Befristung Arbeitsvertrag mit sachlichem Grund - automatische Verlängerung?

25. November 2016 Thema abonnieren
 Von 
JoeyNickel
Status:
Schüler
(326 Beiträge, 64x hilfreich)
Befristung Arbeitsvertrag mit sachlichem Grund - automatische Verlängerung?

Guten Tag,

in einem Arbeitsvertrag einer Person gibt es eine Befristung. Dort steht.

Zitat:
Der Arbeitsvertrag der Parteien wird hiermit sachlich begründet zum 31.12.2016 befristet.

Grund für die Befristung ist ein nur vorübergehender Bedarf der Arbeitsleistung des Mitarbeiters. Das Unternehmen führt (...) auf Grundlage von Bewachungsaufträgen mit dem von der zuständigen Bezirksregierung beauftragten Betreiber aus. Ursprünglich wollte die BezReg (...) die Bewachungsaufträge zum Beendigungszeitpunkt des Vertrages neu ausschreiben. Zwischenzeitlich wurde von der BezReg entschieden, den Betreibervertrag nicht zum 30. Juni 2016, sondern erst zum 01.01.2017 neu auszuschreiben. Die dem Unternehmen erteilten Bewachungsaufträge enden deshalb voraussichtlich erst zum Ablauf des 31. Dezember 2016. Zu diesem Datum entfällt prognostisch der Bedarf des Unternehmens an der Arbeitskraft des Mitarbeiters.


Frage:
- sehe ich es richtig, dass wenn sich der Bewachungsauftrag verlängert (die "Ausschreibung gewonnen wird"), sich automatisch auch der Arbeitsvertrag verlängert?

- gehen wir davon aus, dass bereits jetzt (also vor dem 31.12.2016) aufgrund politischer Entscheidungen ein neuer Vertrag mit dem Bewachungsunternehmen (dem AG der besagten Person) geschlossen wurde, dass diese Befristung somit hinfällig ist?


Vielen Dank für Ihre Antworten.


Joey Nickel

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Osmos
Status:
Lehrling
(1745 Beiträge, 618x hilfreich)

Nein, ich interpretiere das so daß der Vertrag ohne Wenn und Aber zum 31.12.2016 endet. Den weiteren Text würde ich als Erläuterung des Grundes der Befristung sehen, aber nicht als "Verlängerungsklausel" - das hätte man dann viel klarer formulieren müssen.

Signatur:

Meine persönliche Meinung

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17358 Beiträge, 6465x hilfreich)

Ebenso - eine Automatik zur Verlängerung sehe ich nicht.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
JoeyNickel
Status:
Schüler
(326 Beiträge, 64x hilfreich)

Danke für die schnellen Antworten.

Ich ziehe mich an folgender Formulierung hoch:

Zitat:
Zu diesem Datum entfällt prognostisch der Bedarf des Unternehmens an der Arbeitskraft des Mitarbeiters


Dies begründet für mich die Befristung des Vertrages. Ist die sachliche Befristung aber nicht mehr gegeben (möglicher Verlust eines Bewachungsvertrages, sprich: das Vertragsverhältnis besteht weiter und somit werden auch weiterhin Mitarbeiter am Objekt benötigt), wäre diesbezüglich auch die Befristung hinfällig.

Sehe ich das falsch?


Zitat:
Das BAG (Urteil vom 29.06.2011, Az. 7 AZR 6/10 ) entschied, dass eine Verbindung von auflösender
Bedingung und kalendermäßiger Höchstbefristung nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz
grundsätzlich zulässig ist. Die Wirksamkeit der auflösenden Bedingung und der zeitlichen
Höchstbefristung sind dabei rechtlich getrennt zu beurteilen.
Eine Zeitbefristung, die zur Vertretung eines erkrankten Arbeitnehmers geschlossen wurde, wird nicht
deshalb unwirksam, weil der vertretene Arbeitnehmer während dieser Zeit stirbt. Fällt der bei
Vertragsschluss gegebene Sachgrund für die Befristung später weg, entsteht kein unbefristetes
Arbeitsverhältnis. Die Wirksamkeit der Befristung hängt allein davon ab, ob der sachliche Grund bei
Vertragsschluss bestand. Das war vorliegend unstrittig gegeben.


In beschriebenem Fall bestand der gegebene Sachgrund ja nicht, sondern nur möglicherweise.

Beispiel: Befristung als Krankheitsvertretung. Da ist der Mitarbeiter erkrankt, der Sachgrund ist gegeben, sollte der Mitarbeiter in dieser Zeit versterben, führt das nicht zu einem unbefristeten Arbeitsverhältnis, weil eben der Sachgrund tatsächlich vorhanden war.

Hier aber wird ein Sachgrund nur vermutet, der Sachgrund entwickelt sich erst in der Zukunft, erst während des Beschäftigungsverhältnisses.

-- Editiert von JoeyNickel am 25.11.2016 13:08

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119491 Beiträge, 39733x hilfreich)

Zitat (von JoeyNickel):
sehe ich es richtig, dass wenn sich der Bewachungsauftrag verlängert

Der Bewachungsvertrag wird nicht verlängert, der aktuelle endet zum 31.12.2016. Danach wird eventuell ein neuer Bewachungsvertrag geschlossen.



Zitat (von JoeyNickel):
Sehe ich das falsch?

Ja.



Zitat (von JoeyNickel):
Hier aber wird ein Sachgrund nur vermutet,

Nö, Grund der Befristung ist das der Bewachungsvertrag ungeplant bis zum 31.12.2016 verlängert wurde und spontaner Bedarf an Arbeitskraft bis zum 31.12 besteht. Das ist keine Vermutung, sondern eine Tatsache.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
JoeyNickel
Status:
Schüler
(326 Beiträge, 64x hilfreich)

Zitat:
Der Bewachungsvertrag wird nicht verlängert, der aktuelle endet zum 31.12.2016. Danach wird eventuell ein neuer Bewachungsvertrag geschlossen.


Nein, es wurde mit hoher Wahrscheinlichkeit bereits zum jetzigen Zeitpunkt ein neuer geschlossen.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17358 Beiträge, 6465x hilfreich)

joeynickel
Du ziehst dich, scheint's, wohl gerne an etwas hoch. Worum geht es dir denn noch?
Selbst wenn mittlerweile ein neuer Vertrag abgeschlossen sein sollte, ändert das nichts daran dass deiner auf den 31.12. befristet ist.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
JoeyNickel
Status:
Schüler
(326 Beiträge, 64x hilfreich)

Ok, dann will ich mich belehren lassen :)

Ich danke Euch.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119491 Beiträge, 39733x hilfreich)

Zitat (von JoeyNickel):
Nein, es wurde mit hoher Wahrscheinlichkeit bereits zum jetzigen Zeitpunkt ein neuer geschlossen.

Nun Gerichte haben in solchen Fällen so ihre Probleme mit "hohen Wahrscheinlichkeiten".

Und dann haben wir je immer noch den zweiten Teil, der Wegfall des Bedarfs (z.B. weil z.B. andere Angestellte die Stelle dann übernehmen).



Zitat (von blaubär+):
Worum geht es dir denn noch?

Na, das die Befristung (notfalls gerichtlich) für ungültig erklärt werden könnte.

Das kann man ja versuchen, eine Klage beimArbeitsgreicht ist ja gar nicht so schwer einzureichen.

Nur sind Arbeitgeber häufiger so gar nicht dankbar, wenn man sich ihnen so aufdrängt und setzen alles daran den "Zwangsmitarbeiter" schnellstens los zu werden.




Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.756 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.899 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen