Schönheitsreparaturen bei Auszug und vorhandener Übergabeverhandlung

7. März 2018 Thema abonnieren
 Von 
amz485599-19
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Schönheitsreparaturen bei Auszug und vorhandener Übergabeverhandlung

:fight:
Hallo
Folgende Problematik:
Ich bin im Jahre 2003 in eine Mietwohnung gezogen und es wurde eine Übergabeverhandlung/abnahmeverhandlung gefertigt, in der steht dass bei Auszug die Wohnung nicht renoviert übergeben werden muss. Zwischenzeitlich hat es eine Renovierung seitens Vermieters gegeben und im Jahre 2009 ist ein Untermieter ein und wieder ausgezogen, wobei die Schönheitsreperaturen neu formuliert wurden, allerdings mit Angaben von Jahren also ab welchem Jahr die Arbeiten zu erledigen sind.

Meine Frage was ist nun relevant bei Auszug?
Ich hoffe mir kann jemand helfen.

Lieben Dank
Patrick

-- Editiert von amz485599-19 am 07.03.2018 15:12

-- Editiert von amz485599-19 am 07.03.2018 15:21

-- Editiert von amz485599-19 am 07.03.2018 15:21

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8070x hilfreich)

Was ist wie und wo wortwörtlich "neu" vereinbart worden?
Gerade bei Klauseln zu Schönheitsreparaturen kommt es wirklich fast auf jedes Wort an.

Signatur:

Nur wer sich bewegt, hört seine Ketten rasseln.

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#2
 Von 
amz485599-19
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Der genaue wortlaut:
Die Schönheitsreperaturen obliegen dem Mieter. Die Schönheitsreperaturen sind während der Mietzeit ohne besondere Aufforderung fachgerecht auszuführen. Die Schönheitsreperaturen umfassen das tapezieren oder anstreichen der Wände und decken, das streichen der Fußböden und fusleisten und den innenanstrich der Fenster, das streichen der einbaumöbel und der Türen, wobei nur die ausentüren nur von innen zu streichen Sind, sowie der Heizkörper und der Rohrleitungen. Im Allgemeinen werden Schönheitsreperaturen in den Mieträumen wie folgt, gerechnet ab dem 1.2.09, fällig:
In Küchen, Bädern und duschen alle 3 Jahre,
In wohn-und schlafräumen, Fluren,dielen und Toiletten alle 5 Jahre,
In anderen nebenräumen alle 7 Jahre.



-- Editiert von amz485599-19 am 07.03.2018 17:06

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
amz485599-19
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Der genaue wortlaut:
Die Schönheitsreperaturen obliegen dem Mieter. Die Schönheitsreperaturen sind während der Mietzeit ohne besondere Aufforderung fachgerecht auszuführen. Die schönheitsreperaturen umfassen das tapezieren oder anstreichen der Wände und decken, das streichen der Fußboden und fusleisten und den innenanstrich der Fenster, das streichen der einbaumöbel und der Türen, wobei nur die ausentüren nur von innen zu streichen Sind, sowie der Heizkörper und der Rohrleitungen. Im Allgemeinen werden Schönheitsreperaturen in den Miegröumen wie folgt, gerechnet ab dem 1.2.09, fällig:
In Küchen, Bädern und duschen alle 3 Jahre,
In wohn-und schlafräumen, Fluren,dielen und Toiletten alle 5 Jahre,
In anderen nebenräumen alle 7 Jahre.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6419 Beiträge, 2316x hilfreich)

Gibt es neben dem neuen Text eine Klausel welche bestimmt, dass die neue Klausel an stellt der alten Klausel gilt, also die Aufhebung der alten Vereinbarung regelt ?
Wie muss man das Zustandekommen der neuen Klausel verstehen. Gab es auch einen neuen Vertrag ?

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#5
 Von 
amz485599-19
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja genau die Regelungen wurden schriftlich neu aufgenommen und einvernehmlich von beiden unterzeichnet.
Dies war damals anders nicht möglich.

Letzendlich geht es mir aber um die Frage, was relevant ist diese Regelung oder das Übernahmeprotokoll.

Lg

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