Gewährleistungsrecht Tausch oder Reperatur

4. November 2017 Thema abonnieren
 Von 
Maike_K
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 1x hilfreich)
Gewährleistungsrecht Tausch oder Reperatur

Hallo,

folgender Sachverhalt:

Privatkunde kauft bei einem Händler zwei Notebooks. Der Händler hat an diesem Tag eine Sonderaktion: Kaufe zwei Artikel und das zweite ist 50 Prozent günstiger. Aufgrund dieses Angebots kauft der Privatkunde zwei Notebooks. Als er diese zu Hause auspackt merkt er, dass bei beiden Notebooks eine kleine Ecke am Plastik zwischen Display und Rahmen ab ist. Der Kunde wendet sich innerhalb von sieben Tagen an den Händler und verlangt einen Tausch aufgrund dem Mangel. Der Händler verlängt jedoch von dem Kunden 500 Euro, da die Aktion (50 Prozent Rabatt) nicht mehr gültig ist und somit der zweite Artikel teurer wurde. Als Alternative schlägt er eine Reperatur durch den Hersteller vor (durch den Hersteller erhält der Kunde dann ein generalüberholtes Gerät). Der Kunde besteht jedoch auf den Tausch, da er die Notebooks auch dringend für die Uni benötigt und nicht auf eine Reperatur warten kann.

Fragen:
- Liegt überhaupt ein Mangel vor, wenn nur ein kleines Plastikteil im Rahmen fehlt?
- Darf der Händler bei einem Tausch den Differenzbetrag verlangen (Aktueller Ladenpreis - Kaufpreis)?
- Kann der Händler den Tausch verweigern und auf eine Reperatur bestehen (die Notebooks werden durch den Händler nicht repariert. Man erhält ein generalüberholtes Notebook)?
- Kann der Kunde einen Tausch verlangen, da er das Notebook benötigt und auf eine Reperatur nicht warten kann?

Vielen Dank!

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
peterling
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 6x hilfreich)

Fragen:
- Liegt überhaupt ein Mangel vor, wenn nur ein kleines Plastikteil im Rahmen fehlt?

§ 434 Sachmangel
(1) 1Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,
1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst
2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.


Ja, aber letztlich kein Recht zum Rücktritt: http://www.rechtsindex.de/recht-urteile/4279-bgh-urteil-viii-zr-94-13-wann-ist-ein-sachmangel-geringfuegig-und-schliesst-einen-ruecktritt-aus

Allerdings kann er evtl. die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung verweigern und sogar beide Nacherfüllungsarten verweigern:

§ 439 Nacherfüllung
(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.
(3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.


- Darf der Händler bei einem Tausch den Differenzbetrag verlangen (Aktueller Ladenpreis - Kaufpreis)?

Nicht wenn der Käufer wirklich einen Anspruch auf diese gewählte Art der Nacherfüllung hat.
Die Kosten für diese Art der Nacherfüllung könnten aber Unverhältnismässig sein.

- Kann der Händler den Tausch verweigern und auf eine Reperatur bestehen (die Notebooks werden durch den Händler nicht repariert. Man erhält ein generalüberholtes Notebook)?

Ja. Das Problem sind aber die beiden von mir fetten gegenüber stehenden Interessen. Ein generalüberholtes Notebook ist wahrscheinlich gegenüber einem neuen ein erheblicher Nachteil. Auf der anderen Seite ist die Bedeutung des Mangels gering.

Es könnte sein, dass daher beide Arten der Nacherfüllung ausscheiden wobei aufgrund der 5% Hürde für den Rücktritt auch kein Rücktritt möglich ist, sondern nur noch Minderung §441 BGB .

- Kann der Kunde einen Tausch verlangen, da er das Notebook benötigt und auf eine Reperatur nicht warten kann?

Jein, nur allein aus dem Grund jedenfalls nicht.
Macht man jedoch die Eile deutlich liegt darin automatisch eine entsprechend angemessene Frist.
https://anwaltauskunft.de/magazin/leben/freizeit-alltag/1797/nacherfuellung-und-maengelbeseitigung-muss-man-eine-frist-setzen/

-- Editiert von peterling am 04.11.2017 07:37

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