Kann Urlaub auch nicht verjähren?

24. September 2017 Thema abonnieren
 Von 
Zahlmeister2
Status:
Beginner
(104 Beiträge, 22x hilfreich)
Kann Urlaub auch nicht verjähren?

Bin in Baugnebengewerbe als Bauleiter angestellt. In meinem Vertrag steht ohne weiteres die Klausel - Urlaub verjährt nicht. -
Kann das bei vereinbartem Tarifvertrag überhaupt wirksam sein?
Was meint Ihr.

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119546 Beiträge, 39737x hilfreich)

Einzelvertragliche Vereinbarungen haben Vorrang vor den Tarifverträgen, vor allem wenn diese zum Vorteil des Arbeitnehmers sind.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
MitEtwasErfahrung
Status:
Lehrling
(1840 Beiträge, 485x hilfreich)

Verjährung betrifft die Durchsetzungsmöglichkeit eines Anspruchs.

Nach dem BUrtlG verfällt jedoch der Urlaubsanspruch ersatzlos am 31.3. des darauf folgenden Jahres.

Auf verfallenen Urlaub besteht kein Anspruch, damit dürfte die Verjährungsklausel keine Wirkung haben.

Das ist vom Gesetzgeber auch so gewollt, da der Gesetzgeber will, dass zur Erhaltung der Gesundheit, der AN seinen Urlaub auch in dem entsprechnden Jahr wahrnimmt. Der Gesetzgeber kann den AN zwar zum Urlaub nicht zwingen (Grundgesetzliches Recht auf Arbeit), aber er kann diesbzgl. in die Bezahlung eingreifen.

Signatur:

Nur meine Meinung, keine Rechtsberatung!

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#4
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17370 Beiträge, 6467x hilfreich)

Ich stimme eher @harry #2 zu.
Ich wüsste nicht, was dagegen sprechen könnte, wenn AG sich verpflichtet, von diesem Verfalltermin für Urlaub keinen Gebrauch machen zu wollen - diese Grenze gilt ja auch nicht für Langzeitkranke, die ihres Urlaubs erst einmal nicht verlustig gehen.
Eine ganz andere Sache ist die implizite Botschaft dieser Klausel: Zwar lassen wir deinen Urlaubsanspruch nicht verfallen, aber der Job ist eher so geartet, dass Urlaub gar nicht infrage kommt - über Jahre hin nicht. Der Job 'Bauleiter' ist der Gesundheit gewiss nicht sonderlich förderlich.

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#5
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8068x hilfreich)

Wenn wir davon ausgehen, dass das Günstigkeitsprinzip im Arbeitsrecht angewendet wird, eben dass die für den AN günstigere Regelung gilt, dann ist die Frage, ob die Unverfallbarkeit von Urlaub zu Gunsten oder zu Lasten der Arbeitnehmer geht. Schwierig.
Vorteilhaft ist natürlich, dass der Urlaub bestehen bleibt, MitEtwasErfahrung hat ja die Nachteile beschrieben.

Signatur:

Nur wer sich bewegt, hört seine Ketten rasseln.

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#6
 Von 
Zahlmeister2
Status:
Beginner
(104 Beiträge, 22x hilfreich)

Verstanden. Ihr denkt die Unverfallbarkeit könnte ggf. auch als Nachteil ausgelegt werden.
Daran hab ich noch gar nicht gedacht.
Man könnte durch den nicht drohenden Verfall gehalten sein, den Urlaub zum Vorteil der Firma zu "schieben".

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#7
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17370 Beiträge, 6467x hilfreich)

/// ... den Urlaub zum Vorteil der Firma zu "schieben".

und wieder aufzuschieben, und dann geht es auch nicht - usw. bis St. xxxx
Was Mal geht, geht früher oder später zulasten der Gesundheit. Deinen Anspruch auf jährlichen Erholungsurlaub verlierst du nicht - der Urlaub ist im Kalenderjahr zu nehmen, sagt das BUrlG klar -, nur kann es schwerer werden, den Anspruch auch durchzusetzen.

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