Mieterin zieht nicht aus - Räumungsklage und Erfolgsaussichten?

26. Januar 2018 Thema abonnieren
 Von 
nohedge
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Mieterin zieht nicht aus - Räumungsklage und Erfolgsaussichten?

Guten Abend an alle Forumsmitglieder,

ich vermute mal, dass wir (Vermieter Haus) ein dickes Problem an der Backe haben. Vor drei Jahren haben wir unser Haus an eine alleinerziehende Mutter mit einem Kind vermietet. Sie ist Beamtin (Lehrerin) und wir sind auch selbst in Miete. Leider hat man uns jetzt gekündigt (Kündigungsfrist 9 Monate) und wir müssen in unser eigenes Haus einziehen. Daher haben wir unserer Mieterin auch sofort wegen Eigenbedarf kündigen müssen. Leider fand unsere Mieterin keine Wohnung nach ihrem Geschmack und deswegen zieht sie einfach nicht aus. Nach den ersten drei Monaten Kündigungsfrist ist sie nicht ausgezogen, weil sie in dem Ort keine passende Wohnung gefunden hat. Außerdem sei sie psychisch erkrankt (vermutlich Burnout) und ein Schulwechsel für ihr Kind käme auch nicht in Frage. Desweiteren können wir sie nicht so einfach auf die Straße setzen, sagte sie.

Unser Anwalt hat ihr eine Nachfrist von einem Monat gesetzt, doch bis dato sieht es nicht so aus, als ob sie ausziehen will. Sie meldet sich einfach nicht. Es sollte für sie als Beamtin eigentlich nicht so schwer sein, eine neue Wohnung zu finden. Da wir ziemlich billig vermietet haben, denken wir nun, dass sie keine Lust hat, deutlich mehr Miete zu zahlen. Vielleicht spekuliert sie auch darauf, dass wir kleinbeigeben und uns eine neue Wohnung suchen. Das können und wollen wir aber nicht.

Nun müssen wir entscheiden, eine Räumungsklage in einer Woche gegen die Frau zu erheben. Unser Anwalt meinte, dass sie vor Gericht keine Chance hätte und dass wir in den Sommerferien wieder in unserem Haus wären :sweat: . Unsere Kündigung sei auch formell vollkommen korrekt und materiell wirksam. Die Mieterin hat der Kündigung auch nicht widersprochen. Unsere Vermieter haben für das Problem Verständnis und machen uns deswegen keinen Druck. Wir haben eine Rechtsschutzversicherung.

In dieser Hinsicht hätten wir einige Fragen:

1. Ist dieser Zeitraum wirklich realistisch, wenn man bis Ende April einen Räumungsgerichtstermin in unserer Stadt bekommt? Wenn nein, wie lange kann sie ihren Auszug noch hinauszögern?

2. Ist es überhaupt möglich, eine Frau mit Kind im Ernstfall räumen zu lassen?

3. Ist ein Schulwechsel ein Härtegrund? Und ein Burnout?

4. Da sie nicht widersprochen hat (§574), kann sie im Verfahren überhaupt noch einen Härtegrund vorbringen?

5. Wie läuft das im mündlichen Gerichtsverfahren überhaupt ab? Wir haben hier keinerlei Erfahrungen.

Vielleicht hattet ihr schon Erfahrungen in so einem Fall und könnt uns ein paar gute Ratschläge geben.

Vielen Dank

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22 Antworten
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#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47501 Beiträge, 16808x hilfreich)

zu 1.: Wie schnell das für Euch zuständige Gericht arbeitet kann am besten Euer Anwalt beurteilen. Der sollte aus anderen Verfahren entsprechende Erfahrungen haben. Die Angaben des Anwaltes können stimmen.

zu 2.: Ja

zu 3.: Denkbar, wobei ein Schulwechsel mitten im Schuldjahr noch eher ein Härtegrund ist als zum Schuljahreswechsel. Das würde auch für einen Auszug im Sommer sprechen. Burnout ist dagegen eher kein Härtefall.

zu 4.: Nein

zu 5.: Wie meinst Du das?

Zitat:
Vielleicht hattet ihr schon Erfahrungen in so einem Fall und könnt uns ein paar gute Ratschläge geben.


