Infoscore Forderungsmanagement 8.11.17 S-Bahn Berlin

8. November 2017 Thema abonnieren
 Von 
Schmili
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Infoscore Forderungsmanagement 8.11.17 S-Bahn Berlin

Guten Abend,
Ich habe bisher einiges gelesen über das Thema Inkasso, aber weiß momentan trotzdem nicht, was ich machen soll.
Mein Fall: Ich bin am 7.9.2017 mit der S-Bahn in Berlin gefahren und hatte eine Tageskarte, die ich aber vergessen hatte zu stempeln, also bin ich "schwarzgefahren". Ich bekam von der Kontrolleurin einen Überweisungsschein mit einem Betrag von 60 Euro, den ich ausgefüllt zwei Tage später einwarf. Natürlich habe ich dafür keinen Beleg, da man keinen bekommt, wenn man einen Überweisungsschein einwirft.
Nun Bekomme ich heute (8.11.17) einen Brief vom Infoscore Forderungsmanagement mit der Mahnung meine Strafe zu zahlen. Dann habe ich online auf deren Seite nachgesehen, wieviel ich nun zu zahlen habe und da stand, dass ich 137,68 Euro zu zahlen hätte! Dazu gibt es auch eine Forderungsaufstellung, in der die Inkasso Gebühren dargelegt werden, die ich aber jetzt gerade aufgrund eines "technischen Fehlers" nicht mehr einsehen kann. Was soll ich tun?
Ich hoffe, es kann mir jemand helfen!
LG und Danke schonmal.

-- Editiert von Schmili am 08.11.2017 18:46

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15 Antworten
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#1
 Von 
hausfrau66
Status:
Lehrling
(1094 Beiträge, 838x hilfreich)

Du hast den Nachweis z.B. auf dem Kontoauszug, dass die Überweisung nach dem Einwurf in den Briefkasten der Bank auch ausgeführt wurde. Den Nachweis würde ich als Kopie an Infoscore senden und den Rest zurückweisen.

-- Editiert von hausfrau66 am 08.11.2017 21:07

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#2
 Von 
Schmili
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die schnelle Antwort. Das Problem ist, dass die Überweisung aus unerfindlichen Gründen wohl nie ausgeführt wurde....

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#3
 Von 
Ex Inkassomitarbeiter
Status:
Student
(2427 Beiträge, 719x hilfreich)

Wenn nicht bezahlt wurde hast du nun selbstverständlich den angemessenen Verzugsschaden zu zahlen.

Wie setzt sich die Forderung zusammen? Dies sollte im Schreiben des IB stehen.

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#4
 Von 
Schmili
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

07.09.2017 Forderung aus Beförderungsvertrag / Werkvertrag - Erhöhtes Beförderungsentgelt vom 07.09.2017 um 10:38 Uhr 60,00 €
Kontrollpunkt: BERLIN FRANKFURTER ALLEE - EBE-Nr.: 5059500222008
29.09.2017 Inkassokosten aus Inkassoauftrag (Verzugsschaden §§ 280 , 286 BGB ) analog §13 RVG i.V.m. VV: 59,40 €
1,1 Gebühr (Nr.2300 VV) 49,50 EUR zzgl. Auslagen (Nr.7002 VV) 9,90 EUR
08.10.2017 Ermittlungen - Umsatzsteuerrelevant 9,00 €
29.10.2017 Ermittlungen - Umsatzsteuerrelevant 9,00 €
08.11.2017 4,12% Zinsen aus 60,00 EUR (28.09.17-08.11.17) 0,28 €
RESTSCHULD PER 08.11.2017 137,68 €

Ich habe bei meinen Recherchen halt gelesen, dass die Inkasso Kosten eigentlich erst erhoben werden dürfen, wenn ich nach Eingang der "Mahnung" (Das Wort ist nicht in dem Schreiben erwähnt) und der darin gesetzten Frist mein erhöhtes Entgelt nicht zahle.

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#5
 Von 
hausfrau66
Status:
Lehrling
(1094 Beiträge, 838x hilfreich)

Hast Du den ursprünglichen Schuldschein noch ?
Die Kontrolleure haben dir sicher nicht nur die ÜW ausgehändigt. Dort mal das Kleingedruckte lesen.

Es gibt hier einen Thread, wo diskutiert wurde, ob Inkassokosten in dem Fall überhaupt zulässig sind, da die Bahn
das kaufmännische Mahnwesen an Infoscore ausgelagert hat.

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#6
 Von 
Schmili
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Nein habe ich auch nicht mehr, da ich ja dachte, dass die Überweisung getätigt wurde... bleibt mir dann nichts anderes übrig? Ich meine da stand darauf, dass ich innerhalb von 14 Tagen überweisen muss, aber dann muss doch eine Mahnung kommen? Verstehe das nicht ..

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#7
 Von 
hausfrau66
Status:
Lehrling
(1094 Beiträge, 838x hilfreich)
2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:
Wenn nicht bezahlt wurde hast du nun selbstverständlich den angemessenen Verzugsschaden zu zahlen.

Der sich auf 0,00€ beläuft bzw. maximal auf Briefporto und Zinsen.
Begründung liefert Hausfrau.
Infoscore (diese Finance GmbH dingens) beauftragt hier sich selbst (die Inkasso GmbH) und erbringt keine vergütungswürdige Rechtsdienstleistung gemäß §2 RDG .

Zitat:
08.10.2017 Ermittlungen - Umsatzsteuerrelevant 9,00 €
29.10.2017 Ermittlungen - Umsatzsteuerrelevant 9,00 €

Diese zwei Posten sind sowieso frei erfundener Quatsch. So etwas ist Privatvergnügen eines Gläubigers und muss nicht beglichen werden.

