Frage zur Restschuldbefreiung und zu den Kosten in der Privatinsolvenz

17. Juli 2017 Thema abonnieren
 Von 
bostonbantam
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)
Frage zur Restschuldbefreiung und zu den Kosten in der Privatinsolvenz

Hallo allesamt,
ich habe da mal eine Frage bezüglich der Restschuldbefreiung und zu den Kosten in der Privatinsolvenz.

Wenn man sich im eröffneten Verfahren befindet und noch vor dem angegebenen Schlusstermin eine Erbschaft erhält mit derer man die gesamte Forderung begleichen kann wie verhält es sich dann mit der Restschuldbefreiung und den Kosten?

Werden die Forderungen bereinigt, das heißt die bereits verjährten Beträgen gegen abgezogen, die gesamte Forderung wird beglichen und die Restschuldbefreiung erteilt?

Oder wird die gesamte Forderung beglichen und das Verfahren ohne Restschuldbefreiung eingestellt?

Die Frage bezüglich der Restschuldbefreiung ist nicht ganz unwichtig, wie ich finde. Denn es kann ja immer mal vorkommen das man den einen oder eventuell auch anderen Gläubiger, welcher sich unter umständen seit etlichen Jahren nicht mehr gerührt hat, vergessen hat und sich dieser auf einmal doch wieder zu Wort meldet und der ganze Spuck wieder von vorne beginnt.

Wie verhält es sich denn auch mit den Insolvenzkosten?

Wenn ich das richtig verstanden habe gliedern sich die Kosten im Grunde in zwei Punkte, zum einen gibt es die Gerichtskosen welche im direkten Vergleich ehr gering sind und zum zweiten gibt es die Verwalterkosten die ordentlich zu buche Schlagen.

Die Verwalterkosten richten sich ja im Großen und Ganzen nach der zu verteilenden Masse. Wobei es hier wohl auch einen Mindestbetrag von etwa 1000 Euro zu geben scheint. Wenn keine Masse zu verteilen ist kommen etwa 119 Euro Jährlich hinzu.

Doch wie ist es wenn man nun mit einem Schlag die gesamte Forderung begleichen kann, wie verhalten sich da die Verwalterkosten?

Es kann ja nicht im Sinne des Erfinders sein das man auf der einen Seite die Möglichkeit hat die gesamte Forderung zu begleichen aber dann direkt auf der anderen Seite mit einer Kostenexplosion der Verwaltergebühren konfrontiert wird.

Es macht ja schon einen großen Unterschied ob die gesamten Insolvenzkosten sagen wir mal 2000 Euro betragen oder dann auf einmal 7000 Euro als Beispiel.

Der Schufaeintrag ist wiederum ehr zweitrangig, so viele Jahre war die Schufa im Keller da kommt es auf eventuelle drei weitere Jahre nicht wirklich an.



Ich bedanke mich bereits im Voraus für viele hoffentlich helfende Antworten.





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7 Antworten
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#1
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Wenn der Schuldner die Erbschaft nicht ausschlägt, fällt sie im Insolvenzverfahren vollständig in die Insolvenzmasse. Die Insolvenzverwaltervergütung wie auch die Gerichtskosten sind abhängig von dem Umfang der Insolvenzmasse. Die Vergütung für den IV richtet sich nach § 2 InsVV, der dem IV als Vergütung einen bestimmten prozentualen Anteil der Masse zuweist. Wenn die Masse z.B. 20.000,00 € beträgt, erhält der IV davon 8.000,00 € zzgl. Auslagen und Umsatzsteuer. Bei 50.000,00 € wären es an IV-Vergütung schon 16.250,00 € zzgl. Auslagen und Umsatzsteuer. Bei den Gerichtsgebühren würde bei einer Insolvenzmasse von 20.000,00 € eine Gerichtsgebühr 345,00 € und bei 50.000,00 € eine Gerichtsgebühr 546,00 € betragen. Bei einem Eigenantrag des Schuldner fallen in der Regel 3 Gerichtsgebühren an.

Für den Schuldner sollte sich daher nach Abzug der Kosten erstmal die Frage stellen, ob die angemeldeten Forderungen wirklich vollständig befriedigt werden können. Sollte dies auch nach Abzug der Kosten der Fall sein, wird das Insolvenzgericht die nachrangigen Insolvenzgläubiger (§ 39 InsO ) auffordern Ihre Forderungen zur Tabelle anzumelden. Hin und wieder wird dann ein bisher schlafender "normaler" Insolvenzgläubiger wach und meldet seine Forderung an.

Sollte dann immer noch eine 100 % Quote zu erwarten sein, kann der Schuldner die vorzeitige Erteilung der RSB beantragen.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
bostonbantam
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Eidechse):
Wenn die Masse z.B. 20.000,00 € beträgt, erhält der IV davon 8.000,00 € zzgl. Auslagen und Umsatzsteuer. Bei 50.000,00 € wären es an IV-Vergütung schon 16.250,00 € zzgl. Auslagen und Umsatzsteuer. Bei den Gerichtsgebühren würde bei einer Insolvenzmasse von 20.000,00 € eine Gerichtsgebühr 345,00 € und bei 50.000,00 € eine Gerichtsgebühr 546,00 € betragen. Bei einem Eigenantrag des Schuldner fallen in der Regel 3 Gerichtsgebühren an.


OK das die Erbsumme zuerst voll in die Masse fällt war eigentlich klar allerdings finde ich die Summe des Verwalters schon heftig.

Aktuelle Situation ist das ich mich im Eröffnungsverfahren befinde also das Antrag wurde abgegeben und für November ist der Prüfungstermin angesetzt.

Mein zu erwartender Geldsegen sind etwa 20.000 Euro.
Meine Verpflichtungen wiederum etwa 12.000 Euro.

Und dann auf einmal 8000 Euro für den Verwalter?
Das ist heftig.

Zugegeben 12.000 Euro sind jetzt nicht die unbedingt typische Inso Menge doch in meiner gegenwärtigen Finanziellensituation habe ich gedacht das dieses der beste weg sei um die Verpflichtungen zu bedienen. Angenommen man kann monatlich 50 Euro zahlen aufgeteilt auf 10 Gläubiger würde das keinen Sinn manchen. Mit der Inso hat man dann nur noch eine Adresse an die man zahlt was das Tilgen der Verpflichtung mit der Zeit erlaubt.

Von dem Erbe war bi Antragsstellung noch keine Sicht.

So aus dem Buch heraus würde ich nun schon fast sagen das ich versuchen sollte den Inso Antrag zurückzuziehen und dann eine Vergleichssumme den Gläubigern anbiete denn die Verpflichtungen sind gegenwärtig noch inklusive aller Kosten und Zinsen wovon einige bereits Verjährt sind.

Oder was meinen Die Profis hier wie ich nun vorgehen sollte?





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#3
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Zitat (von bostonbantam):
Aktuelle Situation ist das ich mich im Eröffnungsverfahren befinde also das Antrag wurde abgegeben und für November ist der Prüfungstermin angesetzt.


Wenn bereits ein Prüfungstermin angesetzt ist, dann sind Sie nicht mehr im Eröffnungsverfahren. Ein Prüfungstermin wird nämlich erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens angesetzt.

(Oder Sie haben sich hier sehr unglücklich ausgedrückt und einen Begriff verwendet, der für etwas ganz anderes verwendet wird, als das Sie meinen. Prüfungstermin im Insolvenzverfahren steht nämlich für den Termin in dem die zur Tabelle angemeldeten Forderungen geprüft werden.)

Zitat (von bostonbantam):
So aus dem Buch heraus würde ich nun schon fast sagen das ich versuchen sollte den Inso Antrag zurückzuziehen


Wenn das Verfahren bereits eröffnet wurde, dann ist nichts mit Antrag zurückziehen. Da gibt es dann kein zurück mehr. Der einzige Antrag, den man zurückziehen kann ist der Antrag auf Erteilung der RSB, aber darum geht es Ihnen ja eigentlich.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
bostonbantam
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Eidechse):
Wenn bereits ein Prüfungstermin angesetzt ist, dann sind Sie nicht mehr im Eröffnungsverfahren. Ein Prüfungstermin wird nämlich erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens angesetzt.

(Oder Sie haben sich hier sehr unglücklich ausgedrückt und einen Begriff verwendet, der für etwas ganz anderes verwendet wird, als das Sie meinen. Prüfungstermin im Insolvenzverfahren steht nämlich für den Termin in dem die zur Tabelle angemeldeten Forderungen geprüft werden.)

Ja laut Schreiben haben die Gläubiger nun Zeit bis Anfang November die Forderungen anzumelden und Stichtag der dem Berichts- und Prüfungstermin (§ 29 , 156 , 176 InsO ) entspricht sei ende November.

-- Editiert von bostonbantam am 18.07.2017 15:06

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Dann ist Ihr Insolvenzverfahren bereits eröffnet. Dann ist nichts mehr mit Rücknahme des Insolvenzantrages.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Krypton
Status:
Praktikant
(556 Beiträge, 448x hilfreich)

Ich gebe zu, dass ich mich mit der Materie nicht so besonders gut auskenne, aber macht in so einem Fall ggf. ein Insolvenzplan Sinn? Soweit ich weiß, kann man in einem Insolvenzplan die Vergütung des Verwalters unter bestimmten Umständen "drücken"...

Signatur:

Ich sage das, was ist - nicht das, was man vielleicht gerne hätte.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Ich glaube kaum, dass der TS selbst in der Lage ist einen Insolvenzplan auszufertigen. Das würde also erstmal Geld für die Beauftragung eines Rechtsanwalts bedeuten, mit ungewissen Ausgang, ob der Plan überhaupt angenommen wird. Eine Option wäre es natürlich, aber eine die noch erheblichen Arbeitsaufwand mit sich bringt.

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