Arbeitsvertrag - das sollten Arbeitnehmer beachten

Mehr zum Thema: Experteninterviews, Arbeitsvertrag, Klausel, Überstunden, Vergütung, Kündigungsfrist, Vertragsstrafe
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Stellenbeschreibung, Versetzung, Überstunden, Urlaub, Fristen und Vertragsstrafen: So stellen Arbeitnehmer fest, ob der Arbeitsvertrag nachteilige Klauseln enthält

Oft ist die erfolgreiche Jobsuche eine emotionale Ausnahmesituation. Es werden Stellenanzeigen gesucht, fein säuberlich Bewerbungen geschrieben, ein oder mehrere Vorstellungsgespräche geführt und dann auf die Zusage bangend gewartet. Sobald früher oder später der ersehnte Arbeitsvertrag da ist, nehmen es viele schon nicht mehr so genau. Geprüft werden häufig nur das Gehalt und der Urlaubsanspruch. Wie man mit ein wenig Interesse deutlich mehr aus seinem Arbeitsvertrag herauslesen kann, verrät uns heute Herr Rechtsanwalt Johannes Kromer, der sowohl Arbeitsverträge für Arbeitgeber gestaltet als auch bereits für zahlreiche Arbeitnehmer Vertragsentwürfe geprüft hat.

123recht.de: Herr Kromer, warum lohnt es sich, einen genaueren Blick auf den neuen Arbeitsvertrag zu werfen?

Johannes Kromer
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Rechtsanwalt
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72654 Neckartenzlingen
Tel: 07127/349-1208
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Antwortet: ∅ 3 Std. Stunden

Rechtsanwalt Kromer: Als Rechtsanwalt ist man leicht geneigt zu sagen, dass man selbstverständlich keinen Vertrag ohne vorherige Prüfung unterschreiben soll. Zugegebenermaßen ist das oft wenig praktikabel und häufig auch überflüssig. Entscheidend ist aber, dass man bei wichtigen Verträgen genauer hinschaut. Auch wenn heutzutage durchaus häufiger ein Arbeitgeberwechsel ansteht, so soll der Arbeitsvertrag doch eine wichtige Grundlage für eine nicht unerhebliche Zeit legen. Mir berichten auch oft Mandaten, dass sie beim Vorstellungsgespräch sehr aufgeregt waren und gar nicht mehr zu 100% wissen, was zu einzelnen vertraglichen Punkten dort besprochen wurde. In diesem Fall macht es dann umso mehr Sinn, sich den Arbeitsvertrag genau anzusehen.

123recht.de: Wie sollte man eine Überprüfung seines Arbeitsvertrages angehen?

Rechtsanwalt Kromer: Natürlich kann man es sich leicht machen und den Entwurf einfach einem Anwalt seines Vertrauens vorlegen. Man hat dann innerhalb einer sehr überschaubaren Zeit Klarheit. Allerdings muss man auch klar sagen, dass der Gang zum Rechtsanwalt nicht immer notwendig ist. Wenn man sich etwas Zeit nimmt, kommt man in vielen Fällen bereits mit ein paar Hintergrundinformationen sehr gut klar.

Es gibt keine typischen Standard-Arbeitsverträge

123recht.de: Gibt es den typischen Standard-Arbeitsvertrag?

Rechtsanwalt Kromer: Nein, es gibt nicht den typischen Arbeitsvertrag, den jeder Arbeitgeber verwendet. Allerdings gibt es in fast jedem Vertrag wiederkehrende Regelungen. Oft gibt es für den Arbeitgeber auch nicht allzuviele Möglichkeiten, einen Punkt zu regeln.

123recht.de: Können Sie uns typische Punkte nennen?

Rechtsanwalt Kromer: Meist beginnt der Arbeitsvertrag mit der Aufgabenbeschreibung bzw. Stellenbezeichnung. Die meisten messen dem keine größere Bedeutung zu. Das ist meines Erachtens falsch. Die Aufgaben- oder Stellenbeschreibung legt einen wichtigen Grundstein, da Sie erstmal nur im Rahmen dieser Stellenbeschreibung Aufgaben erledigen müssen. Der Arbeitgeber kann nur im Bereich dieser Stellenbeschreibung Aufgaben zuweisen. Der Sekretärin kann ebenso wenig aufgegeben werden, den Jahresabschluss der Gesellschaft zu entwerfen, wie der Produktionsleiter nicht an die Besucherpforte gesetzt werden kann.

