Mietminderung Baustelle Garten

12. Februar 2018 Thema abonnieren
 Von 
T.R.123
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Mietminderung Baustelle Garten

Guten Tag,
seit knapp 4 Monaten haben wir eine Baustelle unserem Garten. Wir wohnen zur Miete in einem Mehrfamilienhaus im EG. Zur Wohnung gehört eine große Terrasse mit anschließendem Garten. Aufgrund von Abdichtungsarbeiten am Haus (Tiefgarage unter dem Haus und Garten undicht) musste unsere komplette geflasterte Terrasse entfernt werden. Desweiteren wurde ca. 2,5 m breit und 1 m tief eine Grube ausgehoben. Die Erde, Steine und Terrassensteine wurden im anschließenden Garten „ gelagert"! Unsere kompletten Möbel und Pflanzen stehen ebenfalls im rückwärtigen Teil des Gartens ungeschützt! Somit können wir weder die Terrasse noch den Garten nutzen, da aufgrund der Grube ein Verlassen der Wohnung in den Garten nicht möglich ist. Den Kamin in unsere Wohnung können wir ebenfalls nicht nutzen da wir nicht an das Holz im Garten kommen. Die Baumaßnahme wurde mit 4 Wochen Dauer angekündigt. Beginn der Baumaßnahme war der 04.10.2017. heute haben wir den 12.02.2018 und die Baustelle ist verwaist! Um wieviel Prozent können wir die Miete kürzen und geht das auch noch nachträglich für die vergangenen Monate?

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9889 Beiträge, 4482x hilfreich)

Zitat (von T.R.123):
geht das auch noch nachträglich für die vergangenen Monate?
Unter Umständen ja. Es kommt darauf an, ob ihr eine Mängelanzeige nach § 536c BGB geschrieben habt oder ob der Vermieter aus anderen Gründen nachweisbar Kenntnis von den Gegenbenheiten in eurem Garten hatte.

Ich möchte das im Detail nicht weiter ausführen, weil ich zur Höhe einer Mietminderung eh nichts sagen werde. Das ist mir einfach zu riskant. Wenn ihr zuviel mindert, so entsteht ein Mietrückstand, der schlimmstenfalls zu einer fristlosen Kündigung führen kann. Daher kann ich eine Mietminderung nur dann empfehlen, wenn sie einvernehmlich mit dem Vermieter abgesprochen oder durch einen Anwalt für Mietrecht konkret geprüft worden ist.

Also: Sprecht mit dem Vermieter. Wenn der keine Mietminderung akzeptiert, geht zu einem Anwalt oder lasst es.

Zur Einordnung: Bei einer Mietminderung wird taggenau auf die Tauglichkeitsminderung der Mietsache geschaut. Im Winter ist die Terasse und der Garten weniger wichtig wie im Sommer. Da wäre also eine Mietminderung geringer anzusetzen als im Sommer. Zur Tauglichkeitsminderung gehört jedoch auch, dass da offenbar Bauarbeiten durch euren Garten laufen (oder gelaufen sind) und damit die Privatssphäre gestört wird. Zu guter Letzt der Hinweis, dass der Vermieter möglicherweise eine berechtigte Mietminderung von anderer Seite wiederbekommen kann. Wenn für den Schaden an der Tiefgarage jemand anderer zahlen muss (z.B. eine Versicherung), dann muss derjenige normalerweise auch eine berechtigte Mietminderung zahlen.

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119655 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von T.R.123):
Somit können wir weder die Terrasse noch den Garten nutzen,

Und die nutzt man im Winter wie genau?



Zitat (von cauchy):
Da wäre also eine Mietminderung geringer anzusetzen als im Sommer.

Da würde ich eine starke Tendenz gegen 0 sehen.



Zitat (von T.R.123):
Unsere kompletten Möbel und Pflanzen stehen ebenfalls im rückwärtigen Teil des Gartens ungeschützt!

Die befinden sich sonst wo genau?



Zitat (von T.R.123):
Den Kamin in unsere Wohnung können wir ebenfalls nicht nutzen da wir nicht an das Holz im Garten kommen.

Und die Terassentüre ist der einzige Zugang zum Garten?
Warum hat man das nicht umgelagert?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
T.R.123
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Die Terrasse nutzen wir z.b. zur Lagerung von Getränken, Gartengeräten, zum aufhängen von Wäsche, was durchaus auch im Winter möglich ist. Die Möbel, das Kaminholz wurde bisher auf der überdachten Terrasse gelagert. Ja es gibt nur diesen einzigen Zugang zur Terrasse/Garten. Die Terrasse sowie der Garten wird ja anteilig in unserer Miete berechnet. Also zahlen wir momentan für etwas das wir nicht wie vertraglich vereinbart nutzen können.

-- Editiert von T.R.123 am 12.02.2018 10:37

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#4
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9889 Beiträge, 4482x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von cauchy):
Da wäre also eine Mietminderung geringer anzusetzen als im Sommer.


Da würde ich eine starke Tendenz gegen 0 sehen.

0 sicher nicht. Die Störung der Privatssphäre durch Bauarbeiter im eigenen Garten führt schon zu einer Tauglichkeitsminderung. Da reicht schon alleine die Möglichkeit aus, dass jederzeit jemand ins Wohnzimmer schauen kann. Auch die optisch Beeinträchtigung durch eine Baugrube im Garten ist relevant. Mal abgesehen davon, dass auch im Winter eine Terasse und ein Garten genutzt werden können. Dazu hat sich der Teilnehmer ja schon geäußert.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119655 Beiträge, 39758x hilfreich)

@cauchy
Störung der Privatssphäre und optische Beeinträchtigung haben aber nichts mit der Nutzbarkeit zu tun.



Zitat (von T.R.123):
Die Terrasse nutzen wir z.b.

Das ist also eine ganze Menge an Nutzung, man hat also eine gut Argumentationsgrundlage.



Zitat (von T.R.123):
Ja es gibt nur diesen einzigen Zugang zur Terrasse/Garten.

Die Bauarbeiter gehen also durch euer Haus und schleppen auch Material und Gerät da durch?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9889 Beiträge, 4482x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
@cauchy
Störung der Privatssphäre und optische Beeinträchtigung haben aber nichts mit der Nutzbarkeit zu tun.
Und wie kommst du zu der Annahme? Steht u.a. hier (http://www.mietrecht.org/mietminderung/mietminderung-baugeruest/) anders. Ein Urteil ist angegeben. Natürlich entsteht dadurch kein Automatismus. Aber deine Behauptung widerlegt es trotzdem.

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