Sachmängelgewährleistung Frist - nächster Schritt?

10. August 2017 Thema abonnieren
 Von 
mrew
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)
Sachmängelgewährleistung Frist - nächster Schritt?

Hallo,

ich habe am 21.01.2017 einen Fernseher in einem Elektromarkt gekauft, dieser ging leider kaputt und ich gab ihn im Geschäft zur Reparatur ab (am 21.06.2017), es hieß es würde ungefähr eine Woche dauern.
Ich hab natürlich nach 8 Tagen angerufen und nachgefragt wie es aussieht und mir wurde gesagt, man melde sich am nächsten Tag bei mir. Ich habe ca. 6 mal dort angerufen und es hat sich nie jemand zurückgemeldet.

Das Gerät liegt beim Hersteller und dort wird auf ein Ersatzteil gewartet und wie lange es dauert weiß keiner.
Am 03.08. hab ich ein letztes mal angerufen mit der selben Aussage wie immer, also habe ich dem Markt eine 14-tägige Frist gesetzt, per E-Mail und per Übergabeeinschreiben mit Rückschein.

Meine erste Frage: Auf dem Rückschein war vom Zusteller die Lieferadresse durchgestrichen und durch die Adresse von einem anderen Markt in einer anderen Stadt ersetzt worden. Dort ist es auch eingegangen. Der Brief ist dort am 05.08.2017 eingegangen.
Ich habe es an die Adresse gesendet, wo ich den Fernseher auch gekauft habe und auf der Internetseite war auch diese Adresse vermerkt.
Ist die Frist somit offiziell gültig?

Ausserdem hat sich seitdem auch keiner gemeldet. Was wäre dann der nächste Schritt wenn sich keiner meldet? - Gehe ich direkt zum Anwalt oder sende ich denen noch irgendwas?
Seit wann ist die Frist in Kraft getreten, mit Unterschrift für den Erhalt der Sendung?

Grüße

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17 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119643 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von mrew):
also habe ich dem Markt eine 14-tägige Frist gesetzt,

Frist per Datum?
Hat man auch eine Forderung gestellt? Wenn ja welche?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
mrew
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von mrew):
also habe ich dem Markt eine 14-tägige Frist gesetzt,

Frist per Datum?
Hat man auch eine Forderung gestellt? Wenn ja welche?


"...Leider weist dieses den folgenden Mangel auf: Bildschirmdefekt
Bislang konnte von Ihnen, seit dem 21.06.2017, keine Lösung dieses Problems gefunden werden, ...,
Ich bitte Sie daher erneut, den Mangel zu beheben. Bitte führen Sie die Nachbesserung innerhalb von 14 Tagen ab Erhalt dieses Einschreibens durch. Gerne können Sie sich hierzu mit mir schriftlich, telefonisch oder per E-Mail in Verbindung setzen, ..."

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119643 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von mrew):
Ich bitte

Bitten hat so eine Nebenwirkung: man kann sie befolgen, muss es aber nicht.
Ob ein Gericht solche Bitten dann in eine Forderung umdeuten ... man weis es nicht.
In solchen Fällen sollte man immer klare Forderungen stellen.



Wenn die Frist abgelaufen ist, würde ich ein weiteres Einschreiben senden.
Da würde ich fordern, das man mir aufgrund der Unfähigkeit zur Instandsetzung unverzüglich - spätesten bis zum TT.MM.JJJJ (14 Tage) - ein gleich oder höherwertiges Austauschgerät liefern solle.
Und ich würde reinschreiben, das sollte diese Frist erneut ohne entsprechende Reaktion verstreichen die Angelegenheit ohne weitere Kommunikation an einen Anwalt zwecks gerichtlicher Klärung übergeben wird.




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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
mrew
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)

Alles Klar, vielen Dank für die Hilfe.

Zitat:
Bitte führen Sie die Nachbesserung innerhalb von 14 Tagen ab Erhalt dieses Einschreibens durch.

Reicht das nicht als Forderung?
Muss der Elektromarkt letzten Endes den Anwalt zahlen, denn der ist ja daran Schuld?
Muss ich den Anwalt zahlen wenn ich nicht damit "drohe"?


Welches Datum schreibe ich als Frist in das nächste Einschreiben? - 14 Tage nach dem ich es abgesendet habe?
Also angenommen ich sende es am 21.08.2017 ab, schreibe ich also "... bis zum 04.09.2017..."?

Bis dahin sind dann 10 Wochen vergangen, kann man dann kürzere Fristen setzen oder muss diese Frist immer 14-tägig sein?


-- Editiert von mrew am 11.08.2017 10:19

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#5
 Von 
guest-12303.07.2019 16:29:14
Status:
Lehrling
(1396 Beiträge, 429x hilfreich)

Zwecks fehlender Nachweisbarkeit der bisherigen Vorgänge würde ich 14 Tage wählen. Man bedenke die Postlaufzeit von bis zu rund drei Tagen. Wenn man den Brief am 01. abschickt also nicht den 15. als Frist nehmen, sondern sicherheitshalber den 18.

