Beweisumkehr Gewährleistung

2. September 2017 Thema abonnieren
 Von 
guest-12318.09.2017 12:16:57
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Beweisumkehr Gewährleistung

Hallo,
ich habe eine Frage bezüglich der Gesetzlichen 2 Jährigen Gewährleistung.

Ich habe Mitte letzten Jahres, im Internet für 200€, einen Fahrrad Akku gekauft.
Dieser ist jetzt, nach einem Jahr kaputt gegangen.

Daraufhin habe ich den Händler angeschrieben und um Umtausch gebeten, aber dieser wimmelte alles ab. So nach dem Motto "Auf Akkus gibt es nur 6 Monate Garantie....".

Habe dem Händler dann geschrieben, dass ich von meinem 2 Jährigen "Gewährleistungsrecht" Gebrauch machen möchte.

Dann kam zurück, dass die Beweisumkehr eingetreten sei und der Akku zum Lieferzeitpunkt, ja in Ordnung gewesen sei.
Ich müsste nachweisen, dass der Akku nicht schon, ab dem Kaufzeitpunkt Mangelhaft gewesen sei.
Für den Laien, wäre ab diesem Punkt wahrscheinlich Ende.
Da ich aber gelernter "Elektroniker für Geräte und Systeme" bin, habe ich den Akku geöffnet.
Nach einer Stunde habe ich feststellt, das der LIPO-Ballancer, der den Ladevorgang der einzelnen Zellen steuert defekt ist.

Habe dies dann auf Video und Photo festgehalten/Vorgeführt.

Meine Frage ist jetzt, reicht das vor Gericht?
Vorweg, eine Rechtsschutz habe ich.
Wenn ich diese Sache jetzt durchziehe, will ich aber auch eine gewisse
Sicherheit haben, dass ich den Prozess auch gewinne.

Was denkt Ich wie stehen meine Chancen?


Danke für eure Hilfe schon mal.

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7 Antworten
Sortierung:

#2
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4876x hilfreich)

Zitat (von Elo_27):
das der LIPO-Ballancer, der den Ladevorgang der einzelnen Zellen steuert defekt ist.
Wichtig ist nicht, dass er jetzt defekt ist, sondern schon beim Kauf defekt war.

Zitat (von Elo_27):
Meine Frage ist jetzt, reicht das vor Gericht?
Imho nein

Zitat (von Elo_27):
Vorweg, eine Rechtsschutz habe ich.
Nicht mehr lange, wenn man sie bei so einem Kram in Anspruch nehmen möchte.

Zitat (von Elo_27):
Wenn ich diese Sache jetzt durchziehe, will ich aber auch eine gewisse Sicherheit haben, dass ich den Prozess auch gewinne.
Sicherheiten gibt es nicht.

Zitat (von Elo_27):
Was denkt Ich wie stehen meine Chancen?
Gering

Signatur:

Wenn dir die Antwort nicht gefällt, solltest du die Frage nicht stellen... ;-)

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#3
 Von 
guest-12318.09.2017 12:16:57
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Wie kann ich denn beweisen, dass der LIPO-Ballancer schon zum Kaufzeitpunkt defekt war?
Dann könnte sich ja jeder Hersteller immer damit raus reden.
Wenn z.B. ein Fernseher nach 8 Monaten kaputt geht, dann heißt es Pech gehabt... Das kann nicht sein.


-- Editiert von Elo_27 am 02.09.2017 17:58

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4876x hilfreich)

Zitat (von Elo_27):
Das kann nicht sein.
Doch, es ist sogar bewusst so gestaltet. Gewährleistung ist keine Funktionsverpflichtung!

Signatur:

Wenn dir die Antwort nicht gefällt, solltest du die Frage nicht stellen... ;-)

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Zitat (von Elo_27):
Wie kann ich denn beweisen, dass der LIPO-Ballancer schon zum Kaufzeitpunkt defekt war?

Gar nicht, denn am Anfang hat er ja Funktioniert, und man hat das Produkt selbst geöffnet. Somit würde selbst ein Gutachter nichts mehr Auswerten können.
Zitat (von Elo_27):
Wenn z.B. ein Fernseher nach 8 Monaten kaputt geht, dann heißt es Pech gehabt.

Unter Umständen ja, vor allem wenn man selbst am Gerät die Hand anlegt, kann die andere Seite damit immer kommen nicht fachlich richtig ausgeführt.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119525 Beiträge, 39735x hilfreich)

Zitat (von Elo_27):
Meine Frage ist jetzt, reicht das vor Gericht?

Nö.
Es beweist nur das da ein zum Zeitpunkt des Videos/Fotos ein defekter LIPO-Ballancer war.

Und da das Teil geöffnet ist, gibt es keinen Beweis dafür, das der defekter LIPO-Ballancer überhaupt der ist der letztes Jahr mit dem Akku erworben wurde.

Gibt es einen Beweis, das der Akku bei dem Händler erworben wurde?



Zitat (von Elo_27):
Was denkt Ich wie stehen meine Chancen?

50%



Allerdings könnte man mit dem Wissen das man hat, eventeuell ein mehrseitiges Eigengutachten mit Fotos etc. zusammenstellen und das mal mit entsprechender Kommentierung an den Verkäufer senden.

Eventuell reicht dem das ja und er scheut das Risiko eines Verfahrens ...



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
RrKOrtmann
Status:
Lehrling
(1521 Beiträge, 669x hilfreich)

Zitat (von Elo_27):
habe ich feststellt, das der LIPO-Ballancer, der den Ladevorgang der einzelnen Zellen steuert defekt ist.


Es müßte nachgewiesen werden, daß zum Kaufzeitpunkt entweder bereits der festgestellte Defekt vorhanden war, oder daß sein Ausfall jedenfalls seine Ursache in einer bereits zum Kaufzeitpunkt vorhandenen mangelhaften Beschaffenheit hatte.

Zitat:
Wichtig ist nicht, dass er jetzt defekt ist, sondern schon beim Kauf defekt war.


Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Gefahrenübergangs müßte der Funktionsausfall noch nicht vorgelegen haben, wenn nur die Ausfallursache eine schon zum Kaufzeitpunkt vorhandene Mängelbeschaffenheit war.

Zitat:
Meine Frage ist jetzt, reicht das vor Gericht?


Wenn die Darlegung, daß der Akku-Ausfall auf den Defekt des Ballancers zurückzuführen ist, der seine Ursache etwa in einer fehlerhaften Produktion hatte, vom Verkäufer bestritten würde, und das Gericht von der Erwiesenheit der (erst dann) zum Beweis der Behauptungen vorgetragenen Tatsachen restlos überzeugt wäre, dann ja.

Zitat:
Gibt es einen Beweis, das der Akku bei dem Händler erworben wurde?


Hat denn der Verkäufer überhaupt bestritten, daß das vom Käufer beanstandete Akku-Exemplar dasselbe ist, das ihm vor einem Jahr geliefert worden war? Wenn der Händler die Akkus nicht mit Identifikations-Nummern kennzeichnet/liefert, dann dürfte ihm verwehrt sein mit Nichtwissen zu bestreiten, ob ein vom Käufer bemängeltes Exemplar mit dem gelieferten identisch sei.

RK

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