Kündigung Arbeitsvertrag vor Beginn- Bitte Hilfe

17. Dezember 2016 Thema abonnieren
 Von 
sam80
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Kündigung Arbeitsvertrag vor Beginn- Bitte Hilfe

Hallo zusammen,

Bin grad richtig verzweifelt:

Ich hatte am 09.12. ein Jobangebot für eine unbefristete Stelle inkl. Mustervertrag vom AG per email zugesendet bekommen.
In dieser Email waren das Gehalt, Urlaub und der Arbeitsbeginn (01.04.17.) mit aufgeführt.
Ich bestätigte die email damit, ich das Jobangebot annehme.

Der Original Arbeitsvertrag mit der Unterschrift vom AG liegt mir jetzt am 17.12. auch vor. Ich habe diesen noch nicht unterschrieben.

Ist mit der email Zusage schon ein Arbeitsvertrag abgeschlossen worden?

Nun möchte ich aber doch nicht mehr beim neuen AG die Stelle antreten.

Muss ich, um auf der sicheren Seite zu sein, dennoch eine ordentliche Kündigung vor Arbeitsbeginn schriftlich zustellen? Selbstverständlich würde ich vorher dort anrufen und mich für die Umstände entschuldigen.

Im Arbeitsvertrag gibt es nur den Hinweis:
"Die ersten sechs Monate des Anstellungsverhältnisses gelten als Probezeit. Während der Probezeit kann das Anstellungsverhältnis beiderseits mit einer Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden."

Es gibt sonst keinen Paragraphen zum Thema Vertragsstrafe bzw. Ausschluss der Kündigung vor Arbeitsbeginn.

Daher müsste die Kündigungsfrist (4 Wochen in Probezeit ) bei einer Kündigung vor Dienstantritt mit dem Zugang der Kündigungserklärung starten, oder?
Das wäre dann zum 31.01.17.

Kann der neue AG sich dagegen querstellen? Schadensersatz wegen neuem Bewerbungsverfahren einleiten, da er die Stellenanzeige entfernt hat.

Könnte die Kündigungsfrist der Probezeit von 4 anstatt 2 Wochen auch ein mögliches Problem für mich sein?

Vielen Dank im voraus für eure Antwort.

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17452 Beiträge, 6492x hilfreich)

--- das hatten wir doch erst, oder? ----

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#2
 Von 
sam80
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Blaubär,
Ja ich hatte mich da nur vertippt und das Thema aus Versehen geschlossen. Dafür entschuldige ich mich schon mal.

Hoffe der/die andere kann mir Rat geben.
Ich wäre sehr sehr dankbar darüber.



-- Editiert von sam80 am 17.12.2016 15:48

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#3
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8071x hilfreich)

Wenn nichts im Arbeitsvertrag dazu steht dann kann man den AV nicht vor Antritt kündigen.
Soweit die rechtliche Seite. Nun haben aber die wenigsten Arbeitgeber Interesse daran, überhaupt ein Arbeitsverhältnis einzugehen, wenn sie wissen, dass der Arbeitnehmer noch in der Einarbeitung verschwindet. Deshalb wäre hier mein Tipp: Kontakt zum Arbeitgeber aufnehmen und die Situation erklären. Der hat ja jetzt noch genug Zeit, Ersatz zu finden.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
sam80
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die Antwort.
Das bedeutet also, dass trotz nicht vorhandenen Kündigungsausschluss vor Arbeitsbeginn bzw. keine Vertragsstrafe kann ich nicht vorher kündigen?
Also würden die 4 Wochen Kündigungsfrist nicht mit Zugang des Schreibens eingehen, sondern am 1. Arbeitstag?

Könnten die 4 Wochen Kündigungsfrist in der Probezeit ggf. als "besonderes Interesse" vom AG interpretiert werden?

Dann hätte ich im schlimmsten Fall 2 Arbeitsverträge gleichzeitig im 01.04.17.
Momentan bin noch beim alten AG angestellt, dieser hat mir nach meinen Wechselabsichten ein höheres Angebot gemacht.
Ein weiterer Grund ist, dass ich mich nicht wohlfühle die neue Stelle anzutreten. Damals hatte ich die Stelle viel zu überhastet angenommen. EIn Fehler von mir, leider.

Wenn ich das dem AG ehrlich am Telefon sage, ist es natürlich peinlich/nicht professionell für mich aber ich hoffe das sieht er irgendwie ein.

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#5
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17452 Beiträge, 6492x hilfreich)

Vertragsstrafe setzt gedanklich voraus, dass die Strafe im Vertrag verankert ist. Ich kenne es nur so, dass Kündigung vor Arbeitsaufnahme auch ausdrücklich ausgeschlossen werden muss. Folglich ohne Regelung kein Hindernis, das Arbeitsverhältnis nicht anzutreten, allerdings sollte der Anstand ist Gebieten, den Arbeitgeber zu informieren.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
sam80
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen lieben Dank euch.

