Hallo,
zur Berechnung des Volljährigenunterhalts bei privilegierten Kindern, habe ich vom JA folgende Nachricht erhalten:
Der Verdienst (Einkommen) der Kindesmutter liegt unter dem angemessenen Selbstbehalt von 1300 Euro.
Da das Einkommen des KV (sprich unterhaltsrechtliche Einkommen) in der EK 5 liegt und nur ein Kind vorhanden ist, erfolgt eine Höherstufung in die EK 6 der DT 18. Der Unterhaltsbetrag ist dann 481 Euro monatlich.
Das Kind besucht eine zweijährige Berufsfachschule zum Erwerb der Fachschulreife. Die Fachschulreife ist der Mittleren Reife gleichgestellt. Nicht bafög fähig.
Die Volljährige (18) wohnt bei der KM.
Beide ET und Volljährige wohnen im Bereich der LL OLG Stuttgart.
Zum Verständnis: Falls dies nun hinsichtich des Einkommens der KM so zutrifft, wäre dieser Rechnungsweg des JA zutreffend?
Ist der hier der Selbstbehalt der ET bei 1300 Euro oder 1080 Euro?
Oder wird der Selbstbehalt beim KV von 1300 Euro angesetzt und der Selbstebehalt bei der KM bei 1080 Euro.
Gruß boxter
-- Editiert von boxxter am 02.02.2018 15:17
Selbstbehalt beim Volljährigen
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Soweit ich das verstehe, ist das Kind offenbar noch privilegiert.
Dann gilt der niedrigere Selbstbehalt
- und eine erhöhte Erwerbsobliegenheit für die Eltern. Sprich: wenn die Mutter nicht Vollzeit arbeitet und auch keine Anstrengungen dahingehend unternimmt, könnte eventuell ein fiktives Einkommen angesetzt werden.
Das würde aber auch den Unterhaltsanspruch des Kindes steigern, bringt also weniger als man denkt.
Hallo,
nach allen Querelen und Schreibereien folgendes :
KM verdient lediglich ca 740 Euro monatlich und hat dabei noch 200 Euro Schulden angegeben. Das Volljährige Kind ist nicht priviligiert.
Die KM reichte ihren aktuellen Bescheid über die Einkommenssteuer nach, der das Einkommen bestätigte.
Trotz meiner Umstellung der Volljährigenunterhaltszahlung auf monatlich 481 Euro wird vom JA (Schreiben v. 12.06.2018) weiterhin auf die unbefristete Titulierung ( 128 % des jeweiligen gesetzlichen Mindestunterhalts gemäß § 1612a BGB
in der vierten Altersstufe) gedrungen.
Als Zusatz im Schreiben des JA v. 30.01.2018 steht:
Soweit sich nach § 239 FamFG
eine Änderung des Unterhalts ergeben kann, bleibt diese Änderung Ihnen und dem Kind vorbehalten.
Lt. meinem Anwalt v. 24.04.2018 muss ich mich wohl vollends einem Titel zu unterwerfen und das auch nicht zeitlich begrenzt. Wenn jedoch Änderungen eintreten, kann ein Abänderungsantrag beim zuständigen Amtsgericht gestellt werden.
Meine Fragen:
1. Muss ich tatsächlich einen unbefristeten Unterhaltstitel unterschreiben?
2. Reicht wirklich keine zeitliche Begrenzug und zwar bis Schulende (zweijährige) zum 31.07.2019?
3. Sollte ich doch einen unbefristeten Unterhaltstitel unterschreiben, wie funktioniert das, wenn die Voraussetzung für einen
unbefristeten KU-Titel wegfallen (ggf. Annullierung des U-Titels) oder sonstige Änderungen eintreten einen Abänderungsantrag beim zuständigen Amtsgericht zu stellen?
Gruß
boxxter
-- Editiert von boxxter am 18.06.2018 11:43
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Zitat:Das Volljährige Kind ist nicht priviligiert.
Warum nicht? Nach meiner Auffassung ist das Kind priviligiert.
Wenn das Kind nicht privilegiert wäre, müsste der Unterhalt auch anders berechnet werden.
zu 3.: Im einfachsten Fall wird der Titel vom Kind an Dich herausgegeben.
Ich würde das Jugendamt mal fragen, auf welcher Rechtsgrundlage auf einem unbefristeten Titel bestanden wird, zumal es sich ja um eine ziemlich genaue Schulangabe handelt.
Dann (gerichtsfest) anbieten, einen befristeten Titel zu unterzeichnen: lass sie mal auf "unbefristet" klagen!
Eventuell solltest du auch den Anwalt mal intensiver befragen, ob er seine (Abänderungsantrag kostet nämlich und wenn er aktiv werden muss, verdient der Anwalt mit) und deine finanziellen Interessen auseinanderhalten kann.
Hallo,
zu hh:
lt. Jugendamt ist das volljährige Kind nicht priviligiert.
zu quiddje:
Was hat die Frage mit unbefristeten Titel und genauer Schulangabe zu tun? Schließt das eine das andere aus?
Ich werde einen Titel befristet zum 31.07.2019 unterschreiben, denn so ist das Ende der Schulzeit lt. Schulbescheinigung.
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