Ihr habt doch einen Anwalt. Der hat schon alles notwendige dazu gesagt. Ich sehe keine Veranlassung an den Ausführungen des Anwalts zu zweifeln. Die Arbeit sollte sowieso dem Anwalt überlassen werden, so dass ich jetzt nicht erkennen kann, welche guten Ratschläge Du benötigen könntest.

Zitat:
Nun müssen wir entscheiden, eine Räumungsklage in einer Woche gegen die Frau zu erheben.


Diese Entscheidung ist aus meine Sicht klar.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
nohedge
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo hh,

vielen Dank für die schnelle Antwort.

zu 1: Also unser Anwalt sagte uns, dass man in unserer Stadt in 2-3 Monaten einen Termin am Amtsgericht bekäme. Das wäre dann in etwa Ende April. Gerichtstermin mit Urteil, dann ca. 2-3 Monate Räumungsfrist und vielleicht nochmal ca. 1 Monat bis Zwangsräumung (hoffentlich nicht). Summa summarum kämen wir dann auf etwa Ende August. Soweit so gut.

Doch das wäre nur der zeitliche Ablauf, wenn alles glatt geht. Sie kann ja zunächst noch in die Berufung gehen, dann die Räumungsfrist auf bis zu einem Jahr ausdehnen und schließlich noch Vollstreckungsschutz beantragen, wenn sie keine Wohnung hat. Das kann ja bis zum Sankt Nimmerleinstag gehen. In diesem Punkt war unser Anwalt sehr ausweichend.

Hierzu Fragen:

a) Kann sie einfach so Berufung beantragen? Wer entscheidet darüber, ob überhaupt ein Berufungsverfahren zugelassen wird? Dauer?

b) Sie wird vermutlich versuchen, auf fehlenden Ersatzwohnraum und psychische Erkrankung (Burnout) zu plädieren. Unter diesen Umständen könnte sie schon mehrmals eine Verlängerung der Räumungsfrist beantragen. Ich kann mir einfach nicht vorstellen, dass das Gericht einfach so eine Mutter mit Kind in ein Obdachlosenheim räumen lässt, vor allem wenn sie immer pünktlich ihre Miete bezahlt hat. Außerdem ist sie Beamtin. Das macht die Sache für mich noch unverständlicher, denn wenn so jemand keine Wohnung mehr finden sollte, dann haben wir hier in Deutschland echt ein Problem. Unserer Ansicht nach ist sie einfach stur und will nicht in eine teurere Wohnung bzw. in eine Nachbargemeinde ziehen.

zu 5. Unser Anwalt hat bezüglich des Gerichtsverfahrens noch nichts gesagt. Wir haben die Räumungsklage ja noch nicht eingereicht. Wir wollten nur mal wissen, wie so etwas abläuft. Wird der Richter uns Fragen stellen oder wird er nur die Wirksamkeit unserer Kündigung prüfen und da sie ja keinen Einspruch gemacht hat, sie einfach zur Räumung verurteilen? Wie lange dauert so eine Verhandlung in etwa? Uns ist hier schon etwas mulmig zumute, da wir noch nie vor Gericht waren.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Zitat (von nohedge):
Also unser Anwalt sagte uns, dass man in unserer Stadt in 2-3 Monaten einen Termin am Amtsgericht bekäme. Das wäre dann in etwa Ende April. Gerichtstermin mit Urteil, dann ca. 2-3 Monate Räumungsfrist und vielleicht nochmal ca. 1 Monat bis Zwangsräumung (hoffentlich nicht). Summa summarum kämen wir dann auf etwa Ende August. Soweit so gut.

Die zeitliche Einschätzung kann nur der Anwalt vor Ort kennen,
Zitat (von nohedge):
Kann sie einfach so Berufung beantragen? Wer entscheidet darüber, ob überhaupt ein Berufungsverfahren zugelassen wird? Dauer?

Das Gericht entscheidet über die Zulassung.
Zitat (von nohedge):
Sie wird vermutlich versuchen, auf fehlenden Ersatzwohnraum und psychische Erkrankung (Burnout) zu plädieren.

Nun dazu müsste sie erst mal auch die Bemühungen nach einer Wohnungssuche nachweisen, seit Eingang der Kündigungung und einen Vertrag vorweise das es noch eine absehbare Zeit brauchen würde. Burnout wird nicht mal gewertet.

