Obwohl Testament da - Probleme ?

27. Dezember 2017 Thema abonnieren
 Von 
Ilona210
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Obwohl Testament da - Probleme ?

Hallo!
Vielleicht kann uns ja jmd. hier helfen. Wir dachten eigentlich das alles klar ist, aber:
Es existiert ein Testament !
Erberechtigte gibt es 2 Söhne, der eine Sohn
ist bereits verstorben. Er hatte keine Kinder.
Jetzt die Fragen:
1.) Die Bank möchte eine Bestätigung, dass es keine Abkömmlinge gibt vom bereits verstorbenen Sohn. Wie sollen wir das denn machen?
Und ferner:
2.) Das Amtsgericht möchte von uns noch wissen, ob noch Nichten oder Neffen von
der Verstorbenen leben. Warum? Wenn ein
Testament vorhanden ist, gilt doch die gesetzliche Erbfolge nicht.

Wäre lieb, wenn jmd uns aufklären könnte.
Vielen Dank und viele Grüße
Ilona

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15 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8056 Beiträge, 4512x hilfreich)

Zitat:
Die Bank möchte eine Bestätigung, dass es keine Abkömmlinge gibt vom bereits verstorbenen Sohn. Wie sollen wir das denn machen?

Wenn im (notariellen) Testament die Erben nicht eindeutig benannt sind, benötigt man ggf.einen Erbschein.
Zitat:
Das Amtsgericht möchte von uns noch wissen, ob noch Nichten oder Neffen von
der Verstorbenen leben. Warum? Wenn ein Testament vorhanden ist, gilt doch die gesetzliche Erbfolge nicht.

Das Nachlassgericht muss den gesetzlichen Erben das Testament übersenden.

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Ilona210
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Antwort. Im notariellen Testament sind beide Söhne namentlich genannt und "dessen Abkömmlinge", da es diese nicht gibt, gibt's ja auch keine Namen.
Ein Beweis, dass es keine Abkömmlinge gibt, haben wir nicht. Wie sollen wir den auch erbringen?
Gruß
Ilona210

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47655 Beiträge, 16843x hilfreich)

Zitat:
Ein Beweis, dass es keine Abkömmlinge gibt, haben wir nicht. Wie sollen wir den auch erbringen?


Keine Ahnung, ob man beim Standesamt eine entsprechende Bestätigung bekommt. Ansonsten bleibt nur die Vorlage eines Erbscheins.

Zitat:
Das Nachlassgericht muss den gesetzlichen Erben das Testament übersenden.


Wenn ein Kind (Erbe 1. Ordnung) noch lebt, können Nichten und Neffen (Erben 2. Ordnung) nicht gesetzliche Erben sein. Mir ist daher nicht klar, warum das Nachlassgericht nach Nichten und Neffen des Verstorbenen fragt. Aber es steht einem natürlich frei, beim Nachlassgericht den Grund zu erfragen.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Ilona210
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo, nochmal!
Kann mir bitte jmd sagen, wo es geschrieben steht (? Paragraph evtl.), dass die Bank die Kosten des Erbscheines tragen muss, wenn
ein notarielles Testament existiert ?
Heute hat uns das Nachlassgericht gesagt, dass der Vorgang für sie erledigt ist und sie auch nicht wüssten, warum in diesem Fall ein Erbschein vonnöten sein soll. Namen von Nichten und Neffen wollten sie nur wegen ihrer Informationspflicht.
Danke für die Beantwortung der Frage im ersten Absatz ;-)
LG
Ilona210

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8056 Beiträge, 4512x hilfreich)

Zitat:
Kann mir bitte jmd sagen, wo es geschrieben steht (? Paragraph evtl.), dass die Bank die Kosten des Erbscheines tragen muss, wenn ein notarielles Testament existiert?

Wie kommst Du darauf, dass dass die Bank die Kosten zu tragen hat?

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Ilona210
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich dachte, dass ich es irgendwo im www
gelesen hätte - aber ich kann auch was durcheinander gebracht haben. Sorry.
Wär ja toll gewesen ;)
Da macht man ein notarielles Testament und
muss trotzdem den Erbschein haben. Es ist
echt zum Haare raufen
LG

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Ilona210
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo!
Um zu beweisen, dass es keine Kinder gab
sollen wir nun eine beglaubigte Abschrift aus dem
Personenstammregister erbringen ( so der Anwalt der Sparkasse). Beim Standesamt hat man gelacht - so was gäbe es gar nicht!
Kurios - das Ganze.
LG

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47655 Beiträge, 16843x hilfreich)

Zitat:
Beim Standesamt hat man gelacht - so was gäbe es gar nicht!


