Hat Arbeitgeber bei Kündigung während Krankheit eine Weisungsbefugnis ?

19. März 2018 Thema abonnieren
 Von 
Wickler
Status:
Beginner
(105 Beiträge, 27x hilfreich)
Hat Arbeitgeber bei Kündigung während Krankheit eine Weisungsbefugnis ?

Hallo!
Arbeitnehmer Meier ist wegen jobbedingter psychische Probleme bereits seit 2 Monaten krankgeschrieben, die Krankschreibung wird auch noch geraume Zeit dauern. Der behandelnde Psychiater rät Meier zu einem Tapetenwechsel, mittelfristig aber zu einem Job,da er keine Besserung absehen kann. Das deutet Meier als "Mach mal Urlaub,um den Kopf frei zu kriegen und such dir dann einen besseren Job!". Also beantragt der im Krankengeldbezug befindliche Meier bei seiner Krankenkasse eine Krankengeldfortzahlung,welche sogar überraschend genehmigt wird. Sogar einen neuen Job hat er inzwischen gefunden und will diesen im Anschluß an den Urlaub antreten. Der alte Job ist auch schon gekündigt. Nun, soweit ich das rausfinden konnte, muss ein Arbeitnehmer in so einem Fall nicht die Genehmigung des Arbeitgebers haben,um zu verreisen,da er momentan in meinem Schuldverhältnis zu diesem steht (sprich: er kassiert keine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall mehr).

Meine Frage: inwiefern hat der bisherige Arbeitgeber dann noch eine Weisungsbefugnis bezüglich der Kündigung ? Daß Meier seinen Schreibtisch noch räumt, Zugangskarten abgibt usw ist klar. Aber kann der Arbeitgeber verlangen,daß dies zwingend an einem Tag geschieht,von dem er weiß,daß Meier da noch im Urlaub ist,statt dies vorher abzuwickeln ?

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8072x hilfreich)

Urlaub muss von dem bewilligt werden, der das Gehalt in der Zeit zahlt. Hier ist es die KK.

Während des Urlaubs muss kein Schreibtisch geräumt werden. Nach Beendigung des Urlaubs sollte das aber Priorität haben.
Wann genau will Meier das hier erledigen?

Signatur:

Nur wer sich bewegt, hört seine Ketten rasseln.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Wickler
Status:
Beginner
(105 Beiträge, 27x hilfreich)

Vorher,da er voraussichtlich an einem Feiertag zurückkehrt und bereits am Folgetag seinen neuen Job anfängt.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39878x hilfreich)

Zitat (von Wickler):
Aber kann der Arbeitgeber verlangen,

Verlangen kann er viel, interessanter ist doch was er durchsetzen kann.


Hier ist es so, das der Ex-Mitarbeiter offenbar ein Urlaub zur Genesung / Wiederherstellung der Arbeitskraft macht, das auch noch auf Empfehlung des behandelnden Mediziners.
Dazu noch, das der Ex-Mitarbeiter eh nicht mehr in den Betrieb zurückkehren wird.

Das sind gewichtige Gründe, die der Ex-Arbeitgeber bei der Terminvergabe berücksichtigen muss.


Von daher würde ich dem Ex-Arbeitgeber nachweisbar 3 Termine mitteilen an denenman kann.
Oder einfach hingehen und machen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16551 Beiträge, 9319x hilfreich)

Man darf aber nicht vergessen, dass die Rückgabe von Arbeitsmitteln (Schlüssel, Zugangskarten, Daten / Unterlagen, Firmenlaptop, Dienstwagen, ...) eine Bringschuld des Arbeitnehmers - und keine(!) Holschuld des Arbeitgebers - darstellt.
D.h. spätestens am letzten Arbeitstag muss das alles beim Arbeitgeber ankommen - und es ist Aufgabe des Arbeitnehmers die Rückgabe sicherzustellen, trotz Urlaub und trotz Krankheit.
Wenn man sich nicht auf einen Termin einigen kann, dann muss der Arbeitnehmer halt den Krempel in ein Paket packen und per Post an den Arbeitgeber schicken. Und der Arbeitnehmer muss damit leben, dass der Arbeitgeber den Schreibtisch räumt.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Wickler
Status:
Beginner
(105 Beiträge, 27x hilfreich)

Daß der Arbeitnehmer diese Sachen wieder abgibt, seinen Schreibtisch räumt usw ist ja auch gar nicht das Thema und versteht sich eigentlich von selbst. Letztendlich ist es lediglich die Frage, ob der AG hierfür einen bestimmten Tag vorgeben kann.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.304 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.419 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen