Gewährleistung nach 6 Monaten

19. August 2017 Thema abonnieren
 Von 
sivon
Status:
Frischling
(42 Beiträge, 12x hilfreich)
Gewährleistung nach 6 Monaten

Hallo zusammen,
Ich habe eine Frage: ein Auto wird gebraucht gekauft, man wundert sich, dass sich die Müdigkeitserkennung regelmäßig einfach selbständig abschaltet.
Die Suche im Internet und Bestätigung durch einen weiteren Händler zeigen, dass es ein bekannter Fehler in der Software ist.
Der Fehler fällt erst wenige Tage vor Ablauf der einjährigen Gewährleistung auf und wird reklamiert.
Für mein Verständnis ist das Thema Beweislastumkehr bereits dadurch erledigt, dass der Fehler noch immer bestand, da Endkunden in der Regel nicht selbst Software auf das Fahrzeug aufspielen und auch meist kein Interesse daran haben, eine neue Software durch eine alte zu ersetzen, um dann beim Händler wieder die neue aufspielen zu lassen.
Deshalb müsste für mein Verständnis der Händler als Gewährleistungsgeber das Update auch nach den 6 Monaten der Beweislastumkehr zahlen.
Ist die Argumentation stichhaltig und rechtlich vertretbar?
Besten Dank!
Sivon

Probleme nach Kauf?

Probleme nach Kauf?

Ein erfahrener Anwalt im Kaufrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Kaufrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12303.07.2019 16:29:14
Status:
Lehrling
(1396 Beiträge, 429x hilfreich)

Meiner Ansicht nach nein. Oftmals spielen Kunden aus verschiedensten Beweggründen (Freischaltung Boardcomputer, Änderung der Multimediafunktionen, etc) andere Softwarestände auf. Ist das "Problem" vom Hersteller anerkannt und gab es zB. diesbezüglich schon eine Rückrufaktion, oder findet man in Onlineforen lediglich eine Anhäufung dieses Fehlers?

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2378x hilfreich)

Zitat (von sivon):
Deshalb müsste für mein Verständnis der Händler als Gewährleistungsgeber das Update auch nach den 6 Monaten der Beweislastumkehr zahlen.

Nicht unbedingt, entweder gab es einen der bekannten Softwareupdate, welche für alle Kunden vorgeschrieben waren, was anscheinend jedoch nicht der Fall war:
Zitat (von sivon):
Die Suche im Internet und Bestätigung durch einen weiteren Händler zeigen, dass es ein bekannter Fehler in der Software ist.

Wenn es keinen Herstellerrückruf gab, und da werden Updates eh im Rahmen der Service kostenlos aufgespielt, hat man das Auto mit der Software zum Auslieferungszustand gekauft.
Bei Navi Updates ist es auch der Fall, man muss sich selbst darum kümmern.
Es wird wohl auf den Hersteller ankommen, ob es die Updates gibt oder nicht.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39876x hilfreich)

Die Beweislastumkehr endet taggenau.
Ab dann ist es Sache des Kunden den entsprechenden Beweis "zur Überzeugung des Gerichtes" zu erbringen.

Das kann dann z.B. die Verisonsnummer der Software sein. Es kann auch ein Beleg über einen Rückruf zu dem Problem sein, genau wie massenweise Forenberichte die einen Serienfehler idizieren.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
sivon
Status:
Frischling
(42 Beiträge, 12x hilfreich)

Hallo zusammen,

Es ist ein offiziell bekanntes Problem, das aber nur auf Nachfrage behoben wird.

Der Händler hat es nun von sich aus kostenlos eingespielt, meinte es sei ja eigentlich eine Aktion mit Garantie.

Die Hotline des Herstellers wies noch auf ein EUGH-Urteil dazu hin, wollte es aber nicht weiter ausführen, um den Händlern nicht "in den Rücken zu fallen".

Vielen Dank für Ihre Antworten!

Beste Grüße!

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39876x hilfreich)

Zitat (von sivon):
Es ist ein offiziell bekanntes Problem,

Dann hat man auch ohne Beweislastumkehr eine gute Chance.



Zitat (von sivon):
meinte es sei ja eigentlich eine Aktion mit Garantie.

Für ihn wäre das finanziell besser gewesen, denn Garantie kann er wohl besser mit dem Hersteller abrechnen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.295 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.419 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen