Entzug des Führerscheins

7. März 2018 Thema abonnieren
 Von 
go485609-81
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Entzug des Führerscheins

Schönen guten Abend.

Ich habe ein Problem was mir Kopfschmerzen bereitet und ich nicht weiß wie es weiter geht.

Ich habe meinen Führerschein seit 2008 bis 2017 ohne Punkte oder Eintragungen gehabt. Ich war im Transportgewerbe tätig.
Im Mai letzten Jahres, Nachttour, hatte ich eine Polizeikontrolle. Leider habe ich paar Std. vor der Fahrt Amphetamin eingenommen u. somit wurde mir der F.schein Entzogen.
Zum Glück war die Menge die noch im Blut war zu gering um ein Ermittlungsverfahren zu eröffnen.

Laut LBV Hamburg habe ich keine Sperrfrist. Im Schreiben vom LBV steht was ich alles für die Neuerteilung brauche, u.a.
ein Führungszeugnis (Merkmal ,,0" für behördliche Zwecke. )

Wieder ein Leider, habe ich 2 Einträge im FZ., die aber nichts mit Verkehr, Drogen, Alkohol oder ähnlichen Sachen zu tun haben.

Meine Frage ist, kriege ich den F.schein oder muss ich, wegen den Eintragungen, noch warten bis die gelöscht sind.?

Ich bedanke mich schon im voraus

-- Editiert von Moderator am 08.03.2018 13:03

-- Thema wurde verschoben am 08.03.2018 13:03

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32904 Beiträge, 17275x hilfreich)

Meine Frage ist, kriege ich den F.schein Sie haben leider vergessen, zu erwähnen, ob Sie die dafür notwendige MPU schon absolviert haben...

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#2
 Von 
go485609-81
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo.
Im Schreiben vom LBV steht, dass ich die MPU machen müsste wenn ich in Probezeit wäre und schon mit BTM aufgefallen bin.

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#3
 Von 
Moderator9
Status:
Praktikant
(674 Beiträge, 454x hilfreich)

Sie SIND mit Btm aufgefallen - deswegen hat man Ihnen ja den Führerschein entzogen.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Zitat:
u. somit wurde mir der F.schein Entzogen.


Das war aber das Ende eines längeren Prozesses. Wer hat denn entzogen? Das Gericht oder die Verwaltungsbehörde? Oder anders gefragt: Wurde das Ganze damals als Owi nach § 24a Abs. 2 Satz 1 StVG behandelt oder als Straftat nach § 316 StGB ?

Wenn die Verwaltungsbehörde entzogen hat, fordert die meist -vor der Entziehung- erst mal zu einer MPU auf. Ist das auch hier geschehen? Was ist dann passiert? Wurde die MPU gar nicht gemacht oder verlief sie negativ? Oder wurde gar keine angeboten - vor der Entziehung?

Nächste Frage: Um welche Klasse(n) geht es überhaupt? Auch LKW?

-- Editiert von !!Streetworker!! am 07.03.2018 19:08

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Zitat (von Moderator9):
Sie SIND mit Btm aufgefallen - deswegen hat man Ihnen ja den Führerschein entzogen.


Richtig. ;)

Alles andere würde auch dem Gesetz widersprechen, § 14, Abs. 2, Nr. 1 iVm. Abs. 1, Nr. 2 FEV. Hier ist die MPU zwingend.

Zitat:
(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass
1.
Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358 ), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2011 (BGBl. I S. 821 ) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen,
2.
Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder
3.
missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen
vorliegt. Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.


(2) Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn

1.
die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe durch die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht entzogen war,

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#6
 Von 
go485609-81
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo.
Es ist nicht zum Gericht gekommen da die Menge im Blut zu gering war. Die Anklage wurde fallengelassen. Ich habe auch nichts bei mir gehabt.
LBV Hamburg hat mir den Fschein entzogen und durch den Entzug ist meine Fahrerlaubnis erloschen.
Ich bin nicht abhängig, daß war ne dumme Sache.
Es handelt sich um den Fschein bis 3,5t.

Und meine eigentliche Frage ist ob ich mit meinem FZ den Fschein bekommen werde oder erst wenn die Einträge weg sind?

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#7
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Zitat:
Es ist nicht zum Gericht gekommen da die Menge im Blut zu gering war. Die Anklage wurde fallengelassen. Ich habe auch nichts bei mir gehabt.


Ich rede jetzt nicht von einer Anklage wegen Besitz von BTM. Ich meinte ob die Rauschfahrt als solche als Straftat oder Owi gewertet wurde (das hat auch nicht nur mit der Blutkonzentration zu tun) Offenbar wurde sie aber nach § 24a StVG geahndet.


Zitat:
Und meine eigentliche Frage ist ob ich mit meinem FZ den Fschein bekommen werde oder erst wenn die Einträge weg sind?


Bei Klasse B ist die Vorlage eines Führungszeugnisses nicht zwingend. Es kommt auf die örtliche Fahrerlaubnisbehörde an, ob sie eines verlangt. Was steht denn so drin in Ihrem Führungszeugnis? Also wegen welcher Straftaten wurden Sie verurteilt?

Die MPU werden Sie in jedem Fall machen (und bestehen) müssen und 1 Jahr Drogenfreiheit nachweisen.

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