Das ist jetzt aber eine ziemlich dämliche Reaktion des Standesamtes.

Es gibt zwar kein Personenstammregister, sehr wohl gibt es aber ein Personenstandsregister.
Ob das Standesamt aufgrund des Personenstandsregisters bestätigen kann, dass der verstorbene Sohn keine Kinder hatte, ist mir jedoch nicht bekannt.

Vielleicht reicht es der Sparkasse ja auch, dass das Standesamt bestätigt, dass es im Personenstandsregister keine Einträge zu Kindern des verstorbenen Sohnes gibt.

-- Editiert von hh am 05.01.2018 10:52

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#9
 Von 
Ilona210
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

So, kommen grad von der Sparkasse. Jetzt möchten sie einen Erbschein vom verstorbenen Miterben. Bekommt man denn ohne weiteres als Stiefbruder einen Erbschein? Die Mutter (die ja jetzt verstorben ist), hat 2007 die Erbschaft ihres Sohnes ausgeschlagen.
Mir schwirrt der Kopf ;-)
LG

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8056 Beiträge, 4512x hilfreich)

Zitat:
Jetzt möchten sie einen Erbschein vom verstorbenen Miterben.

Das ist völliger Blödsinn! Die Erbfolge nach dem vorverstorbenen Miterben spielt für die Erbfolge nach der jetzt verstorbenen Mutter keine Rolle.

Wenn die Erbfolge nicht eindeutig aus dem Testament hervorgeht, muss ggf. ein Erbschein nach dem Tod der Mutter beantragt werden.

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
nonjura
Status:
Beginner
(67 Beiträge, 35x hilfreich)

Also ich bin nicht sicher, ob ich es im Moment richtig verstehe.

Gestorben eine Mutter: Testament Sohn 1 (Vater A) lebend und Sohn 2 ( Vater B)
Sohn 2 ist 2007 kinderlos verstorben.
Die jetzt verstorbene Mutter hat 2007 das Erbe nach Sohn 2 ausgeschlagen. Was haben Sohn 1 und Vater B gemacht? Diese sind doch dann zumindest nachgerückt. Falls soweit richtig gedeutet, wäre Sohn 1 meiner Meinung nach auch berechtigt einen Erbschein zu beantragen.

Signatur:

Das ist kein juristischer Rat. Ich gebe nur meine Erfahrung weiter.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8056 Beiträge, 4512x hilfreich)

Der Erbschen nach dem vorverstorbenen Sohn würde nur dann eine Rolle spielen, wenn der Sohn nach der Mutter verstorben wäre, das ist hier aber nicht der Fall.

-- Editiert von cruncc1 am 06.01.2018 20:36

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#13
 Von 
nonjura
Status:
Beginner
(67 Beiträge, 35x hilfreich)

Mich irritiert auch mehr die Tatsache, dass der Stiefbruder hier offenbar 2007 nicht beteiligt wurde? Denn als Erbe nach dem Stiefbruder kommt er doch dann vielleicht immer noch in Betracht.
Unabhängig vom aktuellen Todesfall und der Ausgangsfrage.

Signatur:

Das ist kein juristischer Rat. Ich gebe nur meine Erfahrung weiter.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Ilona210
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Mmh - der Stiefbruder hat damals keinen Bescheid vom Nachlassgericht bekommen und auch keine Erbschaft ausgeschlagen.
Der leibliche Vater des Verstorbenen war auch schon gestorben und der Stiefvater hatte auch ausgeschlagen. Ist ein Stiefbruder denn auch in der gesetzlichen Erbfolge zu berücksichtigen? Ist doch keine Verwandtschaft ;-)
LG

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
nonjura
Status:
Beginner
(67 Beiträge, 35x hilfreich)

Hm, für mein Wortverständnis wird „Stiefbruder " auch mal alternativ für Halbbruder verwendet, wenn sie die selbe Mutter oder den selben Vater haben, ebenso könnte man als Stief- auch adoptiert sein.
Ich bin von der gleichen Mutter ausgegangen. ;)

Signatur:

Das ist kein juristischer Rat. Ich gebe nur meine Erfahrung weiter.

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