Immobilienkaufvertrag - erfolgreicher Rücktritt -> Kaufvertragsrechnung

12. Oktober 2017 Thema abonnieren
 Von 
modell123
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Immobilienkaufvertrag - erfolgreicher Rücktritt -> Kaufvertragsrechnung

Guten Tag,

ich versuche mich kurz zu fassen:
Mal angenommen, ich habe eine Immobilie vor ca. einem Jahr mit Beurkundung eines Notares erworben.
Kaufpreis wurde von mir fristgerecht auf das Notaranderkonto gezahlt.
Die Immobilie wurde mir jedoch nie übergben / der Verkäufer ist bis heute nicht ausgezogen.

Viel Anwaltlicher Schriftverkehr, ich will den Rücktritt, da der Verkäufer die Immobilie nicht fristgerecht übergibt, der Verkäufer stellt sich einfach quer.
Die Sache landet letztlich nach über einem Jahr vor dem Landgericht wo ich einen Erfolg erziele: Die gegnerische Partei lässt sich gar nicht vertreten / ist nicht anwesend / es erfolgt ein sofort vollstreckbares Versäumnisurteil, mit dem ich immerhin sofort mein Geld von dem Notaranderkonto wiedererhalte.

Frage jetzt: Der Notar will allerdings seine Rechnung für den eigentlichen Kaufvertrag bezahlt haben (was ja eigl auch gar nicht so unverständlich ist). Nur frage ich mich, ob ich diese Rechnung wirklich bezahlen muss ? Der Kaufvertrag kam doch eigl. nicht zustande - ich musste auf "Rücktrittsanerkennung" klagen.

Kann mir hier jemand helfen ?

Gruß
Michael

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Tom998
Status:
Student
(2063 Beiträge, 1184x hilfreich)

Der Notar wird für die Beurkundung des Vertrages bezahlt, nicht für dessen Umsetzung durch die Vertragsparteien. Selbstverständlich ist die Rechnung zu bezahlen. Ggf. bestehen Schadenersatzansprüche gegen den VK.

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Wer hat denn den Notar beauftragt?
Wer hat siich zum tragen der Notarkosten wann wo wie verpflichtet?


Notfalls bezahlen und als Schadenersatz vom Verküfer wieder holen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4158 Beiträge, 898x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Wer hat denn den Notar beauftragt?
Wer hat siich zum tragen der Notarkosten wann wo wie verpflichtet?


Wäre unerheblich.

Gesamtschuldnerische Haftung.


Zitat (von Harry van Sell):
Notfalls bezahlen und als Schadenersatz vom Verküfer wieder holen.



Wäre wohl das Beste.


gruß charly

Signatur:

Gruß Charly

2x Hilfreiche Antwort

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