Rückwirkende Mieterstattung/Mietminderung trotz 6 Monate Fahrstuhlausfall nicht möglich?

19. Dezember 2017 Thema abonnieren
 Von 
Müller345
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Rückwirkende Mieterstattung/Mietminderung trotz 6 Monate Fahrstuhlausfall nicht möglich?

Hallo,

in der Wohnung, in der ich lebe, funktioniert seit mehr als einem halben Jahr der Fahrstuhl nicht mehr richtig. Fällt immer wieder aus, nahezu alle Mieter beschweren sich darüber. Und mittlerweile seit 2 Monaten einfach gar nicht mehr nutzbar. Habe meine Hausverwaltung jetzt vor Kurzem deswegen angeschrieben. Wollte eine Mietminderung haben, da ich den Fahrstuhl nicht nutzen kann, obwohl ich für den ja mitzahle.

Jetzt haben Sie mir Folgendes geschrieben:

"wir haben Ihre unten stehende E-Mail dankend erhalten.

Wir können nachvollziehen, dass der defekte Aufzug ein Nachteil für Sie darstellt und erklären uns mit einer Minderung in Höhe von 10% ab dem 15.12.2017, aus Kulanzgründen und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, einverstanden. Somit ergibt sich für den Monat Dezember 2017 anteilig ein Minderungsbetrag in Höhe von 21,59 €. Ab Januar beträgt der monatliche Minderungsbetrag 43,17 €. Mit Inbetriebnahme des Aufzuges endet auch der Minderungsanspruch.

Grundsätzlich besteht zwar die Möglichkeit, die Miete rückwirkend zu mindern. Zahlt der Mieter allerdings die Miete in Kenntnis des Mangels in voller Höhe und hat er sich die (teilweise) Rückforderung nicht ausdrücklich vorbehalten, kann er die ggf. zu viel gezahlte Miete nicht zurückverlangen. In Ihrer E-Mail vom 18.12.2017 haben Sie erstmalig eine Mietminderung angekündigt.

Wir hoffen, dass die Reparatur des Aufzuges nach Lieferung des Ersatzteils im Januar schnell erfolgt und der Aufzug dann wieder ordentlich läuft."

Gibt es in meinem Fall keine Möglichkeit wenigstens das Geld für die vergangenen sechs Monate mietmindernd zurückzufordern? Ich konnte den Fahrstuhl bestimmt seit 6 Monaten nicht mehr ohne Probleme nutzen, seit 2 Monaten ja gar nicht mehr. Wäre verbunden, um eine kompetente Antwort.

Mit freundlichen Grüßen

Mülli

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Zitat (von Müller345):
Grundsätzlich besteht zwar die Möglichkeit, die Miete rückwirkend zu mindern. Zahlt der Mieter allerdings die Miete in Kenntnis des Mangels in voller Höhe und hat er sich die (teilweise) Rückforderung nicht ausdrücklich vorbehalten, kann er die ggf. zu viel gezahlte Miete nicht zurückverlangen.

Mit dem Satz hat die Verwaltung ja Recht,
Erst ab dem Zeitpunkt wo man den Mangel moniert kann man mindern.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9886 Beiträge, 4480x hilfreich)

Zitat (von 0815Frager):
Mit dem Satz hat die Verwaltung ja Recht,
Erst ab dem Zeitpunkt wo man den Mangel moniert kann man mindern.
Nein, das stimmt nicht und das hat die Verwaltung auch nicht gemeint.

Eine Mietminderung ist ausgeschlossen, wenn der Vermieter mangels Kenntnis nicht reagieren konnte (§ 536c (2) BGB ). Darum geht es jedoch nicht, denn offenbar war der Vermieter ja informiert. Der Vermieter bzw. die Verwaltung argumentiert hier mit Verwirkung. Das ist ein kompliziertes Thema, u.a. hier steht was dazu http://www.mietminderung.org/mietminderung-verwirkung/.

Unabhängig davon sollte man sich bewusst sein, dass Mietminderung eine problematische Sache ist. Hier bietet der Vermieter von sich aus eine Minderung an. Das ist der Optimalfall, weil dann für den Mieter keine Gefahr eines Mietrückstandes mehr besteht. Daher sollte man sich gut überlegen, ob man dieses Angebot nicht annimmt. Klar, es ist statt der Taube auf dem Dach nur der Spatz in der Hand. Aber zumindest den hat man dann.

2x Hilfreiche Antwort

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