Zitat (von nohedge):
Wird der Richter uns Fragen stellen oder wird er nur die Wirksamkeit unserer Kündigung prüfen und da sie ja keinen Einspruch gemacht hat, sie einfach zur Räumung verurteilen?

Meist sprechen die Anwälte ihren Sachvortrag. Und da kein Widerspruch von der Mieterin kam, sollte man dem Anwalt vertrauen und schnellstmöglich die Klage einreichen,

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

zu 1. von Berlin abgesehen sollten 6-9 Monate realistisch sein. Unter 6 dürfte ehr selten vorkommen.

zu 4. Juristisch wehren kann sie sich bis ca. 2 wochen vor dem Räumungstermin mit dem GV. ob das erfolgreich ist, ist aber eine andere Frage

zu5: ein Zivilprozess wie die Räumungsklage läuft in der Regel so ab, dass Ihr klage einreicht (bzw. euer Anwalt) Diese Klage muss begründet sein und wird der Gegenseite zugestellt. Dann darf die Gegenseite die Klage erwidern und zu dieser Klageerwiderung muss der Kläger noch mal Stellung nehmen. Dieses PingPong kann dann noch ein paar mal hin und her gehen und es könnten Gutachten notwendig werden. Irgendwann ist damit aber Schluss und es kommt zur mündlichen Verhandlung. Dieser geht ein Gütetermin vorraus, in dem man sich noch friedlich einigen darf, klappt das nicht muss verhandelt werden. Diese Verhandlung ist im Gegensatz zum Fernsehen recht unspektakulär und es dürfen nur Punkte, die vorher in den Schriftsätzen schon vorgetragen werden noch mal vorgetragen werden. Neue "Beweise"/ Vorträge sind unzulässig.

Innerhalb von 1er Woche bekommt ergeht dann meist 1 Urteil, von dem man dann eine vollstreckbare Ausfertigung beantragen kann. Hat man diese, kann man den Gerichtsvollzieher mit der Räumung beauftragen.

zur Berufung: eine Berufung ist immer zulässig, wenn der Streitwert 600€ übersteigt oder die Sache von grundsätzlicher Bedeutung aus juristischer Sicht ist. Da der Streitwert einer Räumungsklage die monatliche Miete * 12 ist, ist in Räumungssachen die Berufung immer zulässig.
Je nach Auslastung des zuständigen Landgerichts dauert die Zurückweisung der Berufung um die 3 Monate oder eben deutlich länger.

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

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#5
 Von 
nohedge
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Akkarin,

das mit dem Streitwert von 600 Euro wusste ich nicht. Wir verlangen genau 600 Euro Kaltmiete. Liegen wir jetzt darüber oder nicht? Größer 600 oder eben größer gleich 600 Euro?

Werden wir in der Verhandlung auch befragt oder reden da nur die Anwälte mit dem Richter?

Danke

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47501 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
Wir verlangen genau 600 Euro Kaltmiete.


Dann beträgt der Streitwert 7.200€ (=12 * 600€ ). Da kommen dann schon in der ersten Instanz Anwalts- und Prozesskosten in Höhe von ca. 3.700€ zusammen, die von der Mieterin zu tragen sind, wenn sie den Prozess verliert.

Zitat:
Werden wir in der Verhandlung auch befragt oder reden da nur die Anwälte mit dem Richter?


Da reden eigentlich nur die Anwälte oder der Richter. Ihr solltet nur dann etwas sagen, wenn Euer Anwalt Euch darum bittet.
Und wenn Euch etwas auf der Zunge liegt, dann besprecht zunächst mit Eurem Anwalt, ob es sinnvoll ist, das vorzubringen.

-- Editiert von hh am 26.01.2018 15:35

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#7
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32851 Beiträge, 17255x hilfreich)

das mit dem Streitwert von 600 Euro wusste ich nicht. Wir verlangen genau 600 Euro Kaltmiete. Liegen wir jetzt darüber oder nicht? Größer 600 oder eben größer gleich 600 Euro? Das ist hinsichtlich der Berufung völig schnuppe - wenn es um das Bestehen oder Nichtbestehen eines Mietverhältnisses geht, ist die Berufung unabhängig vom Streitwert immer zulässig.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Das ist hinsichtlich der Berufung völig schnuppe - wenn es um das Bestehen oder Nichtbestehen eines Mietverhältnisses geht, ist die Berufung unabhängig vom Streitwert immer zulässig.