123recht.de: Macht man sich nicht schnell unbeliebt, wenn man sich hierauf beruft?

Rechtsanwalt Kromer: Natürlich kann dies dem Arbeitgeber sauer aufstoßen. Allerdings habe ich bei der Prüfung dieser Klausel vor allem auch die langfristige Zusammenarbeit im Hinterkopf. Während der Anfangsphase eines Arbeitsverhältnisses gibt es hier in den seltensten Fällen Streit. Ich denke hier eher an eine langfristige Absicherung. Zum Beispiel, wenn in einem Unternehmen häufiger Umstrukturierungen etc. anstehen.

123recht.de: Ist es nicht unfair für den Arbeitgeber, wenn er sich bereits jetzt festlegen muss, wie und wo der Arbeitnehmer für lange Zeit arbeiten wird?

Rechtsanwalt Kromer: Jein. Zunächst gilt natürlich, dass einvernehmlich stets vom Arbeitsvertrag abgewichen werden kann. Häufig sind andere Aufgaben ja auch im Interesse des Arbeitnehmers, z.B. bei einer Beförderung. Ansonsten hat der Arbeitgeber noch die Möglichkeit, in den Arbeitsvertrag eine Versetzungsklausel aufzunehmen. An eine solche Versetzungsklausel stellt das Bundesarbeitsgericht jedoch strenge Anforderungen. Unter anderem muss durch die Klausel gewährleistet sein, dass die dem Arbeitnehmer neu zugewiesene Tätigkeit zumindest gleichwertig ist (vgl. BAG, Urteil vom 25. 8. 2010 - 10 AZR 275/09).

Zusätzlich kann sich der Arbeitgeber auch eine örtliche Versetzung des Arbeitnehmers vorbehalten.

Keine Vergütung von Überstunden ist meist unzulässig

123recht.de: Wohl die meisten schauen beim Arbeitsvertrag zumindest auf das Gehalt. Gibt es hier Fallen?

Rechtsanwalt Kromer: Als Fallen würde ich dies nicht bezeichnen. Typischerweise sollte man aber auf zwei Punkte achten: Sind Zulagen wie zum Beispiel ein 13. Monatsgehalt oder Urlaubsgeld an Bedingungen geknüpft? Häufig findet sich auch ein so genannter Freiwilligkeitsvorbehalt, wonach der Arbeitgeber die Zulagen in Zukunft widerrufen kann.

Werden Überstunden vergütet? Häufig enthält der Arbeitsvertrag eine Klausel, wonach mit dem Gehalt alle Überstunden abgegolten sein sollen, also nicht extra bezahlt werden. Eine solche Klausel ist nach dem Bundesarbeitsgericht nur zulässig, wenn dies im Verhältnis zum Gehalt angemessen ist und gleichzeitig eine feste Grenze der erfassten Überstunden festgehalten ist.

123recht.de: Weiteres „Wohlfühlthema" ist der Urlaub. Was gibt es hier zu beachten?

Rechtsanwalt Kromer: Natürlich ist der Umfang des Urlaubsanspruches ein Thema. Bei Vollzeitbeschäftigen sieht das Bundesurlaubsgesetz einen Urlaubsanspruch von mindestens 24 Werktagen vor. Da das Bundesurlaubsgesetz jedoch von einer 6-Tage-Woche ausgeht, ist dies für eine klassische 5-Tage-Woche auf 20 Werktage umzurechnen.

Manche Arbeitgeber sehen eine Quotelung des Urlaubsanspruches vor, wenn der Arbeitnehmer im Laufe eines Jahres ein- oder austritt. Dies ist dann nicht wirksam, wenn der Arbeitnehmer im betreffenden Jahr länger als 6 Monate beschäftigt wird, da in diesem Moment zwingend der gesamte Jahresurlaubsanspruch entsteht.

123recht.de: Gibt es bei den Kündigungsfristen etwas zu beachten?

