Hallo,
Undzwar habe ich mal eine Frage, wie sieht es mit Gewährleistung aus wenn man von Privat einen drei Monate alten Laptop und dazugehörige Rechnung kauft. Besteht da ganz normal die Gewährleistung und könnte man im Falle eines Mangels welcher dreimal nicht nachgebessert werden konnte, vom Kaufvertrag zurücktreten?
Gewährleistung als Zweitbesitzer? (Laptop)
Probleme nach Kauf?
Probleme nach Kauf?
ZitatBesteht da ganz normal die Gewährleistung :
Nö, denn die gibt es seit ca. 15 Jahren nicht mehr. Sie wurde durch die gesetzliche Sachmängelhaftung ersetzt.
Der Verkäufer müsste seine Rechte aus der gesetzlichen Sachmängelhaftung an Dich abtreten.
Könnte aber sein, das der ursprüngliche Verkäufer das sonicht an erkennen will. Dann müsste man ihn das notfalls gerichtlich erklären.
Hat er das nicht bereits getan in dem er mir das Gerät zusammen mit der Rechnung verkauft hat?
Wie müsste ansonsten das ganze in kurzen Sätzen aussehen?
Der ursprüngliche Verkäufer ist in diesem Falle Media Markt, sind die denn bei solchen Fällen für Probleme bekannt?
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Nein.ZitatHat er das nicht bereits getan in dem er mir das Gerät zusammen mit der Rechnung verkauft hat? :
Die Rechnung ist bei Garantieansprüchen gegenüber dem Garantiegeber wichtig. Die Sachmängelhaftung ist etwas zwischen Verkäufer und Käufer. Du bist aber nicht der Käufer gegenüber dem Laden bei welchem das Teil ursprünglich gekauft wurde. Der ursprüngliche Käufer, also dein Verkäufer, kann immer noch Ansprüche stellen. Du nicht. Durch eine Abtretung dieser Rechte wäre das aber möglich.
Die Mitgabe der Rechnung lässt sich durchaus als Abtretung verstehen. Die ist grundsätzlich formlos möglich. Im Zweifel, solange das Kind noch nicht in den Brunnen gefallen ist, lässt sich das aber absichern; der Erstkäufer sollte kein Problem damit haben, in einem kurzen Schriftstück alle Ansprüche, die seinerseits gegen seinen Verkäufer bestehen, an den Zweitkäufer abzutreten.
Ein denkbarer, aber fragwürdiger Ausschluss der Abtretung in den AGB wäre übrigens ebenfalls kein Problem. Dann tritt man zB offiziell als Vertreter des Erstkäufers auf und macht dessen Rechte in dessen Namen geltend.
Eher nicht, denn normalerweise wird jeder private VK die Sachmängelhaftung ausschließen. Eine Abtretung der Ansprüche gegenüber dem ursprünglichen VK kann man dann nicht wirklich aus der Aushändigung des ursprünglichen Kaufbeleges ableiten. "Gewährleistung" ausgeschlossen sollte dann ziemlich eindeutig sein.ZitatDie Mitgabe der Rechnung lässt sich durchaus als Abtretung verstehen. :
Ich würde bei meiner Interpretation bleiben. Der Ausschluss der eigenen Haftung und die Abtretung der eigenen Ansprüche ergänzen sich mE wunderbar und dürften sogar dem hypothetischen Parteiwillen entsprechen, wenn sich sonst nichts dazu feststellen lässt.
Also wenn das Kind bereits in den Brunnen gefallen wäre, würde ich mich ganz klar auf diesen Standpunkt stellen. Aber noch ist ja Zeit.
Sehe ich absolut nicht so, aber o.k., hier darf man gerne unterschiedliche Auffassungen vertreten.Zitat..... und dürften sogar dem hypothetischen Parteiwillen entsprechen..... :
Ist dir ein Fall bekannt bei dem das so entschieden wurde? In den Pragraphen bezüglich der Sachmängelhaftung steht auf jeden Fall nichts über diese automatische Weitergabe.
-- Editiert von -Laie- am 13.02.2018 16:45
Sry, hatte die letzten Tage viel um die Ohren. Jetzt aber; wollte mich nicht um die Nachfrage drücken :D
Ich habe eine Weile gesucht, um konkrete Fälle zu finden. Da ich so etwas grundsätzlich abstrakt betrachte, hatte ich nicht gleich einen Fall zur Hand. Ich fand auch keinen, der exakt mit dem hier in Rede stehenden übereinstimmt; ganz ehrlich, ich vermute, es gab darüber ausnahmsweise mal noch keinen Streit^^ Schließlich gibt es genügend Möglichkeiten, selbst im Nachhinein das "Problem", wenn es jemand mal als ein solches sieht, im Ergebnis zu heilen.