Quelle?

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
nohedge
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,
laut §511 ZPO ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert den Wertgegenstand 600 Euro übersteigt, also größer als 600 Euro ist oder das Amtsgericht die Berufung zugelassen hat im Urteil. Das geschieht aber offensichtlich nur, wenn die Entscheidung sinngemäß strittig ist und der Streitwert unter 600 Euro liegt.

Ich interpretiere das so, dass in unserem Fall die Berufung nur zugelassen werden kann, wenn unser Eigenbedarf strittig ist. Das kann ich mir aber nicht vorstellen, denn unser Eigenbedarf ist dringend (selbst gekündigt worden) und formal korrekt umgesetzt worden.

Bleibt noch die Frage, wieso der Streitwert nur auf eine Monatskaltmiete abgestellt sein sollte. Darüber habe ich nichts gefunden. Wieso ist das so? Hat jemand hier eine Quelle dafür?

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32851 Beiträge, 17255x hilfreich)

Quelle? Nochmal nachgelesen: So eine Regelung gibt es tatsächlich nicht - evtl. ist sie der ZPO-Reform zum Opfer gefallen.
Bleibt noch die Frage, wieso der Streitwert nur auf eine Monatskaltmiete abgestellt sein sollte. Behauptet doch keiner - der Streitwert sind zwölf Kaltmieten, wie schon in Antwort Nr. 6 treffend festgestellt wurde.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Zitat (von nohedge):
Ich interpretiere das so, dass in unserem Fall die Berufung nur zugelassen werden kann, wenn unser Eigenbedarf strittig ist. Das kann ich mir aber nicht vorstellen, denn unser Eigenbedarf ist dringend (selbst gekündigt worden) und formal korrekt umgesetzt worden.

Nun man sollte sich hier nicht verunsichern lassen, es ist ein Laienforum, wo natürlich verschiedene Motivationen der User dahinter stecken, sei es mal Vermieter, oder sei es Mieter.
Fakt ist man hat einen Rechtsanwalt vor Ort, der kennt auch die Gepflogenheiten des Gerichts, also auch die Zeiten von Klageeinreichung bis zum Termin, klar das hier dann Mieter zugeneigte User eben dann Angst schüren mit 6 bis 9 Monaten, was jedoch keiner hier wissen kann, der Rechtsanwalt kennt die regelmäßigen Zeiten.
So dann mal so geschätzt aus dem was bisher bekannt ist:
Zitat (von nohedge):
Außerdem sei sie psychisch erkrankt (vermutlich Burnout) und ein Schulwechsel für ihr Kind käme auch nicht in Frage. Desweiteren können wir sie nicht so einfach auf die Straße setzen, sagte sie.

Wenn die Mieterin das selbst verkündet hatte nachdem vom eigenen RA noch eine Nachfrist gekommen ist, dann sollte man sich fragen: Warum versucht eine Mieterin selbst Begründungen zu finden, sorry hätte sie einen Rechtsschutz würde das ihr RA schon längst in die Hand nehmen,.
Damit liegt der Schluss nahe sie hat keine RS und als Beamtin scheidet PKH aus, oder sie darf dies Kosten in Raten ans Gericht zurück zahlen.
Damit sind das guten Zeichen für den eigenen Rechtsanwalt, und das hätte wäre wenn spielt erst mal gar keine Rolle, man lässt den Anwalt seine Arbeit verrichten, jedes Zögern verschafft der Gegenseite nur Luft um eventuell noch nach einer Rechtsschutzversicherung zu schauen, welche vielleicht gegen hohe Prämie eine kurze Wartezeit hat,
Zudem hat man selbst ja auch keine Zeit zu verlieren und der einzige Jurist ist der Anwalt, kein Forum mit Laien.

