Annahme von Retoure verweigern aufgrund Ablauf Widerrufsfrist

31. Oktober 2017 Thema abonnieren
 Von 
Vergil23
Status:
Frischling
(36 Beiträge, 6x hilfreich)
Annahme von Retoure verweigern aufgrund Ablauf Widerrufsfrist

Alle Zusammen

fogender fiktiver Fall:

Person A verkauft als gewerblicher Verkäufer Waren über eine Plattform an Person B. In der AGB von A sind 2 Wochen Widerrufsfrist festgelegt und die Widerrufserklärung muss schriftlich zugehen.
Person B schickt keine fristgerechte Widerrufserklärung zu, sondern wendet sich nach ca. 6 Wochen nach Kauf an die Plattform. Die Plattform schenkt Person B eine frankierte Paketmarke und informiert Person A, dass eine Rücksendung unterwegs ist, die A doch bitte auf Kulanz annehmen und den Kaufpreis erstatten solle.

Person A will die Rücksendung nicht annehmen, da keine fristgerechte Widerrufserklärung ihm zugegangen ist.

Darf A die Annahme der Rücksendung verweigern? Falls nein, was sollte er stattdessen tun?

Würde mich über jeden Hinweis freuen

freundliche Grüße

vergil23

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14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120361 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von Vergil23):
Darf A die Annahme der Rücksendung verweigern?

Klar. Bitten muss man nicht folgen.



Oder ist die gesetzliche Sachmängelhaftung der Grund für die Rücksendung?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Vergil23
Status:
Frischling
(36 Beiträge, 6x hilfreich)

Danke @Harry van Sell

Grund für Rücksendung ist Person A nicht bekannt, vermutlich hat man die Ware (Kleidung) nun ein paar Wochen zufrieden benutzt und will Sie nun zurückschicken ( sog. Outfitting)

Was ist denn wenn Person B nachdem die Annahme verweigert wurde einfach mal behauptet Sachmängel würde vorliegen? Mängel müssen doch sofort angezeigt werden, oder?

-- Editiert von Vergil23 am 31.10.2017 16:06

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120361 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von Vergil23):
Mängel müssen doch sofort angezeigt werden, oder?

Nö, der Verbraucher hat dafür 2 Jahre Zeit.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Vergil23
Status:
Frischling
(36 Beiträge, 6x hilfreich)

Zitat:
Nö, der Verbraucher hat dafür 2 Jahre Zeit.


Was kann denn Person A machen, wenn Person B aus Rache einen Sachmangel erfindet oder herbeiführt?

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120361 Beiträge, 39881x hilfreich)

Immerhalb der ersten 6 Monate müsste der Verkäufer genau das

Zitat (von Vergil23):
Person B aus Rache einen Sachmangel erfindet oder herbeiführt
beweisen. Was durchaus eine gewisse Hürde darstellt.
Danach hat der Kunde die Beweislast.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
fm89
Status:
Lehrling
(1988 Beiträge, 755x hilfreich)

Nachweisen, dass kein Sachmangel vorliegt oder dass er bei Auslieferung der Ware noch nicht vorhanden war.

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Vergil23
Status:
Frischling
(36 Beiträge, 6x hilfreich)

In diesem fiktiven Fall hat Person A hat den Geschäftsbetrieb der GmbH schon vor 1 Monat eingestellt und die GmbH befindet sich seit Sommer in Liquidation.

Welche Auswirkungen hat dies für den fiktiven Fall?

Sachmängel müssen bei Liquidator angezeigt werden auch falls Person B klagen möchte und nicht mehr bei der GmbH oder?

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120361 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von Vergil23):
Welche Auswirkungen hat dies für den fiktiven Fall?

Das der Liquidator sich damit beschäftigen muss.


Wobei ich mich frage, warum informiert die Plattform Person A? Hat man "vergessen" dem Liquidator alle Zugänge zu geben oder wie kommt es?

Ich hoffe man hat dem Liquidator die Kommunikation weitergeleitet und nichts selbst unternommen?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Vergil23
Status:
Frischling
(36 Beiträge, 6x hilfreich)

Läuft Alles über den Liquidator (der war vorher Geschäftsführer ).


Zitat:
Nachweisen, dass kein Sachmangel vorliegt oder dass er bei Auslieferung der Ware noch nicht vorhanden war.



Zitat:
Immerhalb der ersten 6 Monate müsste der Verkäufer genau das

Zitat (von Vergil23):
Person B aus Rache einen Sachmangel erfindet oder herbeiführt
beweisen.

