Dringend: Urlaubsabgeltungsanspruch nach Kündigung mit sofortiger Freistellung

13. Dezember 2017 Thema abonnieren
 Von 
Trainee321
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 8x hilfreich)
Dringend: Urlaubsabgeltungsanspruch nach Kündigung mit sofortiger Freistellung

Hallo zusammen,

ich brauche Hilfe bei der Berechnung der mir noch zustehenden Urlaubstage zwecks Urlaubsabgeltungsanspüchen für meinen konkreten Fall.

Mein erster Arbeitsvertrag startete am 01.04.17 und endete am 30.09.17. Gleichzeitig enthält dieser Arbeitsvertrag sozusagen eine Passage über einen zweiten Arbeitsvertrag, der vom 01.10.17 bis 31.03.18 gültig sein sollte.
Bis auf die gesteigerte Vergütung im "2. Arbeitsvertrag" handelt es sich um ein und denselben Arbeitsvertrag.

Ich wurde am 14.09.17 zum 15.10.17 unter sofortiger Freistellung inkl. Abgeltung jeglicher Urlaubsansprüche gekündigt. Ab dem 15.09 war ich bis über den 15.10 hinaus arbeitsunfähig erkrankt. Laut Arbeitsvertrag stehen mir 24 Urlaubstage zu, von denen ich vier Tage genommen hatte. Ich arbeite in der 5-Tage-Woche bei 40 Stunden/Woche.

Beratung durch einen Anwalt ergab folgendes:
"Da keiner der Ausnahmetatbestände vorliegt, die lediglich einen Anspruch auf Teilurlaub nach § 5 BUrlG entstehen lassen, hat Person XYZ Anspruch auf den gesamten Jahresurlaub, also 24 Tage. Die gesetzliche Dauer des Urlaubs ist unabdingbar. Die in § 6 des Arbeitsvertrages vorgesehene Zwölftelung des Urlaubs in der zweiten Jahreshälfte ist deshalb wegen Gesetzesverstoßes nichtig. Sie würde zur Unterschreitung des gesetzlichen Mindesturlaubs führen."

Ich freue mich über Einschätzungen und ergänzende Erklärungen, denn insgesamt habe ich mich durch den Anwalt sehr schlecht beraten gefühlt...Ich selber blicke durch die Formulierungen im BUrlG einfach nicht durch...

Habe ich nun Anspruch, 20 Urlaubstage abzugelten?

Vielen lieben Dank im Voraus für jede Hilfe!
Trainee321

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Wir kennen Ihren Vertrag nicht und müssten schon wissen, was dort alles zum Urlaub geregelt ist.

Ferner müssten wir wissen, ob Sie vor dem 01.04.2017 bereits ein anderes Arbeitsverhältnis im Jahr 2017 hatten, in dem Sie auch Urlaub oder Urlaubsabgeltung für 2017 erhalten haben und wenn ja wie viel Urlaub dies war.

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von Trainee321):
Laut Arbeitsvertrag stehen mir 24 Urlaubstage zu,


Dir stehen für ein halbes Jahr Vertragslaufzeit (01.04.17 und endete am 30.09.17.) 24 Urlaubstage zu?

Berry

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Trainee321
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 8x hilfreich)

Hallo zusammen,

erstmal vielen Dank für die Antworten.

Ich war davor arbeitssuchend, also nicht beschäftigt in 2017.

Laut meinem Arbeitsvertrag stehen mir pro Kalenderjahr 24 Urlaubstage zu und es ist die Rede von 1/12 Urlaubsanspruch pro Beschäftigungsmonat (Bitte entschuldigt, den genauen Wortlaut weiß ich gerade leider nicht, da mein Freund den Arbeitsvertrag zum Kopieren mit genommen hat ^^ Sobald ich den Vertrag vorliegen habe, ergänze ich das). Jedenfalls war es keine spezielle Formulierung für mich bzw. meinen konkreten Fall, sondern einfach eine Standardformulierung....

4 Tage Urlaub hatte ich bereits genommen.

Soweit ich meinen Anwalt richtig verstanden habe, meint er folgendes:
Ich habe die Wartezeit von 6 Monaten erfüllt (Gilt hier der Tag, an dem ich die Kündigung erhalten habe oder der letzte Arbeitstag im Betrieb?) und da die Kündigung in der zweiten Jahreshälfte erfolgte, habe ich vollen Urlaubsanspruch erworben.