Zunächst abstrakt:
Da möchte ich geraderücken, dass die Weitergabe in meinem Sinne ja nicht automatisch geschieht, sondern dass sie nach meiner Argumentation ja jedenfalls mit den übrigen Handlungen der Parteien zusammenhängt. Und sei es "nur" die Übergabe der Rechnung.
In den speziellen kaufrechtlichen Regelungen muss dazu auch nichts stehen, weil dafür die allgemeinen Regeln völlig ausreichen: Abtretung, deren Formfreiheit und die Auslegung entsprechender Willenserklärungen finden sich ja dort und sind bewusst so allgemein gehalten (insb die Regelungen zu den Willenserklärungen). Wir hätten es demnach mit einer Willenserklärung durch schlüssiges Verhalten zu tun; wie beim Bäcker.
Dazu auch:
"Insbesondere kann die Abtretung, da (grundsätzlich) formfrei, auch konkludent erfolgen. Es gelten die allgemeinen Auslegungsgrundsätze (§§ 133, 157), auch hinsichtlich der Frage, welche Ansprüche abgetreten sind. Insbesondere bei sachlich zusammenhängenden, abgeleiteten oder unselbständigen Ansprüchen kann – soweit sie nicht schon nach § 401 Abs. 1 mit übergehen – die Auslegung ergeben, dass sie mit abgetreten sein sollen."
[MüKoBGB/Roth/Kieninger BGB § 398
Rn. 14]
Freilich darfst du trotzdem die Ansicht vertreten, aus der Hergabe der Rechnung sei nicht so einfach zu schließen, dass auch alle übrigen aus dem ursprünglichen Kaufvertrag folgenden Rechte (was denn auch Gewährleistungsansprüche umfassen würde) abgetreten sein sollen. Aus dem Grund sprach ich noch vom hypothetischen Parteiwillen, den man auch zuweilen zwecks Auslegung heranzieht. Damit wollte ich nicht einem Automatismus schlechthin das Wort reden; da war ich wohl missverständlich.
Trotzdem, soweit ich fand, ein paar konkrete Fälle, die sich wenigstens mit den Anforderungen an Abtretungserklärungen im Allgemeinen beschäftigen.
"Allerdings enthält der Vertrag v. 1. 3. 1955 keine ausdrückliche Bestimmung, welche die Abtretung des erwähnten Anspruchs an den Kläger regelt. Darauf kommt es indes nicht an. Vielmehr ist anerkannt, daß ein Abtretungsvertrag auch durch schlüssige Handlungen zustande kommen und häufig schon in dem Abschluß des Rechtsgrundgeschäfts gefunden werden kann ... Hier ergibt sich aus dem Inhalt des Vertrages v. 1. 3. 1955 mit aller Deutlichkeit, daß auch die Abtretung der in Frage stehenden Forderung von Z. an den Kläger vereinbart ist."
[BGH, Urteil vom 18. 11. 1968 - VIII ZR 189/66
]
"An die Vornahme der Abtretung bzw. Rückabtretung stellt das BerGer. jedoch zu hohe Anforderungen. .. [D]er Rechtsverkehr [pflegt] hier nicht so scharf zu unterscheiden ... Dem trägt die Rechtsprechung Rechnung, indem sie in dem Abschluß des Grundgeschäfts oft zugleich unmittelbar und stillschweigend auch die Vornahme der Abtretung sieht und überhaupt häufig eine stillschweigend vereinbarte Gültigkeitsbeziehung zwischen Abtretung und Grundgeschäft annimmt ... Entgegen der Auffassung des BerGer. ist die ausdrückliche Vornahme von Abtretungshandlungen, an die nicht rechtskundige Beteiligte in aller Regel gar nicht denken werden, nicht immer erforderlich. Vielmehr kann es genügen, daß der Abtretungserfolg den Zwecken und Absichten der Beteiligten entspricht, gegebenenfalls sogar ohne daß die Beteiligten insoweit ausdrückliche oder stillschweigende Abmachungen getroffen haben.
[BGH, Urteil vom 21. 11. 1985 - VII ZR 305/84
]
-- Editiert von Droitteur am 18.02.2018 15:01
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
7 Antworten
-
6 Antworten
-
4 Antworten
-
1 Antworten
-
8 Antworten