Der Anwalt kennt den Schriftverkehr und bei lupenreinem Eigenbedarf kann die Mieterin nur für teuer Geld auf Zeit spielen, jedoch dürfte es nach dem Urteil und der Kostenaufstellung vermutlich klar sein, es gibt keine Chance auf Dauer.
Dazu sollte man auch möglichst keine große Kommunikation mit der Mieterin führen, höchsten vielleicht klar stellen, man werde nach Ablauf der Nachfrist dem eigenen Anwalt freie Hand lassen und sie solle jede Kommunikation über den RA führen.
Denn selbst könnte man ganz unbedarft eben bei einer privaten Kommunikation Fehler machen, welche der Mieterin zu Gute kämen, im anderen Fall kann der RA die Fehler bei einer Kommunikation mit der Mieterin schön verwerten.

Foren sind schön und gut wenn es um Kleinigkeiten wie Nebenksoten usw geht, da kann vielleicht aus Laiensicht mal ein Lösungsweg kommen, bei einer Kündigung, wo noch die eigene Existenz auf dem Spiel steht, solle man das den Profi machen lassen und nicht gegen den eigenen Anwalt arbeiten.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
nohedge
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Okay, ach so, jetzt ist klar, dass unsere Mieterin in jedem Fall Berufung einlegen kann. Das ist doch Wahnsinn. Selbst wenn der Fall glasklar ist, kann ein uneinsichtiger Mieter die Räumung in jedem Fall verzögern. Die Kosten dürften hier kaum jemand abschrecken, der eine Rechtsschutzversicherung hat. Na, da können wir uns ja auf eine lange Prozessdauer einstellen.

Danke für eure Info.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6419 Beiträge, 2316x hilfreich)

Zitat:
Die Kosten dürften hier kaum jemand abschrecken, der eine Rechtsschutzversicherung hat. Na, da können wir uns ja auf eine lange Prozessdauer einstellen.

Eine Rechtschutzversicherung prüft aber vor einer Deckungszusage die Erfolgsaussichten.
Wenn es bereits ein überzeugendes Räumungsurteil gibt, müsste die Berufungsbegründung schon sehr überzeugend sein.
Kann ich mir bei dem geschilderten Sachverhalt nicht so recht vorstellen.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9889 Beiträge, 4481x hilfreich)

Zitat (von nohedge):
4. Da sie nicht widersprochen hat (§574), kann sie im Verfahren überhaupt noch einen Härtegrund vorbringen?
Kommt darauf an, ob ihr in der Kündigung auf die Widersprucsmöglichkeit hingewiesen habt. § 574b (2) BGB lautet
Zitat:
Der Vermieter kann die Fortsetzung des Mietverhältnisses ablehnen, wenn der Mieter ihm den Widerspruch nicht spätestens zwei Monate vor der Beendigung des Mietverhältnisses erklärt hat. Hat der Vermieter nicht rechtzeitig vor Ablauf der Widerspruchsfrist auf die Möglichkeit des Widerspruchs sowie auf dessen Form und Frist hingewiesen, so kann der Mieter den Widerspruch noch im ersten Termin des Räumungsrechtsstreits erklären.

Im übrigen wäre das auch für euch selber relevant. Denn ein doppelter Umzug für euch ist ein Härtefall. Sollte also eure Mieterin nicht ausziehen, so solltet ihr selber entweder eine schriftliche Einigung mit eurem Vermieter finden oder eben selber Widerspruch wegen des Härtefalls einlegen. Dann wird nämlich euer eigenes Mietverhältnis vermutlich solange verlängert werden, bis eure Mieterin raus ist. Zumindest wenn absehbar ist, dass sie in näherer Zukunft irgendwann raus ist.

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#15
 Von 
nohedge
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Cauchy,
wir haben korrekt darauf hingewiesen. Und sie hat nicht geantwortet. Ihre Absicht besteht vermutlich darin, solange in unserem Haus zu bleiben, bis sie ihre "Traumwohnung" (groß, billig und nur im Ort) gefunden hat. Hat sie auch gesagt. Sie sieht gar nicht ein, irgendwo einzuziehen, wo sie sich und ihr Kind gar nicht wohlfühlen, nur um hier raus zu sein. Über so viel Chuzpe bleibt einem die Spucke weg. Im Umkreis von 20 km gibt es über 100 Wohnungen im Schnitt, die alle hervorragend aussehen. Ich kann mir schlicht nicht vorstellen, dass die keine Wohnung findet.