@Blaubär: Richtig, in meinem Arbeitsvertrag sind die beiden erwähnten Regelungen nicht enthalten.

Es gab nur zwei offene Fragen:
"Hat der Arbeitgeber ein besonderes Interesse daran, dass der Arbeitnehmer den Dienst zunächst antritt, läuft die Kündigungsfrist erst mit Beginn des Arbeitsverhältnisses"
Sind die 4 Wochen (anstelle 2 ) Probezeit ein Indiz dafür oder kommt so etwas erst zur Geltung wenn die Kündigungsfrist in der Probezeit 6 Wochen und mehr wäre?
-Schadensersatz wegen neuer Stellenausschreibung vom AG auch möglich, da er die jetzige aus seiner Homepage entfernt hat.

Vielen Dank im vorraus.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17452 Beiträge, 6492x hilfreich)

/// "Hat der Arbeitgeber ein besonderes Interesse daran, dass ...
Woher kommt den das?? Hätte der AG ein Interesse daran, hätte er eine entsprechende Klausel in den Vertrag geschrieben. Ein AG mag viele Interessen haben, doch die binden keinen AN und auch sonst niemanden.
Das Problem deiner Situation liegt darin, dass wohl davon auszugehen sein wird, dass durch deine Jobzusage in Verbindung mit dem zugeschickten Vertrag ein mdl. AV entstanden ist, der der Bestätigung durch deine Gegenunterschrift harrte. Die 4 Wochen K-Frist rühren daraus, dass die spezielle K-Frist für die Probezeit noch nicht greift, also § 622 Abs. 1 S. 1 greift.
Schadensersatz theoretisch ja - allerdings muss Schaden auch nachgewiesen werden.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17452 Beiträge, 6492x hilfreich)

/// "Hat der Arbeitgeber ein besonderes Interesse daran, dass ...
Woher kommt den das?? Hätte der AG ein Interesse daran, hätte er eine entsprechende Klausel in den Vertrag geschrieben. Ein AG mag viele Interessen haben, doch die binden keinen AN und auch sonst niemanden.
Das Problem deiner Situation liegt darin, dass wohl davon auszugehen sein wird, dass durch deine Jobzusage in Verbindung mit dem zugeschickten Vertrag ein mdl. AV entstanden ist, der der Bestätigung durch deine Gegenunterschrift harrte. Die 4 Wochen K-Frist rühren daraus, dass die spezielle K-Frist für die Probezeit noch nicht greift, also § 622 Abs. 1 S. 1 greift.
Schadensersatz theoretisch ja - allerdings muss Schaden auch nachgewiesen werden.

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
sam80
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo blaubär,
das kam aus dem Urteil BAG, Az: 2 AZR 324/03 , Urteil vom 25.03.2004)
"Haben die Parteien keine Vereinbarung über den Beginn der Kündigungsfrist getroffen, so liegt eine Vertragslücke vor, die im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen ist. Für die Ermittlung des mutmaßlichen Parteiwillens und die hierfür maßgebende Würdigung der beiderseitigen Interessen ist grundsätzlich auf die konkreten Umstände des Falles abzustellen."
Beispiel wäre die kürzeste Kündigungsfrist bei Probezeit (2 Wochen).
Bei mir sinds 4 Wochen, deswegen die Frage, ob es ein Problem geben könnte, es sei denn der AG besteht drauf, wobei das nicht in seinem Interesse wäre, da er nicht wirklich was hat, wenn er einen MA antreten lässt, der schon gekündigt hat.

Wäre das ein Nachweis eines Schadensersatzes, wenn der AG alle Stellenanzeigen wegen mir entfernt hatte und quasi jetzt wieder neu einstellt( das sind dann ja Kosten von mind. 3.000,00€).

Viele Grüße

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
sam80
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Bezüglich meines vorigen Beitrages hat sich der Punkt mit Schadensersatz mittlerweile erledigt.

Es stellt sich eig. Nur noch eine wirkliche Frage bzgl. der Auslegung beim Urteil : BAG, Az: 2 AZR 324/03 , Urteil vom 25.03.2004) ob der Arbeitgeber die 4 Wochen Kündigungsfrist in der Probezeit als besonderes Interesse verwenden kann und dadurch die Kündigungsfrist nicht bei Zugang der Kündigung startet sondern ab Arbeitsbeginn?

Weil 4 Wochen sind ja länger als die üblichen 2 in der Probezeit.
Achja: hier handelt es sich auch um keinen Tarifvertrag.

Oder trifft das besondere Interesse bei ag eher ab 6 Wochen und mehr zu?

Ich danke euch wie immer herzlichst.
Echt toll von euch allen!
Denn das bedeutet mir sehr viel.

0x Hilfreiche Antwort

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