Rechtsanwalt Kromer: Eigentlich nein. Eine zu kurze Frist ändert sich nach dem Gesetz automatisch in die gesetzliche Mindestfrist. Diese variiert nach der Dauer der Beschäftigung beim Arbeitgeber:

Zwei Jahre Beschäftigungeinen Monat zum Ende eines Kalendermonats
Fünf Jahre Beschäftigungzwei Monate zum Ende eines Kalendermonats
Acht Jahre Beschäftigungdrei Monate zum Ende eines Kalendermonats
Zehn Jahre Beschäftigungvier Monate zum Ende eines Kalendermonats
Zwölf Jahre Beschäftigungfünf Monate zum Ende eines Kalendermonats
Fünfzehn Jahre Beschäftigungsechs Monate zum Ende eines Kalendermonats
20 Jahre Beschäftigungsieben Monate zum Ende eines Kalendermonats

Interessant ist, dass diese Verlängerung der Kündigungsfristen nur für die Kündigung durch den Arbeitgeber gilt. Arbeitsverträge enthalten daher häufig eine Zusatzformulierung, wonach die oben geschilderte Verlängerung der Kündigungsfrist auch für eine Kündigung durch den Arbeitnehmer gelten soll. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Vertragsstrafen sollten angemessen sein

123recht.de: Worauf ist noch zu achten?

Rechtsnwalt Kromer: Auf Arbeitgeberseite immer beliebter werden so genannte Vertragsstrafen. Im Einzelfall mag dies seine Berechtigung haben, aber in gewisser Weise ist dies auch immer ein Misstrauenszeichen.

123recht.de: Können Sie das näher erläutern?

Rechtsanwalt Kromer: Für den klassischen Fall einer Vertragsstrafenklausel stellt man sich vor, dass der neue Arbeitnehmer am ersten Arbeitstag einfach nicht zur Arbeit erscheint, weil er in der Zwischenzeit eine andere viel lukrativere Stelle gefunden hat. Dem Arbeitgeber sind nun die Hände gebunden, er kann seinen vermeintlichen neuen Arbeitnehmer nicht zur Arbeit zwingen. Natürlich ist das Verhalten des Arbeitnehmers falsch und er verletzt seine vertraglichen Verpflichtungen. Der Arbeitgeber kann ihn daher kündigen und einen Schadensersatz geltend machen. Für diesen Schadensersatz muss der Arbeitgeber aber darlegen und beweisen, in welcher konkreten Höhe ihm hierdurch ein Schaden entstanden ist. Das ist in der Regel relativ schwierig. Hier setzt nun die Vertragsstrafenklausel an, wonach der Arbeitnehmer einen fixen Betrag für dieses Fehlverhalten zu zahlen hat.

123recht.de: Vom Grundsatz hört sich das fair an.

Rechtsanwalt Kromer: Für den oben geschilderten Fall ist dies durchaus zutreffend, wenn die Vertragsstrafe angemessen ist. In der Regel wird hier mit Bruchteilen oder Vielfachen eines Bruttomonatsgehaltes agiert. Das Bundesarbeitsgericht erkennt für den oben geschilderten Fall eine Vertragsstrafe in Höhe des Gehaltes an, was der Arbeitnehmer während der kürzestmöglichen Kündigungsfrist erhalten hätte. In der Probezeit sind dies in der Regel zwei Wochen.
Oft wird eine Vertragsstrafe aber auch für Fälle der Verletzung der Verschwiegenheit oder eines Wettbewerbsverbotes geregelt. Hier redet man dann schnell über 2-3 Monatsgehälter als Vertragsstrafe.

123recht.de: Vielen Dank für diese Einblicke. Können Sie zum Schluss unseren Lesern die Empfehlung geben, wann sich der Gang zum Rechtsanwalt lohnt?

Rechtsanwalt Kromer: Ich gehöre nicht zu den Rechtsanwälten die sagen, dass jeder Arbeitsvertrag zuerst von einem Rechtsanwalt geprüft werden soll. Wer sich ein wenig einliest und die Punkte dieses Interviews beachtet, der dürfte ein sehr gutes Gespür für den vorgelegten Arbeitsvertrag entwickelt haben. Wenn einem dann etwas seltsam vorkommt, so ist die Beratung durch einen Anwalt gut investiertes Geld.

123recht.de: Vielen Dank Herr Kromer.

Gerne stehe ich Ihnen für weitere Informationen zur Verfügung. Ich setze mich bundesweit für Ihre Interessen ein.

Rechtsanwalt Kromer
Tannenweg 17
72654 Neckartenzlingen
info@rechtsanwalt-kromer.de
www.rechtsanwalt-kromer.de
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