Mein Anwalt schrieb dazu folgendes:
"(...) Die in § 6 des Arbeitsvertrages vorgesehene Zwölftelung des Urlaubs in der zweiten Jahreshälfte ist deshalb wegen Gesetzesverstoßes nichtig. Sie würde zur Unterschreitung des gesetzlichen Mindesturlaubs führen."

Der Folgearbeitsvertrag (wie gesagt nur eine Passage im ersten Arbeitsvertrag) ab dem 01.10.17 - 31.03.17 war ja bereits unterzeichnet und somit stellt dies ja auch keine Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses dar, so dass hier eine neue Wartezeit beginnt, oder?

Bin über jede Hilfe sehr dankbar, denn ich blick nicht durch....

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Trainee321
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 8x hilfreich)

So, hier der genaue Wortlaut:

"Person XYZ erhält pro Kalenderjahr/Urlaubsjahr 24 Tage Erholungsurlaub unter Fortzahlung der Vergütung.

Beginnt oder endet das Beschäftigungsverhältnis im Laufe des Kalenderjahres, so beträgt der Urlaubsanspruch 1/12 für jeden vollen Beschäftigungsmonat.
Bruchteile von Urlaubstagen werden einmal im Urlaubsjahr auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet.
Der Urlaub ist unter Berücksichtigung der betrieblichen Notwendigkeit zu nehmen. Er muss spätestens bis zum 31.03 des folgenden Kalenderjahres bzw. bis zum Vertragsende realisiert werden."

Da die Zwölftelung den gesetzlich vorgeschriebenen Urlaub von 20 Tagen unterschreiten würde, habe ich Anspruch auf 20 Tage...oder? ;)

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Trainee321
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 8x hilfreich)

Guten Tag,

ich möchte erneut um Ihre Hilfe zu diesem konkreten Fallbeispiel bitten.

Ich habe viel recherchiert und bin mir zumindest nun in Folgendem relativ gewiss:
Meine Betriebszugehörigkeit war länger als 6 Monate und ich bin in der zweiten Jahreshälfte aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden. Daraus ergibt sich ein voller Urlaubsanspruch, der laut Arbeitsvertrag 24 Tage beträgt.

Die Zwölftelung gemäß § 5 BUrlG greift nicht, da keiner der Ausnahmetatbestände vorliegt (da Wartezeit erfüllt + Ausscheiden in 2. Jahrshälfte). Außerdem würde eine Zwölftelung dazu führen, dass der gesetzliche Mindesturlaub von 20 Tagen/Jahr unterschritten wird.

Trotzdem bin ich zu folgender Sache noch nicht fündig geworden:
Ich hatte bereits 4 Urlaubstage genommen. Ziehe ich diese vier Tage nun von meinen 24 Urlaubstagen ab oder von den 20 Tagen, die per Gesetz zwingend vorgeschrieben sind.
Bzw.: Habe ich jetzt noch Abgeltungsanspruch für 20 Urlaubstage oder für 16 Urlaubstage?

Herzlichen Dank für Ihre Hilfe und jeden kleinen Rat.

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17381 Beiträge, 6471x hilfreich)

Die 24 Tage beziehen sich auf Werktage, also Mo-Sa; 20 Tage für AZ Mo-Fr.
Es hängt also davon ab, ob du eine 5- oder 6-Tage-Woche hast/hattest.

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Trainee321
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 8x hilfreich)

Vielen Dank für die Antwort :)

Ich habe in der 5-Tage-Woche gearbeitet, also per Gesetz 20 Mindesturlaubstage, laut AV 24 Urlaubstage. Nach weiteren Recherchen bin ich darauf gestoßen, dass diese sogenannte "Pro rata temporis" Regelung laut einer Rechtsprechung des LAG Hamm einen Hinweis darauf enthalten muss, dass die Zwölftelung den gesetzlichen Mindesturlaub ausschließt. Ich frage mich nun, ob die in meinem Arbeitsvertrag genannte Zwölftelung ohne diesen Hinweis überhaupt gültig ist.
Vor Gericht ist alles ja irgendwie auslegungssache der Richter... Ich bin gespannt, wie in meinem Fall entschieden wird. Ich bin jetzt erstmal auf Ungültigkeit der "Pro rata temporis" Regelung gegangen, da der Hinweis auf unangetasteten gesetzl. Mindesturlaub fehlt. Demnach gehe ich jetzt auf vollen Urlaubanspruch von 20 Tagen (24 Tage laut Arbeitsvertrag minus meiner genommenen 4 Urlaubstage).

Frohe Weihnachten an alle!

1x Hilfreiche Antwort

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