeld von 15 EUR erhoben werden. Wird das Fahrzeug dem TÜV mit 4-8 Monaten Verspätung vorgeführt, kann ein Bußgeld von 25 EUR fällig werden. Bei einer Überschreitung der Frist von mehr als 8 Monaten kann das ein Bußgeld von 60 EUR und einen Punkt zur Folge haben.

Verglichen mit dem Rest ist das jetzt vergleichsweise unerheblich.
Zitat:

Was passiert dem Halter des Fahrzeug, dieser war auf der Arbeit, es lässt sich also Bezeugen das dieser nicht gefahren ist, dieser wusste auch nicht das sich der Partner den Schlüssel von dem Fahrzeug genommen hat.

Der Fahrzeughalter muss sicherstellen, daß nur berechtigte Personen (also solche mit Führerschein, die nüchtern sind, usw.) sein Fahrzeug in Betrieb nehmen können. Siehe oben, ebenfalls Straftat nach §21 StVG , Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe, wenn vorsätzlich oder fahrlässig zugelassen wurde, daß das Fahrzeug von einem Fahrer ohne Fahrerlaubnis im Straßenverkehr gefahren wurde.
Das wird vor Gericht zur Auslegungssache - der KFZ-Halter muss den Fahrzeugschlüssel nicht einschließen, wenn er keinen Grund zu der Annahme hat, ein Unberechtigter könnte ihn nehmen und das Fahrzeug fahren.
Hat man z.B. kleine Kinder im Haus, muss man den Fahrzeugschlüssel ausreichend sichern. Hat man Erwachsene im Haus, darf man zunächst mal davon ausgehen, daß die nicht ohne Erlaubnis ein fremdes Auto fahren, und schon gar nicht, wenn sie gar keinen Führerschein haben...
Der Fahrzeughalter bekommt aber auf jeden Fall auch Ärger.

Jedes zugelassene Auto muss eine gültige TÜV-Plakette haben – egal ob es genutzt wird oder nicht. Das gilt selbst auf einem Privatgrundstück.

Autos ohne gültige TÜV-Plakette dürfen auch auf privatem Grund nicht ohne weiteres abgestellt werden. Solange das Gelände nicht abgesperrt und daher für jedermann zugänglich ist, gilt laut Auto Club Europa (ACE) auch Privatbesitz im Zweifel als öffentlicher Verkehrsraum. Die Polizei kann also Fahrzeuge beispielsweise auch auf Garagenzufahrten und Privatwegen kontrollieren und bei fehlender Plakette ein Verwarngeld verhängen. Wer sein Auto vorübergehend oder dauerhaft nicht nutzen will, sollte es daher abmelden oder in eine geschlossene Garage stellen.
Die Tatsache, daß der Freund das Fahrzeug gefahren hat, beweist m.E., daß das Fahrzeug nicht so auf Privatgelände abgestellt wurde, daß es nicht mehr im Straßenverkehr teilnehmen konnte.

-- Editiert von eh1960 am 22.12.2017 00:02

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#9
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6277 Beiträge, 1501x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Zitat (von derdatedoktor):
Die Freundin wird definitiv sie Aussage verweigern


Ohne rechtliche Konsequenzen kann sie das nicht, oder ist das Pärchen verlobt?

Wenn man die Aussage verweigern will, ist man IMMER verlobt... Der Beweis des Gegenteils ist de facto nicht möglich, außerdem reicht es völlig, daß die Freundin ihr Zeugnisverweigerungsrecht in Anspruch nimmt, weil sie sich nicht selbst einer Straftat oder OWi bezichtigen muss.
Und beides steht hier für die Freundin zumindest als Möglichkeit im Raum, und deshalb braucht sie gar nix als Zeugin aussagen (außer Angaben zur Person)...

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#10
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6277 Beiträge, 1501x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Zitat (von muemmel):
Sie darf das durchaus - sie ist schließlich Beschuldigte wegen Zulassens des FoF.


Als Beschuldigte, wenn sie als Zeugin vorgeladen wird, darf sie es nicht, und das wissen mittlerweile auch die Ermittlungsbehörden :devil:

Sie muß nicht aber nicht selbst einer Straftat oder Owi bezichtigen, und beides steht hier im Raum. Also: Zeugnisverweigerungsrecht.
Das muß auch nur behauptet werden, "nachweisen" kann man es als Zeuge ja auch schlecht...;-) Die Behauptung muß ggf. durch eine eidesstattliche Versicherung bekräftigt werden - da versichert man dann an Eides Statt, daß man befürchtet, sich mit seiner Zeugenaussage selbst oder einen nahen Verwandten etc. einer Straftat oder Owi zu bezichtigen.

Diese Befürchtung kann man immer guten Gewissens eidesstattlich bekräftigen - denn es ist schlicht nicht möglich, jemandem nachzuweisen, daß er diese Befürchtung nicht hatte... ;-)

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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