Was durchaus eine gewisse Hürde darstellt.
Danach hat der Kunde die Beweislast.


Was könnte denn konkret unternommen werden, falls Person B sich aus Rache einen Sachmangel ausdenkt oder herbeiführt?

Zeugen die gemeinsam vor dem Versand die Ware begutachtet haben nennen? Die Tatsache, das Person B erst nach bald 2 Monaten und missglücktem unrechtmäßigem Retoureversuch plötzlich auffällt, dass die Ware Mängel wäre dann ja schon recht verdächtig, oder? Gibts hierzu Präzedenzfälle?



0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3093x hilfreich)

Ich vermute jetzt mal, dass es sich nicht um Kleidung im Wert von Tausenden von Euros gehandelt hat. Ich persönlich würde an Stelle des Geschäftspartners die Klamotten zurücknehmen und gut ist, wenn die Firma sowieso schon in Auflösung ist . Alles andere läuft auf einen kostenintensiven Gutachterprozess hinaus, was in keines Beteiligten Interesse sein kann

Signatur:

"Valar Morghulis"

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47657 Beiträge, 16843x hilfreich)

Ich würde nicht die Annahme der Rücksendung verweigern. Wenn man die Rücksendung annimmt, dann hat man deutlich weniger Beweisschwierigkeiten im Hinblick auf die Sachmängelhaftung. Außerdem erkennt man wahrscheinlich relativ einfach, ob die Vermutung dass es sich um Outfitting handelt auch zutrifft. Die Rückzahlung des Kaufpreises kann man dann immer noch verweigern und in so einem Fall die Ware wieder an den Kunden zurückschicken.

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Vergil23
Status:
Frischling
(36 Beiträge, 6x hilfreich)

Zitat:
Ich vermute jetzt mal, dass es sich nicht um Kleidung im Wert von Tausenden von Euros gehandelt hat. Ich persönlich würde an Stelle des Geschäftspartners die Klamotten zurücknehmen und gut ist, wenn die Firma sowieso schon in Auflösung ist . Alles andere läuft auf einen kostenintensiven Gutachterprozess hinaus, was in keines Beteiligten Interesse sein kann


Das könnte die Plattform leider ermutigen weitere Paketlabels für ungerechtfertigte Retouren zu verschenken...

Zitat:

Ich würde nicht die Annahme der Rücksendung verweigern. Wenn man die Rücksendung annimmt, dann hat man deutlich weniger Beweisschwierigkeiten im Hinblick auf die Sachmängelhaftung. Außerdem erkennt man wahrscheinlich relativ einfach, ob die Vermutung dass es sich um Outfitting handelt auch zutrifft. Die Rückzahlung des Kaufpreises kann man dann immer noch verweigern und in so einem Fall die Ware wieder an den Kunden zurückschicken.


Hierbei kann folgendes passieren.
1.) Der Kunde nimmt die zurückgesendete Ware nicht an, es wird dann entweder eingelagert wenn Person A dann die Rücksendung verweigert oder Person A muss die Einlagerung bezahlen.
2.)Der Kunde kann auch dann noch behaupten das Paket sei leer oder die Ware beschädigt oder hätte Sachmängel.

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120361 Beiträge, 39881x hilfreich)

Ich sehe nach der Annahme keine Verpflichtung die Ware dem Kunden zuzusenden.

Man teilt ihm mit, das das Paket zur Abholung auf seine Kosten und Gefahr nach Terminvereinbarung zur Abholung zur Verfügungn steht.
Bei der Abholung dokumentiert man dann detailliert - idealerweise mit Zeugen - den Zustand der Artikel.

Und nach 3 Monaten kommt der Kunden dann an und reklamiert dennoch einen Sachmangel ...



Ich bin aber unsicher, ob die Annahme nicht als konkludente Zustimmung zur Rücknahme gewertet werden könnte.



Wenn es den Betreib nichtmehr gibt, eventuell die Annahme mit "Betrieb erloschen" verweigern?
Den Zusteller fragen ob er das so in seinem Gerät vermerken kann. Oder mit Edding draufschreiben.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Vergil23
Status:
Frischling
(36 Beiträge, 6x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):


Ich bin aber unsicher, ob die Annahme nicht als konkludente Zustimmung zur Rücknahme gewertet werden könnte.



Wenn es den Betreib nichtmehr gibt, eventuell die Annahme mit "Betrieb erloschen" verweigern?
Den Zusteller fragen ob er das so in seinem Gerät vermerken kann. Oder mit Edding draufschreiben.



Die Idee finde ich extrem gut! Vielen Dank!

1x Hilfreiche Antwort

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