-- Editiert von Guruhu am 11.08.2017 11:34

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#6
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1596 Beiträge, 405x hilfreich)

Eine ausdrückliche Fristsetzung ist in deinem Fall ohnehin nicht erforderlich und die statt dessen entscheidenden Umstände werden wohl nicht bestritten. Darum kannst du, um auf Nummer sicher zu gehen, wie hier im Forum empfohlen nochmal schreiben, oder du sagst, du hast keine Lust mehr, das Kind ist in den Brunnen gefallen - du trittst nunmehr vom Vertrag zurück und/oder machst Schadensersatz geltend oder was auch immer eigentlich dein Begehr ist.

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#7
 Von 
mrew
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)

Etwas verspätet aber Danke erstmal für alle Antworten.
Das Geschäft hat sich heute gemeldet, ich kann mir morgen einen Fernseher aussuchen kommen, da meiner angeblich auf dem Postweg verloren gegangen war (mir wurde die letzten Wochen 4 mal gesagt das der Fernseher dort ist und auf ein Ersatzteil gewartet wird), aber egal.
Der Fernseher hat im Januar 699,00€ gekostet.

Mit was muss ich mich dann zufrieden geben?
Den gleichen wird es nicht mehr geben. Muss der Fernseher die selben Funktionen wie meiner davor haben oder besser?
Ich weiß ja das der Fernseher mit der Zeit an Wert verliert, aber die 8 Wochen "Reperatur" werden da ja wohl nicht angerechnet.

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#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119643 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von mrew):
Mit was muss ich mich dann zufrieden geben?

Technisch und optisch gleichwertig oder besser.

Es wäre also auch ein Gebrauchter zulässig.



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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#9
 Von 
mrew
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)

Ok, mir ist der Preis auch egal, hauptsache der ist Technisch mindestens auf dem selben stand.

Vielen Dank

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#10
 Von 
mrew
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)

Achso und noch was,
ich kann mir ja einen raussuchen und dann verlangen das er geliefert wird oder?

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119643 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von mrew):
und dann verlangen das er geliefert wird oder?

Ja, verlangen kann man es.
Man sollte allerdings darauf vorbereitet sein, das dem Verlangen nicht nachgegeben wird.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#12
 Von 
mrew
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von mrew):
und dann verlangen das er geliefert wird oder?

Ja, verlangen kann man es.
Man sollte allerdings darauf vorbereitet sein, das dem Verlangen nicht nachgegeben wird.


Ich dachte immer der Verkäufer muss alle mit dem Gewährleistungsfall Verbundenen Kosten tragen und irgendwo habe ich mal gelesen ich kann eine Lieferung oder eine (nach Einigung) Fahrtkostenerstattung verlangen.
Nur habe ich keine Rechtsgrundlage.

Nachtrag:

Hab da noch was gefunden:
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__439.html
Zitat:
§ 439 Nacherfüllung
(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.


-- Editiert von mrew am 15.08.2017 21:59

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Zitat (von mrew):
Hab da noch was gefunden:
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__439.html

Nur würde das was nützen wenn man den Fernseher sich ins Haus liefern hätte lassen.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1596 Beiträge, 405x hilfreich)

Um genau zu sein:

HvS wird sich in der Einschätzung, ein gebrauchtes Gerät würde reichen, wohl prinzipiell an einer Schadenswiedergutmachung orientieren. Grundsätzlich steht im Fall der Nacherfüllung dem Käufer aber eine Sache, wie sie ursprünglich geschuldet war, zu; das bedeutet regelmäßig, dass ein neuer bzw ein Gerät, mit dem auch der ursprüngliche Vertrag erfüllbar war, beansprucht werden kann. Es sind auch keine Abzüge, auch nicht für die acht Wochen (oder was das war).

Auch ist es richtig, dass alle Kosten der Nacherfüllung vom Verkäufer zu tragen sind. Dazu gehören ebenso die Transportkosten. Wenn er sich nicht bereit erklärt, selbst anzuliefern, kann der Käufer jedenfalls eine Abholung beauftragen und die Kosten ersetzt verlangen.

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
mrew
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)

Falls es noch jemanden interessieren sollte, habe jetzt einen neuen bekommen.
Man wollte mir ein Ausstellungsstück geben, das wollte ich jedoch nicht und dann bekam ich einen neuen.
Der neue ist sogar besser, da er Technisch etwas weiter entwickelt ist.

Danke für die Antworten,
Liebe Grüße

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119643 Beiträge, 39758x hilfreich)

Danke für die Rückmeldung.
Machen leider die wenigsten ...



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1596 Beiträge, 405x hilfreich)

Danke ebenfalls. Und Glückwunsch natürlich!

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