Guten Morgen,
ich bin neu hier und hoffe richtig und verständlich zu formulieren. Vielen Dank vorab schon einmal für alle Antworten.
Von 2010 bis 2016 war ich (Mitte 50, alleinerziehend mit zwei Kindern) aufgrund einer gescheiterten Selbständigkeit, vorallem aufgrund von selbstverschuldeten Fristversäumnissen mit nachfolgender Steuerschätzung durch das Finanzamt in der Verbraucherinsolvenz. Ich war zu der damaligen Zeit mit der Situation (alkoholkranke Frau und zwei kleine Kinder) einfach überfordert und konnte mich gegen die letztlich völlig überzogenen Steuerschätzung nicht wehren. Ich habe durchgehend gearbeitet und die Zeit überstanden. Seit letztem Jahr ist die Restschuldbefreiung
erklärt. Ich bin dankbar dafür, dass diese Rechtsform mir die Möglichkeit lässt neu anzufangen.
Natürlich ist kein Vermögen mehr vorhanden und jetzt kann ich mit meinem Einkommen wieder leben.
Währen der Insolvenz hatten meine EX Frau und ich eine gemeinsame, nicht verwertbare Eigentumswohnung im sozialen Wohnungsmarkt. Durch die Unverkäuflichkeit und die gleichzeitige Belastung durch die Bank wurde diese nicht in die Insolvenzmasse einbezogen.
Die Hauskosten, die bis 2010 nicht beglichen waren wurden von der Verwaltungsgesellschaft in der Tabelle bei mir angemeldet.
Es kam auch zu Zahlungen, da ich bis auf meinen Freibetrag ja gepfändet wurde und die Vermögenswerte verwertet wurden. Durch den extrem hohen Anteil des Finanzamtes an der Forderung war der Auszahlungsbetrag allerdings gering im Vergleich zu den Forderungen.
1) Nun kommt die Hausverwaltung erneut mit der Schuld von vor 2010 auf mich und meine EX Frau zu und droht mit erneuter Klage.
Kann eine bereits in der Insolvenzmasse angemeldete Forderung nachträglich erneut erhoben werden? Oder bin ich lediglich verpflichtet, die in der Zeit ab Eröffnung der Insolvenz entstandenen Kosten zu begleichen?
2) Während der Insolvenz hat die Hausverwaltung zudem ein teilweise erfolgreiches Pfändungsverfahren gegenüber meiner nichtinsolventen EX- Frau durchgeführt. Ich wurde darüber nicht in Kenntnis gesetzte. Hafte ich für die entstandenen Anwalts- und Gerichtskosten ebenfalls gesamtschuldnerisch?
Ich möchte mit der Gesellschaft einen Vergleich erreichen, da ich nicht in der Lage bin die volle Forderung zu begleichen.
Vielen Dank für ein Antwort
Altforderung nach Restschuldbefreiung und gesamtschuldnerische Haftung nach Restschuldbefreiung
30. Januar 2018
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Frage vom 30. Januar 2018 | 07:41
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Altforderung nach Restschuldbefreiung und gesamtschuldnerische Haftung nach Restschuldbefreiung
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#1
Antwort vom 30. Januar 2018 | 13:39
Von
Status: Unsterblich (24959 Beiträge, 16169x hilfreich)
Zitat:Kann eine bereits in der Insolvenzmasse angemeldete Forderung nachträglich erneut erhoben werden?
Schulden, für eine RSB erteilt wurde, sind nun mal nicht mehr eintreibbar. Ob die Hausverwaltung das nun wahr haben will oder nicht.
Allerdings gilt das für dich. Nicht für deine Ex-Frau.
Zitat:Hafte ich für die entstandenen Anwalts- und Gerichtskosten ebenfalls gesamtschuldnerisch?
Die RSB gilt für die Forderung und deren Nebenkosten gleichsam.
#2
Antwort vom 31. Januar 2018 | 00:49
Von
Status: Unbeschreiblich (120361 Beiträge, 39881x hilfreich)
ZitatKann eine bereits in der Insolvenzmasse angemeldete Forderung nachträglich erneut erhoben werden? :
Ja, kann sie. Denn durch die RSB macht es ja nicht *puff* und die Forderung löst sich in Luft auf.
Aber wie mepeisen schon richtig bemerkte, mehr als "bitte bitte" machen kann der Gläubiger bei Dir nicht.
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#3
Antwort vom 31. Januar 2018 | 08:10
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
danke ich werde es mal versuchen......vielen Danke
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