Zitat:
bleibt mir dann nichts anderes übrig?

Die 60€ samt Briefporto und Zinsen zweckgebunden überweisen. Dann würde ich dem Inkasso schreiben "Wertes Inkasso. ich weise die Forderung vollumfänglich zurück. Ich habe ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht die HF, Briefporto und etwaige Zinsen überwiesen. Da ich nie eine Mahnung bekam, war ich nicht in Verzug. Darüber hinaus liegt hier eine Selbstbeauftragung vor innerhalb ihres Konzerns. Gemäß §2 RDG erbringen Sie bei konzernabhängigen Unternehmen jedoch keine Rechtsdienstleistung, also steht Ihnen auch keine Vergütung zu. Die angeblichen ermittlungsgebühren weise ich ebenfalls als frei erfunden zurück. Es gab nichts zu ermitteln."

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

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#9
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16550 Beiträge, 9317x hilfreich)

Zitat:
Da ich nie eine Mahnung bekam, war ich nicht in Verzug.

Das hatten wir doch schon gefühlte 1000x Mal.
Auf dem Zettel, den man bei der Fahrkartenkontrolle erhält, ist die Zahlungsfrist für die 60€ kalendermäßig bestimmt.
Wenn man also den Überweisungsträger mit Zahlungsfrist bereits bei der Kontrolle persönlich in die Hand gedrückt bekommen hat, liegt bei Überschreiten der Zahlungsfrist automatisch Verzug vor - eine Mahnung ist dann nicht mehr erforderlich.
Ich würde dem Inkassobüro diese Steilvorlage nicht bieten und mich stattdessen auf das Argument konzentrieren, dass die Beauftragung eines Inkassos unnötig war, weil die DB auch selbst hätte anmahnen können.

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Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#10
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:
ist die Zahlungsfrist für die 60€ kalendermäßig bestimmt.

Und der Zettel stellt einen Vertrag dar? Eine gemäß BGB vertraglich vereinbarte Zahlungsfrist nach dem Kalender?
Sprich: Auf welchen Sonderfall aus dem BGB würde das denn zutreffen?

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#11
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Selbst im Verzugsfall wären maximal NUR 18 € an Inkassogebühren zu zahlen ( 15 € plus 3 € Auslagenpauschale)
http://www.schuldnerberatung-schickner.de/news/inkassokosten-zulassig-oder-nicht-/

Bei uns in Frankfurt ( viele Schwarzfahrer, auch Infoscore ) sind inkassogebühren mangels Erfolgsaussichten noch nie expl eingeklagt worden

Zahlungen immer zweckgebunden tätigen d.h im Verwendungszweck des ü Trägers : Nur HF

Infoscore schieben noch Schreiben der Kanzlei Haas nach
Mental vorbereitet sein ;)

-- Editiert von thehellion am 09.11.2017 22:35

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EX Inkasso MA - keine juristischen Fachkenntnisse

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#12
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16550 Beiträge, 9317x hilfreich)

Zitat:
Und der Zettel stellt einen Vertrag dar? Eine gemäß BGB vertraglich vereinbarte Zahlungsfrist nach dem Kalender?
Sprich: Auf welchen Sonderfall aus dem BGB würde das denn zutreffen?

Der §286 BGB ist doch wohl bekannt.
Der Zettel ist kein Vertrag, sondern eine Zahlungsaufforderung incl. kalendermäßiger Bestimmung der Zahlungsfrist.

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Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#13
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:
Der §286 BGB ist doch wohl bekannt.
Der Zettel ist kein Vertrag, sondern eine Zahlungsaufforderung incl. kalendermäßiger Bestimmung der Zahlungsfrist.

Gerade weil der bekannt ist, habe ich dich gefragt.
Die Ausnahme zur kalendarischen Bestimmung im §286 BGB bezieht sich laut BGH ausschließlich auf vertragliche Regelungen. Einfache Zahlungstermine in Rechnungen oder auf anderen Zetteln begründen keinen Verzug.

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#14
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16550 Beiträge, 9317x hilfreich)

Zitat:
Einfache Zahlungstermine in Rechnungen oder auf anderen Zetteln begründen keinen Verzug.

Ja. Aber der Zettel ist kein einfacher Zahlungstermin.
Denn der eigentliche Zahlungstermin ist "sofort bei der Fahrscheinkontrolle". Einen Zettel mit Überweisungsmöglichkeit bekommt man (zumindest bei der DB) nur, wenn man die 60€ nicht gleich bei der Kontrolle in bar oder mit Karte bezahlt.Der Zettel hat somit schon den Charakter einer Mahnung, weil man eben nicht gleich bezahlen konnte oder wollte. Mit Übergabe des Zettels vom Kontrollpersonal an den Reisenden ist die Forderung also bereits angemahnt.


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Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#15
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:
Der Zettel hat somit schon den Charakter einer Mahnung

Mal abgesehen davon, dass du eingangs etwas völlig anderes behauptet hast, stimme ich dir aber nicht zu. Der Zettel ist nicht mit "Mahnung" oder einem ähnlichen Wort betitelt. Mir würde auch sonst kein Grund einfallen, wieso die Mahnung hier ausgespart werden kann. Man aber sein, dass diesen Punkt Richter anders sehen würden.

Aber insgesamt eher akademisch, diese Diskussion, denn das mit der Selbstbeauftragung der Infoscore Finance dingens an die Infoscore Forderungsmanagement ist eh das eigentliche Hauptargument.

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