Arbeitsrecht Elternzeit

12. Dezember 2017 Thema abonnieren
 Von 
exe007
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 4x hilfreich)
Arbeitsrecht Elternzeit

Hallo zusammen,

folgende Situation:

Kind geboren Ende 2016.

Elternzeit beantragt für 1 Jahr bis Ende 2017. Vor kurzem hat der AG die Elternzeit bis Ende 2018 verlängert und 30 Stunden Teilzeit schriftlich zugestimmt.

Der AG stellt nun rechtlich nicht haltbare Forderungen und die Beziehung ist belastet. Wie sieht es mit der Verlängerungsmöglichkeit der Elternzeit nach 2 Jahren aus? Nach onlinerecherche muss der AG dem Antrag nicht zustimmen. Wie sieht es mit der Teilzeit aus? Die Firma beschäftigt mehr als 15 AN.

Danke!

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17470 Beiträge, 6501x hilfreich)

/// Nach onlinerecherche muss der AG dem Antrag nicht zustimmen.

Richtig, aber nicht vollständig: AG kann ablehnen, jedenfalls bei Geburten ab Juli 15; lies
http://www.kanzlei-hasselbach.de/2012/verlaengerung-der-elternzeit/05/

/// Wie sieht es mit der Teilzeit aus?

Bitte präzisiere die Frage. Ich verstehe sie nicht. Oben schreibst du doch, der AG habe 30 h bewilligt.

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16555 Beiträge, 9319x hilfreich)

Es geht wohl darum, dass der Fragesteller im Fall, dass die Elternzeit nicht verlängerbar ist, sofort nach Ende der Elternzeit einen Antrag nach §8 TzBfG stellen möchte.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
exe007
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 4x hilfreich)

Hallo!

Habe hier lange nicht reingeschaut. Unser Ziel ist es die Elternzeit um ein drittes Jahr zu verlängern und dabei 30 Stunden TZ zu arbeiten. Anschließend soll dann möglicherweise der Vertrag gewandelt werden.

Kann der AG also der Verlängerung der Elternzeit um ein drittes Jahr (von 2 auf 3 Jahre )zustimmen aber die bestehende TZ Regelung ablehnen? Bisher läuft es ganz gut denke ich.

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
exe007
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 4x hilfreich)

Noch ein Punkt:

Der Arbeitgeber muss zwar nicht zustimmen, kann den dritten Abschnitt aber aus dringenden betrieblichen Gründen innerhalb von acht Wochen nach Zugang des Antrags ablehnen.

Ist das für den AG leicht durchsetzbar?

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3093x hilfreich)

Was heißt leicht - er muss halt im Falle eines Rechtsstreites die dringende betriebliche Notwendigkeit nachweisen.

Signatur:

"Valar Morghulis"

2x Hilfreiche Antwort

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