guten abend zusammen
heute bekam ich 2 schreiben vom amtsgericht
im ersten schreiben steht:
"aufgrund der erteilung der rechtschuldbefreiung endet die bisher gewährte kostenstundung und die entstandenen kosten im verfahren sind gem. § 4b InsO
zur rückzahlung fällig."
als anlage ist dann auch ein antrag auf verfahrenskostenstundung und die kostenrechnung, diese erwähnt, dass noch 919,21€ zu zahlen sind
-----------
im zweiten schreiben steht dann:
"wird dem schuldner die Restschuldbefreiung
gem. § 300 Abs. 1 Satz 1 Inso erteilt. die restschuldbefreiung wirkt gegen alle insolvenzgläubiger, auch solche, die ihre forderungen nicht angemeldet haben (§§ 301
, 38 InsO
). von der restschuldbefreiung nicht erfasst werden die ausgenommenen forderungen gem. § 302 InsO
Gründe:
die dauer der laufzeit der abtretungserklärung ist am 02.11.2017 verstrichen. anträge auf versagung der restschuldbefreiung wurden nicht gestellt. dem schuldner war daher die restschuldbefreung antragsmäßig zu erteilen"
dahinter wird dann noch die vergütung vom treuhänder festgesetzt: Endbetrag 714€
"auf die festgesetzte vergütung sind vorschüsse von insg. 595€ anzurechnen. der restbetrag in höhe von 119€ kann dem vom treuhänder verwalteten kassenbestand entnommen werden"
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heißt dass nun, dass ich die kosten von 919,21€ und die kosten des treuhänders von 119€ übernehmen muss ?
dachte, dass wenn die restschuldgefreiung erlangt wird, dass man dann keine kosten begleichen muss ?
woher soll ich den betrag auf eimal hernehmen ?
ich bin vorerst auch nur befristet eingestellt und mein arbeitsvertrag wurde weiter bis zum 31.01.2018 verlängert.
Wäre sehr dankbar, wenn mir jemand das genau erläutern könnte
Restschuldbefreiung erlangt, nun Gerichtskosten & Treuhänderkosten ?
12. Dezember 2017
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Frage vom 12. Dezember 2017 | 20:22
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Restschuldbefreiung erlangt, nun Gerichtskosten & Treuhänderkosten ?
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#1
Antwort vom 12. Dezember 2017 | 22:17
Von
Status: Lehrling (1587 Beiträge, 976x hilfreich)
Sieht so aus, als wäre im Laufe des Verfahrens Geld reingekommen. Die restlichen 119 € scheinen schon beim Treuhänder zu liegen, da er sie aus dem von ihm verwalteten Kassenbestand entnehmen kannst, die solltest du also aktuell nicht zahlen müssen.
Mit Erteilung der Restschuldbefreiung endet die Stundung und der noch offene Betrag ist zu zahlen. Wenn du dazu nicht in der Lage bist, musst du einen Verlängerungsantrag stellen. Ein Vordruck ist ja anscheinend schon beigefügt.
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