Miterben nicht auffindbar

3. Dezember 2017 Thema abonnieren
 Von 
achim123mitglied
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Miterben nicht auffindbar

Mein Bruder ist verstorben, die anderen Miterben sind nicht auffindbar (wurden 1959 getrennt). Auf Antrag wurde mir ein Teilerbschein ausgestellt, mit dem ich bei der Bank nichts anfangen kann. Soweit ich Urtkunden, Infos hatte, habe ich es dem Nachlassgericht übergeben/mitgeteilt. Auch sie haben die Miterben nicht ermitteln können! Nun würde ich nach Jahren gern ein Schlussstrich ziehen und habe einen Antrag auf Nachlasspflegschaft gestellt, Ob das richtig war? Null AhnungI ich wollte irgendetwas tun, da ich vom Nachlassgericht immer nur die Antwort bekomme: wenden sie sich an einen Anwalt. Was ich auch tat, böse gesagt: außer Spesen nichts gewesen. Nun bekam ich von der Rechtspflegerin des Nachlassgerichtes einen bitterbösen Brief. Sie beabsichtigt meinen Antrag kostenpflichtig abzuweisen, auch sei sie nicht dafür zuständig mir zu sagen was ich machen müsste. Rechtsberatung wird nicht erteilt ! Ich sollte ihr mitteilen was ich unternehme um die Erben ausfindig zu machen, welche Gerichte ich anschreibe, welche Erbenermittler ich einsetze welche Antworten ich bekomme etc.
Übrigens handelt es sich nicht um einen dickes, fettes Erbe sondern Bargeld auf einem Konto, Ich hatte schon mal Kontakt mit einem Erbenermittler aufgenommen, der mir sagte das die Summe für den Aufwand viel zu gering sei.
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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47462 Beiträge, 16803x hilfreich)

Zitat:
Nun würde ich nach Jahren gern ein Schlussstrich ziehen und habe einen Antrag auf Nachlasspflegschaft gestellt, Ob das richtig war?


Nach meiner Auffassung ist die Beantragung einer Teilnachlasspflegschaft nach § 1961 BGB der richtige Weg.
Hast Du denn im Antrag ausreichend dargelegt, dass die Beschaffung der notwendigen Daten der Miterben für Dich unzumutbar ist oder dass Du diese Daten gar nicht beschaffen kannst? Ist denn zu vermuten, dass die Erben noch leben?

Wenn jedoch lediglich der Aufenthaltsort der Erben nicht bekannt ist, dann müsste ein Abwesenheitspfleger nach § 1911 BGB bestellt werden. Ein solcher Antrag muss jedoch beim Betreuungsgericht und nicht beim Nachlassgericht gestellt werden.

Zitat:
Ich sollte ihr mitteilen was ich unternehme um die Erben ausfindig zu machen, welche Gerichte ich anschreibe, welche Erbenermittler ich einsetze welche Antworten ich bekomme etc.


Die Forderung besteht zu Recht und beantwortet die von mir oben gestellte Frage quasi mit Nein.

Zitat:
Übrigens handelt es sich nicht um einen dickes, fettes Erbe sondern Bargeld auf einem Konto, Ich hatte schon mal Kontakt mit einem Erbenermittler aufgenommen, der mir sagte das die Summe für den Aufwand viel zu gering sei.


Dann ist das eine Info, die unbedingt in den Antrag gehört. Auch Deine übrigen bislang erfolglosen Bemühungen musst Du genau mitteilen, am Besten mit Nachweis, dass diese jeweils erfolglos waren. Insgesamt sollte sich ergeben, dass Du alle zumutbaren Bemühungen ausgeschöpft hast.

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