Geld spielt für die vermutlich keine Rolle. Selbst wenn sie keine RV hat. Und abgesehen davon, prüft die RV überhaupt nicht, ob ein Verfahren aussichtsreich ist. Hat sie bei uns auch nicht getan. Sie weiß sicher, dass sie den Auszug extrem verschleppen kann und das nutzt sie gnadenlos aus. Das zeigt sich u.a. daran, dass sie grundsätzlich keine Nebenkostenabrechnungen bezahlt. Keine Zahlung, keine Reklamation, kein Widerspruch. Sie ignoriert einfach die Zahlung. Ich habe bisher nichts unternommen, denn die Beträge sind mit ca. 50 Euro einfach zu klein. Und das weiß sie auch.

Unsere Vermieter sind alt und wollen keinen Rechtsstreit. Sie haben uns auch nicht auf 574 hingewiesen. Wir würden hier sehr ungern widersprechen und einen Prozess mit ihnen provozieren. Ich hoffe, dass sich das alles so baldmöglichst auflöst.



-- Editiert von nohedge am 26.01.2018 21:19

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Zitat (von nohedge):
Selbst wenn sie keine RV hat. Und abgesehen davon, prüft die RV überhaupt nicht, ob ein Verfahren aussichtsreich ist. Hat sie bei uns auch nicht getan.

Wenn sie keine RSV hat, nun dann dürfte spätestens nach dem Gerichtstermin und der Niederlage Schluss sein,
Es mag sein, das wenn man schon länger Kunde ist, gibt es auch Fälle wo mal der Anwalt ins Blaue bezahlt wird, jedoch spätestens bei einer Niederlage kommt die Kündigung von der Versicherung, denn im Schadensfall kann jederzeit auch die Versicherung kündigen.
Zitat (von nohedge):
Ihre Absicht besteht vermutlich darin, solange in unserem Haus zu bleiben, bis sie ihre "Traumwohnung" (groß, billig und nur im Ort) gefunden hat.

Das dürfte ein kostspieliges Unterfangen werden, denn hätte die Mieterin eine RSV dann hätte die schon langen einen RA eingeschalten. So und dann sollte man dem eigenen RA vertrauen, wenn die Zeit von Einreichung der Klage bis zum Termin 2 bis 3 Monate sind, eine Zeit welche durchaus real ist, bei uns hat das Gericht auch keine so hohe Auslastung, kann sie auch in Berufung gehen, falls die Kohle reicht, danach wäre dann nach 8 Monaten endgültig Schluss mit dem Spiel.
Man sollte sich nicht verrückt machen lassen, erst mal Taten sprechen lassen, und abwarten wenn sie die Klageschrift vom Gericht bekommt, ob nicht einlenken erfolgt. Es gibt nun mal Leute welche einen Wink mit dem Zaunpfahl (Klageschrift) brauchen.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9889 Beiträge, 4481x hilfreich)

Zitat (von nohedge):
Unsere Vermieter sind alt und wollen keinen Rechtsstreit. Sie haben uns auch nicht auf 574 hingewiesen. Wir würden hier sehr ungern widersprechen und einen Prozess mit ihnen provozieren. Ich hoffe, dass sich das alles so baldmöglichst auflöst.
Mein Hinweis war auch nicht so gemeint, dass ihr eure Vermieter verklagen sollt. Ihr solltet halt nur mit euren Vermietern offen und fair umgehen um nicht dort noch das nächste Problem aufzumachen.

Um das Problem mit eurer Mietern sollte sich der Anwalt kümmern. Ich verstehe, dass ihr hier im Forum nachfragt um euch zu informieren. Aber machen könnt ihr eh nichts. Außer vielleicht zu schauen, dass euer Anwalt die Sache nicht verzögert. Diese Nachfrist z.B. verstehe ich nur bedingt. Aber okay, ist jetzt halt so.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119634 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Diese Nachfrist z.B. verstehe ich nur bedingt.

Solche Nachfristen werden von diversen Gerichten gerne gesehen, könnte also Taktik sein.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Zitat (von Spezi-2):
Zitat:
Die Kosten dürften hier kaum jemand abschrecken, der eine Rechtsschutzversicherung hat. Na, da können wir uns ja auf eine lange Prozessdauer einstellen.

Eine Rechtschutzversicherung prüft aber vor einer Deckungszusage die Erfolgsaussichten.
Wenn es bereits ein überzeugendes Räumungsurteil gibt, müsste die Berufungsbegründung schon sehr überzeugend sein.
Kann ich mir bei dem geschilderten Sachverhalt nicht so recht vorstellen.


Meiner Erfahrung nach besteht die Prüfung der Erfolgsaussichten in der 1. Instanz und der Berufung, darin dass der beauftragte Anwalt dem Versicherer bestätigt, dass der Fall Aussicht auf Erfolg hat.
Eine echte Huerde ist das nicht. Die steht nur vor der Revision, wenn auch die Berufung schief ging.

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Ob die Mieterin eine RSV hat, merkt man in der Regel erst bei der Zahlung der Kosten.

Aus der Tatsache, dass auf der Gegenseite bisher kein Anwalt aufgetaucht ist, kann man nicht viel ableiten. Gibt genug Leute, die warten mit dem Gang zum Anwalt bis sie tatsächlich verklagt werden.

Und auch wenn mache User der Meinung sind, dass sie Laien sind und nicht helfen koennen, gibt es ja auch andere Laien , die haben schon Raumungsklagen hinter sich und koennen aus Ihrer Erfahrung sich zu Dauer und Verteidigungsmoeglichkeiten sehr wohl auessern.

Gewinnen werdet ihr sicherlich, die Frage ist nur wann.


-- Editiert von Akkarin am 27.01.2018 11:27

Signatur:

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0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
nohedge
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo liebe Forumsmitglieder,
da stimme ich Akkarin zu. Eine Hürde ist die Bestätigung der Erfolgsaussichten durch den Anwalt nicht. Anwälte handeln prinzipiell immer nur in ihrem eigenen Interesse und ein Berufungsverfahren bringt mehr Geld. Das habe ich selbst schon leidvoll mit meinem eigenen Anwalt erfahren müssen. Aus Schaden wird man eben vorsichtig. Und sollte sich die RV weigern zu zahlen, so muss die Mandantin herhalten.

Was die Berufung angeht, so habe ich noch eine weitere Frage: Ich habe gelesen, dass bei klarer Rechtslage noch vor dem Berufungsverfahren vorläufig geräumt werden kann, um so eine Verschleppung des Verfahrens zu verhindern. Haben wir hier in diesem Punkt Chancen, die Sache zu beschleunigen?

Unser RA hat auch gesagt, dass die meisten dieser Fälle mit einem Räumungsvergleich vor dem Gerichtsverfahren enden. Ist so etwas für die Vermieterseite zu empfehlen? Kann die Mieterin bei einem Vergleich noch Berufung einlegen? Oder kommt dann die Zwangsräumung, wenn sie nach dem Termin wieder nicht auszieht? Was muss man hier der Mieterin anbieten, dass sie sich auf einen Vergleich einlässt? Für Anwälte sind solche Vergleiche ziemlich lukrativ, denn da können sie ja ein 40% höheres Honorar verlangen. Hat jemand von euch schon Erfahrungen mit solchen Vergleichen gemacht? Vielleicht könnt ihr uns da auf böse Fehler aufmerksam machen.

Ich möchte mich an dieser Stelle einmal sehr herzlich für eure regen Beiträge bedanken. Dass Leute hier teilweise spätabends noch Antworten posten, ist nämlich nicht selbstverständlich.

Viele Grüße aus dem schönen Bayern

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Man kann sich vergleichen. Sofern eine Seite nur anwaltlich vertreten aber nicht anwesend ist, kann es Sinn machen, den Vergleich binnen einer Frist (z.B. 7 Tage ) Widerruflich zu gestalten.

Auf jeden Fall macht es Sinn zu beantragen, dass das Gericht die Kostenentscheidung nach 91 a ZPO treffen soll, wenn klar ist, dass das Gericht im Urteil der Raumungsklage stattgegeben haette.
In den Fall Teilt man sich die Kosten nicht, sondern das Gericht kann auch 80/20 oder 100/0 verteilen.

Gegen einen Vergleich gibt es kaum sinnvolle Berufungsmoeglichkeiten.

Ein erstinstanzliches Urteil kann man entweder vollstrecken, wenn die berufungsfrist abgelaufen ist oder das Gericht gegen Stellung von Sicherheit die vorläufige Vollstreckung erlaubt.

Dagegen wehrt man sich ueblicherweise mit einrm Volstreckunngsschutzantrag

Signatur:

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